Zivilrecht
Tabellenfeststellung scheitert an getrennter KG-Masse und Nachrang einer stehen gelassenen Forderung
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 30. Oktober 2025 eine Klage auf Feststellung mehrerer Forderungen im Insolvenzverfahren ab. Es änderte damit die zugunsten der klagenden Insolvenzverwalterin ergangene Entscheidung des Landgerichts. Die Forderungen scheiterten aus unterschiedlichen Gründen: Titel gegen eine frühere Kommanditgesellschaft betrafen deren gesondert verwaltetes Gesellschaftsvermögen. Unmittelbar gegen die später ebenfalls insolvente Komplementärgesellschaft gerichtete Forderungen waren dagegen als einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Ansprüche nachrangig. Der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur bereits beendeten Kommanditgesellschaft blieb wirksam. Vorhandene Vollstreckungstitel entschieden somit weder über die richtige Insolvenzmasse noch abschließend über den Rang der Forderungen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Titulierte Forderungen lassen sich nicht ohne Weiteres zur Tabelle feststellen
Die Feststellungsklage war trotz vorhandener Titel zulässig
Die Klägerin verfügte sowohl über Titel gegen die Kommanditgesellschaft als auch über Titel gegen die Gesellschaft, deren Insolvenzverfahren hier betroffen war. Bei einer titulierten Forderung muss gemäß § 179 Absatz 2 InsO grundsätzlich der bestreitende Beteiligte seinen Widerspruch verfolgen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gläubiger niemals selbst auf Feststellung klagen darf. Der Senat erkannte ein eigenes Interesse an schneller Klärung an, weil der beklagte Verwalter seinen Widerspruch über mehrere Monate nicht weiterverfolgt hatte. Der Widerspruch stammte vom 12. Mai 2023; die Feststellungsklage wurde erst im September 2023 erhoben. Bei den gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Titeln kam hinzu, dass gerade die Rechtsnachfolge umstritten war. Diese Titel konnten nicht ohne Weiteres gegen eine schon vor Beginn des damaligen Prozesses eingetretene Rechtsnachfolgerin vollstreckbar gemacht werden. Die Klage war daher zulässig, scheiterte aber inhaltlich.
Die Insolvenz eines Gesellschafters hatte die zweigliedrige KG beendet
Über das Vermögen des von der Klägerin vertretenen Gesellschafters war im Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach §§ 161 Absatz 2, 131 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HGB in der für dieses Ereignis geltenden damaligen Fassung schied er aus der zweigliedrigen Kommanditgesellschaft aus. Mit nur einem verbleibenden Gesellschafter konnte diese nicht fortbestehen; sie wurde ohne Liquidation beendet. Ihr Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten ging auf die verbleibende Komplementärgesellschaft über. Eine mögliche gesellschaftsvertragliche Fortsetzung mit dem insolventen Gesellschafter hielt der Senat aus Gründen des Gläubigerschutzes für unwirksam. Er musste deshalb nicht abschließend klären, ob der konkrete Vertrag überhaupt so auszulegen war. Dass er die Gesamtrechtsnachfolge bejahte, führte jedoch noch nicht zum Erfolg der Tabellenfeststellung.
Ein später eröffnetes Verfahren erfasste das frühere Gesellschaftsvermögen gesondert
Im Februar 2023 war ein Insolvenzverfahren unter Benennung der längst beendeten Kommanditgesellschaft eröffnet worden. Nach dem vom Senat herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2025 – IX ZR 234/23 – war dieser Beschluss nicht allein deshalb nichtig. Vielmehr konnte er als Eröffnung eines gesonderten Insolvenzverfahrens über das frühere Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters wirken. Dieses sogenannte Partikularinsolvenzverfahren schützt die bisherigen Gesellschaftsgläubiger davor, das Gesellschaftsvermögen mit persönlichen Gläubigern des verbliebenen Gesellschafters teilen zu müssen. Das Prozessgericht hatte den Eröffnungsbeschluss als wirksam hinzunehmen. Welche einzelnen Vermögensgegenstände diese Masse umfasste, war im Insolvenzverfahren zu klären und nicht im vorliegenden Feststellungsprozess.
