Zivilrecht
Löschung des Hofvermerks: Geschäftswert ab 2025 grundsätzlich ein Achtel des Grundsteuerwerts
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Geschäftswert eines landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens über die Löschung eines Hofvermerks konkretisiert. Bei einer negativen Hoferklärung und einem ab dem 1. Januar 2025 gestellten Antrag ist nach seiner Auffassung grundsätzlich ein Achtel des Grundsteuerwerts anzusetzen. Die Grundlage bildet die Ermessensvorschrift des § 36 Absatz 1 GNotKG. § 48 GNotKG ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb bei dem vom Landwirtschaftsgericht festgesetzten Geschäftswert von 10.500 Euro. Die Bezirksrevisorin hatte eine Festsetzung auf den vollständigen Grundsteuerwert von 84.000 Euro angestrebt. Ihre Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 876 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenrechtliche Folgen einer negativen Hoferklärung
Der konkrete Antrag und die erstinstanzliche Wertfestsetzung
Die Grundstückseigentümer hatten am 2. April 2025 beim Amtsgericht Osnabrück als Landwirtschaftsgericht beantragt, den Hofvermerk für ihre landwirtschaftliche Besitzung löschen zu lassen. Nach Veranlassung der Löschung setzte das Gericht den Geschäftswert mit Beschluss vom 25. September 2025 fest. Die Antragsteller hatten einen Grundsteuerwert von 84.000 Euro mitgeteilt. Das Landwirtschaftsgericht orientierte sich an einem Achtel dieses Werts und gelangte zu den festgesetzten 10.500 Euro. Seine Begründung nahm allerdings auf die Neufassung des § 48 GNotKG Bezug. Diese war erst nach Antragstellung in Kraft getreten. Gerade das Verhältnis zwischen gesetzlicher Wertvorschrift, steuerlichem Bewertungswechsel und dem maßgeblichen Zeitpunkt wurde deshalb im Beschwerdeverfahren bedeutsam.
Warum der vollständige Grundsteuerwert verlangt wurde
Die Bezirksrevisorin wandte ein, § 48 GNotKG regele den Geschäftswert eines solchen Löschungsverfahrens nicht. Maßgeblich sei vielmehr § 36 GNotKG. Nachdem der Senat für die frühere Rechtslage grundsätzlich auf den einfachen Einheitswert abgestellt hatte, erschien es ihr folgerichtig, nunmehr den an dessen Stelle getretenen Grundsteuerwert vollständig heranzuziehen. Die Antragsteller hielten dem entgegen, der frühere Bewertungsmaßstab sei bereits mit Ablauf des Jahres 2024 überholt gewesen. Die spätere Änderung des Kostenrechts habe diese Entwicklung lediglich nachvollzogen. Über den richtigen Bruchteil bestand damit Streit. Es ging nicht um die rechnerische Höhe des mitgeteilten Grundsteuerwerts, sondern um seine Bedeutung für den kostenrechtlichen Geschäftswert.
§ 36 GNotKG bleibt die maßgebliche Rechtsgrundlage
Der Senat bestätigte zunächst, dass eine besondere gesetzliche Wertregelung für das Verfahren über das Ersuchen um Löschung des Hofvermerks fehlt. Deshalb muss das Gericht den Geschäftswert nach § 36 Absatz 1 GNotKG nach billigem Ermessen bestimmen. Die Entscheidung setzt sich mit unterschiedlichen Bewertungsansätzen auseinander. Während ein Teil der Rechtsprechung einen Anteil des Grundstücksverkehrswerts heranzieht, hielt der Oldenburger Senat an einer Orientierung an steuerlichen Werten fest. Diese ermöglicht nach seiner Begründung eine gleichmäßigere kostenrechtliche Behandlung und vermeidet eine aufwendige Verkehrswertermittlung. Gerade bei einem Hauptsacheverfahren mit typischerweise geringem gerichtlichem Bearbeitungsaufwand erschien eine solche zusätzliche Wertermittlung nicht angemessen.
Steuerwerte dienen hier der praktikablen Wertbestimmung
Für die Heranziehung steuerlicher Werte verwies das Oberlandesgericht auch auf § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GNotKG. Die Vorschrift lässt grundsätzlich einen Rückgriff auf Steuerwerte zu, um unverhältnismäßigen Aufwand bei der Ermittlung von Grundstückswerten zu vermeiden. Der Senat erkannte den grundsätzlichen Vorrang des Verkehrswerts nach § 46 Absatz 1 GNotKG an, hielt eine zwingende Orientierung am Marktwert in dieser besonderen Verfahrenskonstellation aber nicht für geboten. Dabei ging es ihm nicht darum, sämtliche grundstücksbezogenen Verfahren unabhängig von ihrem Gegenstand gleich zu bewerten. Seine Begründung knüpft ausdrücklich an das regelmäßig wenig aufwendige landwirtschaftsgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit einer negativen Hoferklärung an.
