Strafrecht und Strafverfahren
Krankheitsbedingtes Ausbleiben: Ein erfolgloser Praxisanruf genügt nicht zur Berufungsverwerfung
Das Oberlandesgericht Oldenburg hob am 29. Januar 2026 ein Urteil auf, mit dem die Berufung einer Angeklagten wegen ihres Ausbleibens verworfen worden war. Im Termin lag ein ärztliches Attest vor, das zwar eine Reiseunfähigkeit noch nicht hinreichend belegte, aber konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Entschuldigung enthielt. Das Landgericht erreichte telefonisch nur einen Praxismitarbeiter und verwarf die Berufung nach einer Unterbrechung. Dem Senat genügte diese Aufklärung nicht. Zumindest die anderweitige Erreichbarkeit eines behandelnden Arztes oder dessen Rückkehr in die Praxis hätte erfragt werden müssen. Die Sache wurde an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufungsverwerfung nach erfolglosem Anruf in einer Arztpraxis aufgehoben
Die Angeklagte hatte eine Verurteilung wegen Betrugs angefochten
Das Amtsgericht hatte die Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hinzu kam eine Einziehungsentscheidung. Das amtsgerichtliche Urteil stammte vom 21. Februar 2022. Die angegriffene Verwerfung der Berufung erging dagegen am 17. Juni 2025; gegen diese spätere Verfahrensentscheidung richtete sich die Revision. Gegen die Verurteilung des Amtsgerichts hatte sie Berufung eingelegt. Zur späteren Berufungshauptverhandlung erschien sie trotz nachgewiesener Ladung nicht und war nach der landgerichtlichen Entscheidung auch nicht in zulässiger Weise vertreten. Das Landgericht verwarf deshalb die Berufung nach § 329 Absatz 1 StPO, ohne die Schuldfrage erneut sachlich zu entscheiden. Die Angeklagte griff diese Verwerfung mit einer Revision an und rügte sowohl Verfahrensfehler als auch die Verletzung materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge musste den Aufklärungsablauf nachvollziehbar wiedergeben
Die Revision hatte bereits mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe einen möglichen Entschuldigungsgrund nicht ausreichend untersucht. Der Senat schloss sich hierzu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Für eine solche Rüge genügt es nicht, nur auf irgendein ärztliches Attest hinzuweisen. Die Revisionsbegründung muss den behaupteten Entschuldigungsgrund und die Bemühungen des Vorsitzenden so vollständig schildern, dass das Revisionsgericht den Vorwurf allein anhand dieses Vortrags prüfen kann. Dazu gehört gegebenenfalls auch der Inhalt telefonischer Gespräche mit der Praxis oder einem Arzt. Diese Anforderungen waren nach der Entscheidung erfüllt. Wegen der zusätzlich erhobenen Sachrüge konnten insoweit außerdem die Urteilsgründe herangezogen werden.
Das Attest erforderte weitere Nachfragen
Der Senat beanstandete nicht, dass das ursprüngliche Attest für sich genommen noch keine Reiseunfähigkeit nachwies. Gerade weil es jedoch konkrete Hinweise auf einen möglichen Entschuldigungsgrund gab, musste das Landgericht weiter aufklären. Es hatte dies zunächst erkannt und einen behandelnden Arzt telefonisch erreichen wollen. Abgeklärt werden sollte unter anderem, ob eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln am Vortag oder gegebenenfalls mit einer Begleitperson medizinisch möglich gewesen wäre. Der erreichbare Praxismitarbeiter erklärte lediglich, weder der ausstellende Arzt noch ein anderer behandelnder Arzt sei anwesend. Auch der Verteidiger konnte im Anschluss keinen entsprechenden ärztlichen Kontakt herstellen. Damit war die medizinische Frage aber noch nicht beantwortet.
