Zivilrecht
Diesel-Spätkauf: Modellspezifische öffentliche Hinweise können den Differenzschaden ausschließen
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 12. November 2025 die Berufung eines Fahrzeugkäufers zurück. Er verlangte wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen Ersatz von mehreren Beklagten. Der Senat verneinte zum einen eine hinreichend dargelegte vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Zum anderen scheiterte nach seiner Bewertung auch der hilfsweise geltend gemachte Differenzschaden: Vor dem Fahrzeugkauf hatten öffentliche Mitteilungen und Berichte die Problematik beim betroffenen Modell bereits erkennbar gemacht. Die Entscheidung beruht damit auf unterschiedlichen Voraussetzungen zweier Anspruchsgrundlagen. Sie bestätigt nicht, dass sämtliche beanstandeten Funktionen technisch oder rechtlich zulässig waren, sondern verneint die geltend gemachte Haftung aus den konkret behandelten Gründen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Dieselklage scheitert an fehlendem Vorsatznachweis und spätem Fahrzeugkauf
Ein Thermofenster genügte nicht für den Vorwurf sittenwidrigen Handelns
Für einen Anspruch aus § 826 BGB reicht nach den Ausführungen des Senats eine Pflichtverletzung mit Vermögensschaden allein nicht aus. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Diese kann sich etwa aus einer bewussten Täuschung der Genehmigungsbehörde und der anschließenden gezielten Ausnutzung des Vertrauens von Käufern ergeben. Bei einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung folgt ein solcher Vorwurf jedoch nicht schon aus deren Einsatz. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, insbesondere ein entsprechendes Bewusstsein der handelnden Personen und ein Schädigungsvorsatz. Auch der Unterschied zwischen Emissionen auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb begründet nach diesem Maßstab nicht ohne Weiteres sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer.
Für die zusätzlich behaupteten Funktionen fehlten tragfähige Anhaltspunkte
Der Kläger hatte nach der gerichtlichen Darstellung nicht ausreichend dargelegt, dass die betreffenden Beklagten beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs bewusst eine Schädigung durch mögliche Zulassungsfolgen in Kauf nahmen. Soweit er weitere unzulässige Abschalteinrichtungen behauptete, sah der Senat ebenfalls keine ausreichende Grundlage für den Rückschluss auf einen sittenwidrigen Schädigungsvorsatz. Er verwies dabei auf fehlenden Vortrag zu entsprechenden Beanstandungen des Kraftfahrt-Bundesamts. Diese Würdigung knüpfte an einen früheren Hinweisbeschluss aus dem Verfahren an, an dem der Senat nach erneuter Beratung festhielt. Der aus diesen Gründen erfolglose Anspruch auf Schadensersatz zog insoweit auch das Scheitern der beanspruchten Verzugszinsen und der Feststellung des Annahmeverzugs nach sich.
Der Differenzschaden wurde eigenständig geprüft
Daneben untersuchte das Gericht den hilfsweise verlangten Differenzschaden auf Grundlage des § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Dafür verwies es zunächst auf einen Erfahrungssatz zugunsten des Käufers: Wer von einer unzulässigen Abschalteinrichtung weiß, hätte den Vertrag regelmäßig nicht zu demselben Preis geschlossen. Diese Annahme betrifft den Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem konkreten Erwerbsgeschäft. Sie kann jedoch infrage stehen, wenn der Hersteller sein Verhalten bereits vor dem Kauf geändert und die Ausstattung der betroffenen Fahrzeugreihe so öffentlich bekannt gemacht hat, dass ein objektiver Dritter die Kaufrisiken erkennen musste. Genau diese zeitliche Abfolge hielt der Senat hier für entscheidend.
Mehrere Mitteilungen bezogen sich auf die betroffene Baureihe
Bereits im Dezember 2015 hatte die dritte Beklagte angekündigt, die Wirksamkeit der Abgasreinigung bei Euro-6-Dieselmotoren mit SCR-Technologie zu verbessern. Die Änderungen sollten sowohl neue Fahrzeuge als auch bereits zugelassene Fahrzeuge im Rahmen einer freiwilligen Serviceaktion betreffen. In dieser Mitteilung wurde auch das Modell Insignia genannt. Im März 2016 folgten weitere Einzelheiten; der Beginn der freiwilligen Aktion wurde für Juni angekündigt. Wiederum waren der betreffende Motor und das Modell bezeichnet. Der Kläger erwarb sein Fahrzeug erst später, nach der Darstellung des Gerichts ungefähr ein Jahr nach der ersten Mitteilung. Die Mitteilungen lagen somit nicht erst nach Abschluss seines Kaufvertrags vor.
