Themen wie das Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis gewinnen in der heutigen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung.
Nach einer Entscheidung des Zehnten Senats vom 26. September 2007 (10 AZR 511/06) gilt das Wettbewerbsverbot aus §§ 60, 61 HGB nicht nur für Handlungsgehilfen, sondern für alle Arbeitnehmer. Es konkretisiert die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Das Verbot schützt nicht nur Arbeitgeber im Handelsgewerbe, sondern auch solche in freien Berufen.
Arbeitgeber können bei einem Wettbewerbsverstoß entsprechende Ansprüche geltend machen – in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von drei Monaten (§ 61 Abs. 2 HGB).
Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entschied der Sechste Senat am 25. Oktober 2007 (6 AZR 662/06): Verzichtet der Arbeitgeber nach § 75a HGB auf das Wettbewerbsverbot, endet die Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterlassung von Wettbewerb sofort. Der Arbeitgeber bleibt jedoch verpflichtet, für ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung zu zahlen.
Dieser Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt. Die Zahlungspflicht gilt allerdings nur für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis ist ein sensibles Thema, das oft zu Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt. Es betrifft nicht nur die Zeit während des Arbeitsverhältnisses, sondern kann auch nach dessen Beendigung erhebliche finanzielle Folgen haben. Unsere Kanzlei berät Sie kompetent zu Fragen rund um Wettbewerbsverbote, Karenzentschädigungen und die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Kontaktieren Sie uns gerne.