Ein weiterer erreichbarer Klärungsschritt durfte nicht ausgelassen werden
Nach der vom Senat übernommenen Begründung hätte das Landgericht zumindest fragen müssen, ob ein behandelnder Arzt auf anderem Weg erreichbar sei oder wann er wieder in die Praxis zurückkehre. Dadurch bestand noch die Möglichkeit, innerhalb angemessener Zeit die benötigten Informationen zu erhalten. Die Aufklärungspflicht verlangte dabei keine unbegrenzte Ausdehnung der Hauptverhandlung. Im Freibeweis sind nur solche Erkenntnismittel zu nutzen, die sofort zur Verfügung stehen; geringfügige Verzögerungen müssen allerdings hingenommen werden. Ermittlungen, deren Zeitbedarf eine Entscheidung im angesetzten Termin unmöglich macht und eine Aussetzung erzwingt, sind danach nicht geboten. Die hier unterlassene Nachfrage lag nach dem Beschluss noch innerhalb der zumutbaren sofortigen Aufklärung.
Genügende Entschuldigung ist zugunsten des Zugangs zum Gericht auszulegen
Der Senat betonte den Justizgewährungsanspruch und das Recht auf ein faires Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der genügenden Entschuldigung weit auszulegen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob sie das Ausbleiben erklären. Bei einem privatärztlichen Attest kann hierzu insbesondere die Rückfrage nach der Untersuchung, dem Krankheitsbild und dem ärztlichen Verständnis von Verhandlungsunfähigkeit gehören. Nach der im Beschluss vertretenen Auffassung beinhaltet die Vorlage des Attests insoweit eine stillschweigende Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht. Damit können die zur Bewertung der vorgetragenen Entschuldigung erforderlichen Rückfragen rechtlich ermöglicht werden.
Verbleibende Zweifel dürfen nicht ohne Weiteres zur Verwerfung führen
Das Oberlandesgericht hob außerdem hervor, dass bloße Zweifel am Entschuldigungsgrund keine Berufungsverwerfung tragen. Auch bei der Prüfung nach § 329 Absatz 1 StPO gilt der Grundsatz, dass nicht ausgeräumte Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken. Das setzt ein schlüssiges, ausreichend konkretes Vorbringen oder sonstige greifbare Anhaltspunkte voraus. Gerade solche Hinweise lagen hier vor: Das Landgericht hielt Reiseunfähigkeit für möglich, konnte sich wegen der fehlenden ärztlichen Erreichbarkeit jedoch keine sichere Überzeugung bilden. Ein mit der Revisionsbegründung vorgelegtes nachträgliches Attest bestätigte die Reiseunfähigkeit zudem. Die fehlende Bestätigung während des ursprünglichen Termins war unter diesen Umständen nicht mit einer Widerlegung der Entschuldigung gleichzusetzen.
Neue Berufungsverhandlung statt Entscheidung über Schuld oder Strafe
Der Senat hob das Verwerfungsurteil auf und verwies das Verfahren nach § 354 Absatz 2 StPO an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurück. Diese muss neu verhandeln und auch über die Kosten der Revision entscheiden. Damit wurde weder ein Freispruch ausgesprochen noch die ursprüngliche Verurteilung wegen Betrugs abschließend überprüft. Der erfolgreiche Revisionsangriff betraf den Zugang zur sachlichen Berufungsverhandlung. Ebenso enthält der Beschluss keine Regel, dass jedes Attest automatisch jedes Ausbleiben entschuldigt. Entscheidend waren die konkreten Krankheitsanzeichen, die noch mögliche telefonische Aufklärung und die unzulässige Behandlung verbleibender Zweifel zulasten der Angeklagten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei krankheitsbedingtem Ausbleiben sollte die Verteidigung die konkrete Einschränkung und die Erreichbarkeit des behandelnden Arztes möglichst früh dokumentieren. Für eine spätere Verfahrensrüge ist ebenso wichtig, welche Rückfragen das Gericht tatsächlich unternommen und welche Informationen es erhalten hat. Der Beschluss schützt vor einer vorschnellen Verwerfung nach einem einzigen erfolglosen Kontaktversuch, ersetzt aber keine nachvollziehbare Entschuldigung. Praktisch entscheidend ist die Unterscheidung zwischen fehlender Bestätigung und widerlegtem Vorbringen. Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, müssen verbleibende kurzfristig erreichbare Erkenntnismöglichkeiten geprüft werden. Der Erfolg einer solchen Revision öffnet die Berufungsverhandlung wieder, entscheidet jedoch noch nicht den strafrechtlichen Vorwurf.