Strafrecht und Strafverfahren
Psychiatrische Begutachtung: Verweigerte Exploration rechtfertigt keine umfassende Alltagsbeobachtung
Das Oberlandesgericht Oldenburg hob am 13. Februar 2026 eine angeordnete Unterbringung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus auf. Die Angeschuldigte sollte dort bis zu sechs Wochen beobachtet werden, um ein Gutachten über ihren psychischen Zustand vorzubereiten. Sie hatte mehrfach erklärt, an einer Exploration nicht mitzuwirken. Der Senat beanstandete sowohl das Verfahren vor der Anordnung als auch das vorgesehene Untersuchungskonzept. Insbesondere durfte die angekündigte Weigerung nicht durch eine umfassende Beobachtung des Alltagsverhaltens umgangen werden. Der Beschluss betrifft eine vorläufige Maßnahme zur Erkenntnisgewinnung nach § 81 StPO, keine abschließende Entscheidung über Schuld, Schuldfähigkeit oder eine dauerhafte psychiatrische Unterbringung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beobachtungsunterbringung zur Begutachtung aufgehoben
Der Tatvorwurf gab Anlass zur Prüfung der Schuldfähigkeit
Die Staatsanwaltschaft hatte unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Anklage vor dem Schwurgericht erhoben. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis soll die Angeschuldigte einen Mann zunächst mit einer Flasche geschlagen und anschließend mit einem Messer ins Gesicht gestochen haben. Danach hatte sie selbst den Notruf verständigt. Der Tatablauf, teilweise wirre Angaben im Notruf und die Einschätzung des betroffenen Zeugen ließen eine erhebliche psychische Störung bei Tatbegehung nach dem Beschluss zumindest möglich erscheinen. Der Senat übernahm dabei weder die psychiatrischen Zuschreibungen des Zeugen als gesicherte Diagnose noch entschied er, welche konkrete Störung tatsächlich vorlag.
Die beauftragte Sachverständige sah ohne weitere Informationen kein Gutachten als möglich an
Bereits im Ermittlungsverfahren war eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beauftragt worden. Sie sollte die Voraussetzungen verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit nach §§ 20 und 21 StGB sowie eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB prüfen. Die Angeschuldigte lehnte eine Exploration durch jeden Gutachter ab. Daraufhin erklärte die Sachverständige, sie benötige zusätzliche diagnostische Informationen beziehungsweise eine persönliche Untersuchung. Später wiederholte die Verteidigung, dass ihre Mandantin nicht über die Sache mit einem Sachverständigen oder Arzt sprechen werde. Die Weigerung war daher kein nur einmaliger oder unklarer Hinweis, sondern eine wiederholt mitgeteilte Haltung, die bei der Planung weiterer Untersuchungen berücksichtigt werden musste.
Das Landgericht setzte auf Erkenntnisse während eines Klinikaufenthalts
Das Landgericht hörte den Verteidiger und die Sachverständige zur erwogenen Maßnahme an. Nach deren Einschätzung konnte sich die Mitwirkungsbereitschaft theoretisch ändern. Auch ohne freiwillige Exploration seien aussagekräftige Berichte der Klinik zu erwarten, weil sich ernsthaft psychisch erkrankte Menschen nicht über mehrere Wochen unauffällig verhalten könnten. Auf dieser Grundlage ordnete die Schwurgerichtskammer die Unterbringung für längstens sechs Wochen an. Die Gutachterin arbeitete selbst nicht in der betreffenden Klinik; vorgesehen waren also auch Erkenntnisse aus der dortigen Beobachtung. Gegen die Anordnung wandte sich die Angeschuldigte mit sofortiger Beschwerde. Diese hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die angegriffene Anordnung datierte vom 19. Januar 2026, die Beschwerde vom 22. Januar 2026. Der Senat prüfte damit eine konkrete bereits erlassene Freiheitsentziehungsanordnung, nicht nur die abstrakte Zulässigkeit weiterer Untersuchungen.