Die persönliche Haftung eröffnete keinen eigenen Zugriff neben dem Gesellschaftsverfahren
Auch die anschließende Insolvenz der Komplementärgesellschaft änderte nichts an der gesonderten Behandlung des früheren KG-Vermögens. Die gegen die KG gerichteten und ausdrücklich gegen sie titulierten Ansprüche konnten nach der Entscheidung allenfalls in diesem gesonderten Verfahren festgestellt werden. Dass sie erst nach Beendigung der Gesellschaft gerichtlich verfolgt worden waren, änderte ihre Zuordnung nicht. Ebenso half der Hinweis auf die persönliche Haftung der Komplementärin nicht weiter. Während des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens entfaltet § 93 InsO eine Sperrwirkung gegenüber der selbstständigen Geltendmachung dieser Haftungsansprüche durch einzelne Gesellschaftsgläubiger. Über einen etwaigen zusätzlichen Nachrang der KG-Forderungen musste der Senat daher nicht mehr entscheiden.
Die eigene Forderung gegen die Komplementärgesellschaft war darlehensgleich
Gesondert prüfte das Gericht einen unmittelbar gegen die Komplementärgesellschaft titulierten Anspruch auf Rückzahlung beziehungsweise Auskehrung von 12.000 Euro. Der Betrag war ihr im November 2018 im Zusammenhang mit einer vom Gesellschafter selbst betriebenen Biogasanlage überwiesen worden. Der daraus entstandene Rückzahlungsanspruch blieb über mehrere Monate unbeansprucht. Dass der Gesellschafter seine Beteiligung möglicherweise nur treuhänderisch hielt, beseitigte seine gesellschaftsrechtliche Stellung nicht. Nach der Begründung kann sich ein Treuhänder insoweit nicht auf den wirtschaftlich dahinterstehenden Treugeber verweisen. Der persönliche Anwendungsbereich des Rechts der Gesellschafterdarlehen war deshalb eröffnet. Zusätzlich war zu klären, ob das Stehenlassen der Forderung wirtschaftlich einer Finanzierung der Gesellschaft entsprach.
Der eigene Insolvenzantrag beendete die Verantwortung noch nicht
Eine ausdrückliche Darlehensvereinbarung war für diese Gleichstellung nicht erforderlich. Auch eine tatsächlich gestundete Forderung kann darlehensgleich sein, wenn sie deutlich länger als im Geschäftsverkehr üblich nicht eingezogen wird. Der Senat stellte hier auf gut fünf Monate ab. Erst die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gläubigers im Mai 2019 beendete die ihm zurechenbare Entscheidung über die Durchsetzung. Sein früherer Insolvenzantrag genügte dafür nicht. Die vorläufig bestellte Verwalterin hatte lediglich einen Zustimmungsvorbehalt und keine umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erhalten. Der Schuldner blieb daher bis zur Eröffnung für seine Forderungen zuständig. Die seitdem von der Insolvenzverwalterin benötigte Zeit rechnete das Gericht ihm hingegen nicht als eigenes Stehenlassen zu.
Nachrang erfasste auch die Kosten der Durchsetzung
Die mehr als dreimonatige faktische Stundung führte nach der konkreten Bewertung zu einer darlehensgleichen Rechtshandlung und damit zum Nachrang nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO. Dass die Forderung später durch Urteil tituliert wurde, beseitigte diesen Rang nicht. Auch die hierfür festgesetzten Prozesskosten von 2.103,80 Euro teilten als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. Die begehrte Feststellung als gewöhnliche Insolvenzforderung blieb deshalb erfolglos. Der Senat wies die Klage insgesamt ab und legte der Klägerin die Prozesskosten auf. Die Revision ließ er nicht zu, weil insbesondere die Fragen zum gesonderten Insolvenzverfahren über ehemaliges Gesellschaftsvermögen bereits höchstrichterlich geklärt waren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor einer Tabellenfeststellung müssen Anspruchsinhaber, titulierte Schuldnerin, betroffene Vermögensmasse und insolvenzrechtlicher Rang einzeln zugeordnet werden. Die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters bedeutet hier gerade nicht, dass alle Gläubiger ausschließlich in derselben allgemeinen Insolvenzmasse konkurrieren. Für gesellschaftsnahe Rückzahlungsansprüche ist außerdem die Zeitachse entscheidend: Fälligkeit, tatsächliche Durchsetzungsversuche, eigener Insolvenzantrag, Befugnisse der vorläufigen Verwaltung und spätere Eröffnung. Ein bloßer Antrag beseitigt die eigene Handlungsmöglichkeit nicht automatisch. Der vorhandene Zahlungstitel bleibt für Bestand und Höhe bedeutsam, ersetzt aber diese insolvenzrechtliche Prüfung nicht. Auch titulierte Prozesskosten können deshalb den Nachrang einer darlehensgleichen Hauptforderung teilen.