Die tarifvertragliche Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Piloten automatisch endet, sobald die fliegerärztliche Untersuchungsstelle eine körperliche Untauglichkeit feststellt, ist rechtlich wirksam. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Bestimmung eine klare auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag darstellt.
Der Siebte Senat bestätigte in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (7 AZR 185/07), dass diese Regelung selbst dann wirksam bleibt, wenn die Fluguntauglichkeit auf einem Arbeitsunfall beruht, für den der Arbeitgeber verantwortlich ist. Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Tarifvertragsparteien zwischen dauerhafter Fluguntauglichkeit und vorübergehendem Verlust der behördlichen Erlaubnis unterscheiden.
Die auflösende Bedingung ist auch sachlich gerechtfertigt im Sinne der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG. Entscheidend ist nicht der bloße Verlust der Flugtauglichkeit, sondern die sich daraus ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Nur wenn der Pilot aufgrund der Fluguntauglichkeit nicht mehr eingesetzt werden kann, rechtfertigt dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.
Wenn nach der Feststellung der Fluguntauglichkeit kein freier und geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist, verliert das Arbeitsverhältnis seine praktische Grundlage. Der Arbeitgeber kann den Piloten nicht mehr beschäftigen, und der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht in der Lage, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.