Öffentliche Auseinandersetzung war trotz Zurückweisung der Vorwürfe relevant
Zusätzlich gab es im Frühjahr 2016 Presseberichte über Thermofenster in Opel-Modellen. Die Herstellerseite nahm hierzu mehrfach Stellung, wenn auch ablehnend. Nach dem vom Senat herangezogenen Maßstab verhindert eine solche Zurückweisung nicht zwingend die Annahme einer erheblichen Verhaltensänderung. Der Hersteller muss eine technische Funktion dafür nicht selbst ausdrücklich als rechtswidrig bezeichnen. Entscheidend war vielmehr, ob die öffentliche Kommunikation dem Käufer die mit dem konkreten Fahrzeug verbundenen Risiken erkennbar machte. Der Senat stellte daher nicht allein auf eine allgemeine Berichterstattung über Dieselthemen ab. Er hob ausdrücklich hervor, dass die Mitteilungen den hier betroffenen Fahrzeugtyp und Motor benannten und damit eine konkrete Zuordnung ermöglichten.
Der Senat verneinte den erforderlichen Zusammenhang mit dem Kauf
Auf dieser Grundlage bewertete das Gericht den Erwerb als Spätkauf. Es nahm an, der Kläger habe sich entweder über die erkennbare Betroffenheit informiert oder den Vertrag trotz der öffentlich gewordenen Risiken geschlossen. Deshalb sah es keinen Raum für die Feststellung, er hätte bei zutreffender Information nicht zu diesem Preis gekauft. Damit fehlte nach seiner Beurteilung die Erwerbskausalität für den Differenzschaden. Ob ein späteres Softwareupdate wirksam war, musste der Senat nicht mehr prüfen. Auch welche der Beklagten grundsätzlich für den Anspruch die richtige Anspruchsgegnerin gewesen wäre, ließ er mangels eines durchgreifenden Anspruchs offen. Diese Fragen wurden also nicht zugunsten der Beklagten technisch oder grundsätzlich abschließend beantwortet.
Weitere Anspruchsteile und Kosten folgten dem erfolglosen Rechtsmittel
Gegen die erste Beklagte waren außerdem kaufrechtliche Mängelansprüche erhoben worden, die das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen hatte. Diesen Teil griff der Kläger im Berufungsverfahren nach der Feststellung des Senats nicht an. Er bot deshalb keine Grundlage für eine Änderung des erstinstanzlichen Ergebnisses. Auch die zum Differenzschaden beanspruchten Verzugszinsen scheiterten mit dem Hauptanspruch. Der Kläger musste die Kosten seiner erfolglosen Berufung tragen; der Wert des Berufungsverfahrens wurde auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist als Entscheidung über den konkret festgestellten Erwerbszeitpunkt und die dazugehörige öffentliche Kommunikation zu lesen. Ein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Ansprüche aller späteren Dieselkäufer folgt daraus nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem späteren Fahrzeugkauf sollte die zeitliche Zuordnung besonders sorgfältig aufbereitet werden: Kaufdatum, konkrete Fahrzeug- und Motorvariante sowie Inhalt und Zeitpunkt vorheriger Herstellermitteilungen. Allgemeine Dieselberichterstattung und modellspezifische Hinweise sind dabei nicht gleichzusetzen. Die Entscheidung zeigt zudem, dass die Prüfung des Differenzschadens nicht bei der Frage einer unzulässigen Funktion endet; der Zusammenhang mit dem Erwerbsentschluss bleibt eigenständig. Für § 826 BGB müssen wiederum zusätzliche Umstände des vorsätzlichen und besonders verwerflichen Handelns vorliegen. Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen sollten deshalb mit ihren jeweils erforderlichen Tatsachen begründet werden, statt technische Beanstandungen unterschiedslos auf sämtliche Haftungstatbestände zu übertragen.