Keine Anwendung des landwirtschaftlichen Kostenprivilegs
Die Verwendung des Grundsteuerwerts bedeutet nach dem Beschluss nicht, dass die privilegierende Regelung des § 48 GNotKG auf das Löschungsverfahren übertragen wird. Der Senat grenzte beide Fragen ausdrücklich voneinander ab. § 48 GNotKG liefert hier weder die unmittelbar einschlägige Wertvorschrift noch eine entsprechend anzuwendende Höchstgrenze. Der Rückgriff auf einen steuerlichen Wert wird vielmehr aus dem angemessenen Verhältnis zwischen Geschäftswert und Verfahrensaufwand innerhalb von § 36 Absatz 1 GNotKG erklärt. Deshalb hing die Bewertung auch nicht davon ab, ob die Neufassung des § 48 GNotKG bei Antragstellung bereits galt. Ausschlaggebend war der Wegfall des bisherigen steuerlichen Anknüpfungspunkts zum Jahresbeginn 2025.
Warum nur ein Achtel berücksichtigt wird
Die vollständige Übernahme des neuen Grundsteuerwerts hätte nach Auffassung des Gerichts zu einer erheblichen Verteuerung gegenüber dem früheren Bewertungsansatz geführt, obwohl sich der tatsächliche gerichtliche Aufwand nicht entsprechend verändert hatte. Aus dem gesetzlichen Austausch von Einheitswert und Grundsteuerwert folgte für den Senat daher kein kostenrechtlicher Anspruch auf einen ungekürzten Ansatz. Er berücksichtigte vielmehr das Ziel einer annähernd aufkommensneutralen Umstellung. Als gesetzgeberische Wertung zog er heran, dass bei der Änderung des § 48 GNotKG der vierfache Einheitswert durch den halben Grundsteuerwert ersetzt worden war. Für den zuvor angesetzten einfachen Einheitswert hielt er entsprechend ein Achtel des Grundsteuerwerts für sachgerecht.
Der Zeitpunkt der Antragstellung und die abweichende Begründung
Das Landwirtschaftsgericht hatte sich zwar an eine Vorschrift angelehnt, deren neue Fassung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft war. Der Senat hielt diesen Begründungsansatz jedoch im Ergebnis für unschädlich. Nach § 59 Satz 1 GNotKG kam es auf die Verhältnisse bei Antragstellung am 2. April 2025 an. Zu diesem Zeitpunkt war der Einheitswert bereits durch den Grundsteuerwert ersetzt. Da § 48 GNotKG für das Verfahren gerade nicht anzuwenden war, machte dessen späteres Inkrafttreten die konkrete Festsetzung nicht unrichtig. Das Oberlandesgericht bestätigte somit das Ergebnis der erstinstanzlichen Ermessensentscheidung, ohne deren rechtliche Herleitung vollständig zu übernehmen.
Entscheidung über die Beschwerde und Reichweite
Der Senat entschied in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter. Die Zulässigkeit der Beschwerde bejahte er; in der Sache blieb sie erfolglos. Das Beschwerdeverfahren war nach § 83 Absatz 3 GNotKG gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung war nicht gegeben. Inhaltlich betrifft der Beschluss die Geschäftswertbemessung des bezeichneten landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens. Er setzt weder den Verkehrswert der Besitzung fest noch beantwortet er sämtliche sonstigen Gebührenfragen im Zusammenhang mit der Löschung. Für vergleichbare Wertfestsetzungen sind deshalb der genaue Verfahrensgegenstand, das Datum der Antragstellung und der einschlägige steuerliche Wert gesondert festzustellen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer beanstandeten Geschäftswertfestsetzung ist zunächst die einschlägige Wertvorschrift zu bestimmen. Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 22. September 2026 – 10 W 5/26 – stützt den Ansatz eines Achtels des Grundsteuerwerts auf § 36 Absatz 1 GNotKG. Eine pauschale Übertragung des § 48 GNotKG wäre deshalb ebenso ungenau wie die automatische Verwendung des vollständigen Grundsteuerwerts. Für die anwaltliche Bearbeitung sollten der konkrete Löschungsantrag, sein Eingangsdatum und die Grundlage des mitgeteilten Steuerwerts zusammengeführt werden. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass eine unzutreffende erstinstanzliche Begründung nicht zwangsläufig eine Änderung des festgesetzten Werts trägt, wenn das Ergebnis aufgrund des maßgeblichen Ermessensmaßstabs Bestand hat.