Mietkaution in drei Raten: Was beim Einzug wirklich fällig wird

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Mietkaution in drei Raten: Was beim Einzug wirklich fällig wird

Die neue Wohnung ist gefunden, doch neben Umzug und erster Miete soll sofort die gesamte Kaution überwiesen werden. Bei der Wohnraummiete gibt das Gesetz Mietern ein Recht auf Ratenzahlung. Ein Formularvertrag kann dieses Recht nicht einfach ausschließen.

Die erste Rate gehört an den Beginn des Mietverhältnisses

Ist als Sicherheit eine Geldsumme vereinbart, erlaubt § 551 Absatz 2 BGB drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden weiteren Raten sind zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen zu leisten. Die Unterzeichnung des Vertrags Wochen vor dem Einzug führt deshalb nicht schon zur Fälligkeit der gesamten Barkaution.

Bei einer vereinbarten Kaution von drei Nettomonatsmieten entspricht jede Rate einer Nettomonatsmiete. Eine vertragliche Bestimmung, nach der die volle Geldsumme bereits bei Vertragsschluss gezahlt werden muss, darf dieses gesetzliche Recht nicht zu Lasten des Wohnraummieters beseitigen.

Auch die Höhe hat eine Grenze

Nach § 551 Absatz 1 BGB darf die vereinbarte Sicherheit grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten betragen. Betriebskosten, die als Pauschale oder Vorauszahlung gesondert ausgewiesen sind, bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. Prüfen Sie daher, ob im Vertrag die Nettomiete oder versehentlich die gesamte monatliche Überweisung zugrunde gelegt wurde.

So vermeiden Sie Streit über die Zahlung

Teilen Sie dem Vermieter vorab mit, dass Sie die gesetzliche Ratenzahlung nutzen, und benennen Sie die Zahlungstermine. Kennzeichnen Sie jede Überweisung eindeutig als Kautionsrate für die betreffende Wohnung. Bewahren Sie Mietvertrag und Zahlungsnachweise gemeinsam auf. Eine Verrechnung mit der laufenden Miete sollten Sie nicht ohne geklärte Rechtsgrundlage vornehmen: Miete und Sicherheit sind unterschiedliche Pflichten.

Diese Regeln betreffen eine als Geldsumme geschuldete Sicherheit bei Wohnraum. Eine Bürgschaft oder eine Gewerberaummiete muss gesondert geprüft werden. Entscheidend sind die tatsächlich vereinbarte Sicherheitsform und die anwendbaren Vorschriften.

Rechtsgrundlage: § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten.

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