Strafrecht und Strafverfahren

Gemeinsame Nebenklagevertretung: Einheitliche Gebühren trotz unterschiedlicher Taten

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies mit Beschluss vom 24. März 2026 die Beschwerde einer Nebenklagevertreterin gegen ihre Vergütungsfestsetzung zurück. Die Rechtsanwältin war in einem Strafverfahren für zwei Zeuginnen tätig und beiden gerichtlich beigeordnet worden. Sie beanspruchte eine abweichende gebührenrechtliche Behandlung dieser Mehrfachvertretung. Der Senat bestätigte dagegen die einheitliche Festsetzung: Es handelte sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 7 Absatz 1 RVG. Die Gebühren fielen daher nur einmal an. Die Vertretung der zweiten Auftraggeberin war über die bereits berücksichtigte Erhöhung nach Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu erfassen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zwei vertretene Nebenklägerinnen führten nicht zu zwei Gebührenangelegenheiten

Die gemeinsame Beauftragung ging der Beiordnung voraus

Die beiden Zeuginnen hatten die Rechtsanwältin bereits vor ihrer gerichtlichen Beiordnung selbst beauftragt. Die Anwältin meldete sich anschließend namens und in Vollmacht beider Frauen im Verfahren, damit diese sich als Nebenklägerinnen anschließen konnten. Erst im weiteren Verlauf erfolgte die gerichtliche Bestellung. Dieser Ablauf war für die Einordnung bedeutsam: Die gemeinsame Vertretung war nicht erst durch eine Auswahlentscheidung des Gerichts entstanden. Schon zuvor hatten beide Berechtigten dieselbe Anwältin eingeschaltet. Im Kostenverfahren ging es anschließend um die Frage, ob aus den beiden vertretenen Personen jeweils getrennte Gebührenansprüche oder ein einheitlicher Anspruch mit einer Erhöhung folgten.

Erinnerung und Beschwerde änderten die Festsetzung nicht

Die Urkundsbeamtin hatte die Vergütung im Dezember 2025 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung legte die Nebenklagevertreterin Erinnerung ein. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück; hiergegen richtete sich ihre weitere Beschwerde. Das Oberlandesgericht hielt dieses Rechtsmittel nach §§ 56 Absatz 2 und 33 Absatz 3 RVG für zulässig, aber unbegründet. Es nahm die Gründe der angegriffenen Entscheidung vollständig in Bezug und erläuterte zusätzlich die Behandlung mehrerer Auftraggeber. Der Beschluss betrifft damit die Vergütung derselben Anwältin für ihre Tätigkeit in dem einen Strafverfahren. Er entscheidet nicht über die materiellen Ansprüche der Nebenklägerinnen oder über die einzelnen ihnen gegenüber begangenen Taten.

Auch eine gerichtliche Beiordnung schließt mehrere Auftraggeber nicht aus

§ 7 Absatz 1 RVG bestimmt nach der Begründung des Senats, dass ein Rechtsanwalt seine Gebühren nur einmal erhält, wenn er in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertritt. Die frühere unmittelbare Beauftragung beider Frauen erfüllte diese Voraussetzung hier bereits. Unabhängig davon hätte auch die anschließende Beiordnung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Für die Einordnung kommt es nach dem Sinn der Vorschrift darauf an, wem die anwaltliche Tätigkeit tatsächlich nützt. Bei einer Bestellung für mehrere Zeugen sind dies die jeweiligen Zeugen. Die Bestellung durch das Gericht ist deshalb gebührenrechtlich nicht so zu behandeln, als entfiele dadurch die Mehrzahl der betreuten Personen oder als entstünden zwangsläufig voneinander getrennte Mandate.

Unterschiedliche Taten änderten nichts an derselben Angelegenheit

Die Nebenklägerinnen waren von unterschiedlichen Taten betroffen. Dies genügte nach Auffassung des Senats jedoch nicht, um mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten anzunehmen. Maßgeblich waren das einheitliche Strafverfahren und der gemeinsame Aktenbestand. In diesen musste sich die Rechtsanwältin für ihre Vertretung einarbeiten. Eine mehrfache Vergütung derselben Einarbeitung hätte sie nach der gerichtlichen Begründung ohne sachlichen Grund gegenüber einem Verteidiger bevorzugt. Die Entscheidung stellt damit nicht die unterschiedlichen persönlichen Betroffenheiten der Frauen in Abrede. Sie trennt diese vielmehr von der Frage, wie viele Angelegenheiten im konkreten Vergütungsverhältnis vorliegen. Die Anzahl der Taten und die Anzahl der Gebührenangelegenheiten wurden nicht gleichgesetzt.

