Onlinekauf defekt: Warum zuerst der Verkäufer angesprochen werden sollte

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Onlinekauf defekt: Warum zuerst der Verkäufer angesprochen werden sollte

Der neue Staubsauger funktioniert nicht, und der Shop verweist sofort auf die Hotline des Herstellers. Für die gesetzlichen Rechte aus dem Kaufvertrag ist jedoch grundsätzlich der Verkäufer der richtige Ansprechpartner. Eine zusätzliche Herstellergarantie ersetzt diese Rechte nicht automatisch.

Nacherfüllung konkret verlangen

§ 437 BGB nennt die Rechte des Käufers bei einem Mangel. Im Ausgangspunkt steht die Nacherfüllung nach § 439 BGB: Der Käufer kann grundsätzlich zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Dieses Wahlrecht ist nicht unbegrenzt; insbesondere unverhältnismäßige Kosten können der gewählten Art entgegenstehen.

Beschreiben Sie den Defekt möglichst genau und teilen Sie mit, welche Nacherfüllung Sie verlangen. Kaufnachweis, Modellbezeichnung und gegebenenfalls Fotos oder ein kurzes Fehlerprotokoll erleichtern die Zuordnung.

Keine vorschnelle Fremdreparatur

Wer das Gerät sofort auf eigene Rechnung reparieren lässt, kann dem Verkäufer die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nacherfüllung nehmen und seinen Kostenerstattungsanspruch gefährden. Klären Sie daher zunächst das Vorgehen. Für Transport, Arbeit und Material, die zur berechtigten Nacherfüllung erforderlich sind, enthält § 439 BGB eine Kostenregel zulasten des Verkäufers. Eine freiwillige Garantieleistung kann daneben sinnvoll sein, sollte aber bewusst von der gesetzlichen Reklamation getrennt werden.

Rechtsgrundlagen: § 437 BGB; § 439 BGB.

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