Zivilrecht

Arzneimittel im Versandhandel: Unverkäuflichkeit nach Rückgabe erlaubt kein pauschales Widerrufsverbot

Das Oberlandesgericht Oldenburg untersagte am 10. Oktober 2025 gemäß § 1 UKlaG eine Klausel, mit der eine Versandapotheke die Rücknahme von Arzneimitteln generell auf falsch gelieferte oder beschädigte Ware beschränkte. Der Betreiber durfte die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Bestimmung gegenüber Verbrauchern weder verwenden noch sich bei der Vertragsabwicklung darauf berufen. Nach der Entscheidung gilt das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich auch für den Arzneimittelkauf im Fernabsatz. Einzelne gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich, rechtfertigen aber keinen allgemeinen Ausschluss für sämtliche Medikamente. Der klagende Verbraucherverband erhielt außerdem 290 Euro Abmahnkosten zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit. Die Revision ließ der Senat nicht zu.

Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Versandapotheke darf das Widerrufsrecht nicht pauschal ausschließen

Der Hinweis stand sichtbar am unteren Rand der Internetseite

Die beanstandete Aussage erschien fett hervorgehoben im auch während des Bestellvorgangs sichtbaren Fußbereich der Webseite. Zur Begründung erklärte der Betreiber, Arzneimittel seien nach Verlassen der Apotheke nicht mehr verkehrsfähig und müssten vernichtet werden. Daraus leitete er ab, lediglich Falschlieferungen und beschädigte Waren zurückzunehmen. Nach erfolgloser Abmahnung klagte ein als qualifizierte Einrichtung eingetragener Verein. Der Betreiber bestritt zwar mit Nichtwissen den vom Verband genannten Zeitpunkt einer bestimmten Seitensicherung, nicht aber die Verwendung der Aussage als solche. Über den Beweiswert einzelner Bildschirmaufnahmen musste der Senat deshalb nicht entscheiden: Der entscheidende Tatsachenvortrag zur Klauselverwendung blieb unbestritten.

Auch außerhalb eines klassischen AGB-Dokuments lag eine Vertragsbedingung vor

Maßgeblich war nach dem Senat, wie ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde die Aussage verstehen musste. Sie wirkte wie eine verbindliche Festlegung der Rückgaberechte und nicht wie eine unverbindliche Information über interne Abläufe. Ein Käufer sollte danach nur bei einem vom Verkäufer zu verantwortenden Problem Ware zurückgeben können. Der vorgeschaltete Hinweis auf die angeblich zwingende Vernichtung verstärkte gerade diesen Eindruck. Dass die Bestimmung nicht im eigentlichen AGB-Text, sondern im Fußbereich der Webseite stand, änderte ihren rechtlichen Charakter nicht. Als vorformulierte Regelung für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen unterlag sie deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Eine andere Widerrufsbelehrung beseitigte den Widerspruch nicht

Der Betreiber hatte an anderer Stelle eine Widerrufsbelehrung vorgesehen und dort abstrakt auf gesetzliche Ausschlussgründe verwiesen. Dies machte die zusätzlich verwendete pauschale Beschränkung nicht wirksam. Nach ihrem Wortlaut erfasste diese nämlich auch Fälle, in denen keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände eingriff. Der Senat sah darin eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB in Verbindung mit §§ 312g, 355 BGB, weil die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Widerrufsvorschriften abwich. Die Prüfung betraf damit nicht die Frage, ob ein konkretes einzelnes Arzneimittel unter besonderen Umständen vom Widerruf ausgeschlossen sein konnte. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Apotheke diese Unterschiede durch eine umfassende Rücknahmeverweigerung für alle Arzneimittel ersetzte.