Die entsprechenden Verteidigergebühren blieben maßgeblich

Der Senat stützte seine Argumentation außerdem auf die Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG. Danach sind die Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers für die Tätigkeit als Zeugenbeistand oder Nebenklagevertreter entsprechend anzuwenden. Diese Gleichstellung hielt er auch sachlich für gerechtfertigt, weil sich ein Nebenklagevertreter ebenso umfassend in das Verfahren einarbeiten muss. Daraus folgte eine einheitliche Gebührenberechnung auf Grundlage des § 7 RVG. Zugleich blieb die Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nummer 1008 VV RVG zu berücksichtigen. Die Mehrfachvertretung wurde somit bei der Berechnung nicht übergangen. Sie führte lediglich nicht zur vollständigen Verdoppelung der für das Verfahren entstehenden Gebühren.

Die fehlende ausdrückliche Nennung des § 397b StPO half nicht weiter

Der Beiordnungsbeschluss hatte § 397b StPO nicht ausdrücklich genannt. Darauf konnte die Anwältin ihre Forderung nach einer anderen Gebührenbehandlung nicht erfolgreich stützen. Nach Auffassung des Senats lag inhaltlich dennoch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vor; die Voraussetzungen der Vorschrift waren erfüllt. Für die Vergütung war außerdem die Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten entscheidend und nicht die genaue strafprozessuale Bezeichnung im Bestellungsbeschluss. Der Umstand, dass eine Norm im Beschluss nicht ausdrücklich aufgeführt wurde, schuf daher keine zusätzliche Angelegenheit. Das Gericht beurteilte den tatsächlichen Umfang der gemeinsamen Vertretung und den einheitlichen Verfahrensgegenstand in gebührenrechtlicher Hinsicht.

Der Anhörungseinwand veränderte das Gebührenrecht ebenfalls nicht

Die Beschwerdeführerin verwies weiter auf die nach § 397b Absatz 2 StPO vorgesehene Anhörung. Der Senat unterschied die vorliegende Situation von einer erstmaligen gerichtlichen Auswahl eines gemeinsamen Beistands: Hier hatten beide Frauen dieselbe Anwältin bereits selbst beauftragt. Der Senat verwies dabei auch darauf, dass die Anhörungsregelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Die bereits über dieselbe Anwältin abgegebenen Anschlusserklärungen unterschieden den Fall von einer Situation, in der bislang unvertretenen Berechtigten erst ein gemeinsamer Beistand ausgewählt werden soll. Ob deshalb eine zusätzliche Anhörung entbehrlich war, ließ er letztlich offen. Selbst eine unterbliebene Anhörung hätte an der gebührenrechtlichen Bewertung nichts geändert. Auch der Verfahrensablauf und die Interessenlage rechtfertigten nach seiner Auffassung keine andere Festsetzung als bei einer ausdrücklich so bezeichneten gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung. Die Beschwerde blieb deshalb insgesamt erfolglos. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; eine Erstattung von Kosten fand nicht statt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei gemeinsamer Nebenklagevertretung sollten Anzahl der vertretenen Personen und Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten konsequent getrennt werden. Der Oldenburger Beschluss knüpft an das einheitliche Strafverfahren und dessen Aktenbestand an, obwohl die Mandantinnen von verschiedenen Taten betroffen waren. Für die Abrechnung ist deshalb zu prüfen, ob die einschlägige Erhöhung für mehrere Auftraggeber berücksichtigt wurde. Eine fehlende Normangabe im Beiordnungsbeschluss schafft für sich keinen zweiten Gebührenanspruch. Ebenso führt ein möglicher Fehler bei der Anhörung nicht automatisch zu einer anderen Vergütungsstruktur. Die konkrete Beauftragung und der Umfang des Verfahrens sind für diese Prüfung aussagekräftiger als die bloße Zahl der Beiordnungen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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