Die Angeschuldigte hätte selbst rechtliches Gehör erhalten müssen
Der Senat beanstandete zunächst, dass vor der Anordnung nur Verteidigung und Sachverständige Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten. Die Angeschuldigte selbst war nicht angehört worden. Nach der vom Gericht vertretenen Auslegung folgt dieses Erfordernis aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör und § 33 Absatz 3 StPO. Die in § 81 Absatz 1 StPO ausdrücklich genannte Anhörung des Verteidigers tritt daneben und ersetzt die Anhörung des Betroffenen nicht. Ein Verzicht kommt entsprechend § 33 Absatz 4 StPO nur in Betracht, wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet würde. Dafür erkannte der Senat hier keine Anhaltspunkte. Dass die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird, änderte seine eigene Bewertung nicht.
Auch ein persönlicher Eindruck der Sachverständigen fehlte
Hinzu kam ein weiterer Verfahrensmangel. Vor ihrer Stellungnahme zur Anordnung musste sich die Sachverständige nach Auffassung des Senats einen persönlichen Eindruck von der Angeschuldigten verschaffen. Reine Aktenkenntnis genügte hierfür nicht. Erscheint die betroffene Person nicht freiwillig, entfällt dieses Erfordernis nicht einfach; das Gericht muss nach der angeführten Verfahrensweise laden und gegebenenfalls eine Vorführung ermöglichen. Damit ist keine Verpflichtung zu inhaltlichen Aussagen verbunden. Die schriftlichen und telefonisch dokumentierten Erklärungen der Gutachterin ersetzten den erforderlichen persönlichen Eindruck jedenfalls nicht. Der Senat bezweifelte zudem, ob die telefonischen Angaben überhaupt als die gesetzlich vorgesehene gutachterliche Stellungnahme gedacht waren. Schon diese Verfahrensmängel trugen die Aufhebung.
Das geplante Konzept verletzte zusätzlich die Verhältnismäßigkeit
Unabhängig davon hielt der Senat die Maßnahme inhaltlich für unzulässig. Er stützte sich auf verfassungsgerichtliche Maßstäbe zur verweigerten Mitwirkung. Wenn notwendige Erkenntnisse nur durch verbotene Vernehmungsmethoden oder durch einen Eingriff in die Aussagefreiheit zu erwarten sind, kann eine Unterbringung nicht verhältnismäßig sein. Das hier vorgesehene Ausweichen auf Beobachtungen des Alltags und der Interaktionen mit anderen Personen bewertete das Gericht als unzulässige umfassende Beobachtung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet, einen Menschen auf diese Weise zum bloßen Gegenstand staatlicher Erkenntnisgewinnung zu machen. Die Hoffnung, während eines längeren Aufenthalts würden sich zwangsläufig auffällige Verhaltensweisen zeigen, genügte deshalb nicht als Grundlage für den Eingriff.
Keine Entscheidung über die weitere strafrechtliche Verantwortung
Das Landgericht hatte sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auch auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe berufen. Der Senat stellte klar, dass das Bundesverfassungsgericht gerade diese Entscheidung aus dem entsprechenden grundrechtlichen Grund aufgehoben hatte. Die angeordnete Klinikunterbringung konnte damit weder auf das bisherige Anhörungsverfahren noch auf das gewählte Erkenntniskonzept gestützt werden. Sie wurde aufgehoben; die Staatskasse musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten tragen. Welche weiteren zulässigen Erkenntnismittel im Strafverfahren zur Verfügung standen und zu welchem Ergebnis eine spätere Beurteilung der Schuldfähigkeit führte, entschied dieser Beschluss nicht. Er begrenzte die konkrete vorbereitende Maßnahme.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Unterbringung zur Begutachtung müssen Verfahrensvoraussetzungen und Untersuchungskonzept jeweils eigenständig tragfähig sein. Der Beschluss zeigt, dass eine Anhörung des Verteidigers die Beteiligung der betroffenen Person nicht automatisch ersetzt. Ebenso wenig genügt der abstrakte Bedarf an psychiatrischer Aufklärung, wenn das geplante Vorgehen gerade an der erklärten Mitwirkungsverweigerung vorbeiführen soll. Für die Verteidigung ist deshalb die konkrete Begründung wichtig: Welche Erkenntnisse sollen durch wen und mit welchen Methoden gewonnen werden? Dabei ist die Begutachtungsunterbringung sorgfältig von einer späteren Maßregelentscheidung zu unterscheiden. Aus ihrer Aufhebung folgt weder die Feststellung voller Schuldfähigkeit noch ein Freispruch.