Individualisierung, Verderblichkeit und Versiegelung sind gesondert zu prüfen

Der Senat setzte sich mit den ersten drei Ausnahmetatbeständen des § 312g Absatz 2 BGB auseinander. Vorgefertigte Fertigarzneimittel sind nicht schon allgemein durch persönliche Kundenwünsche individualisiert. Ob eine ärztliche Verschreibung bei bestimmten Fertigarzneimitteln überhaupt zu einer anderen Einordnung führen könnte, hielt das Gericht für zweifelhaft; jedenfalls erfasste die Klausel auch sonstige Standardprodukte. Manche Arzneimittel können tatsächlich schnell verderben, aber eben nicht alle. Auch die Ausnahme für bestimmte versiegelte Waren nach Entfernung des Siegels kann je nach Einzelfall eingreifen. Sie gilt jedoch nicht automatisch bei jeder Rücksendung. Keine dieser Fallgruppen trug deshalb das umfassende Verbot, das der Betreiber verwenden wollte.

Fehlende Wiederverkäuflichkeit ist kein rechtliches Verderben

Besonders ausführlich lehnte der Senat das Argument ab, zurückgesandte Medikamente seien wegen ihrer fehlenden weiteren Verkehrsfähigkeit rechtlich verdorben. Die Ausnahme für schnell verderbliche Waren ist eng auszulegen. Wirtschaftliche Unverkäuflichkeit lässt sich damit nicht ohne Weiteres gleichsetzen. Der Betreiber verwies außerdem auf europäische Sicherheitsvorgaben zur Verifizierung von Arzneimitteln und zur Deaktivierung ihrer Erkennungsmerkmale. Diese Regelungen verfolgen nach dem Urteil jedoch einen anderen Zweck: Sie schützen die legale Lieferkette vor gefälschten Produkten. Daraus folgt kein zusätzlicher, ungeschriebener Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts. Auch die vom Betreiber angeführte zehntägige Frist für eine mögliche Reaktivierung eines Erkennungsmerkmals änderte daran nichts. Sie diente nach dem dargestellten Sicherheitskonzept dem Schutz vor missbräuchlichen Rückbuchungen in die Lieferkette und regelte nicht die Voraussetzungen eines Widerrufs durch Verbraucher. Die rechtliche Möglichkeit eines Widerrufs und die spätere Verkaufbarkeit der zurückgesandten Packung waren daher getrennt zu betrachten.

Das wirtschaftliche Rücknahmerisiko blieb beim Versandhändler

Der Gesetzgeber hatte nach der vom Senat erläuterten Konzeption gerade keinen allgemeinen Widerrufsausschluss für die Abgabe von Arzneimitteln geschaffen. Ein Widerrufsrecht kann deshalb außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmen auch dann bestehen, wenn die Rücksendung die Ware für die Apotheke unverkäuflich macht. Der wirtschaftliche Nachteil gehörte nach der gerichtlichen Bewertung zum Risiko des gewählten Versandgeschäfts. Die Apotheke profitierte zugleich vom erweiterten Absatzmarkt. Die Entscheidung zielte dabei ausdrücklich nicht darauf, Verbrauchern ein beliebiges Ausprobieren von Medikamenten zu ermöglichen. Ebenso rechtfertigte die abstrakte Befürchtung systematischer Rücksendungen keinen generellen Ausschluss. Ein tatsächlich missbräuchliches Verhalten wäre vielmehr im konkreten Fall zu prüfen.

Unterlassung, Abmahnkosten und begrenzter Streitwert

Da der Betreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte und die beanstandete Regelung verteidigte, bestand die Wiederholungsgefahr fort. Der Hauptantrag des Verbands war erfolgreich; über dessen Hilfsantrag musste nicht mehr entschieden werden. Die verlangten 290 Euro beruhten auf offengelegten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten der Abmahnung und wurden als angemessen zugesprochen. Der Betreiber trug die Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte der Senat auf 2.500 Euro fest, orientiert am öffentlichen Interesse, den Rechtsverkehr von einer unwirksamen Klausel zu befreien. Das Urteil begründet keine individuelle Erstattung für sämtliche früheren Kunden. Es beseitigt die beanstandete vertragliche Beschränkung und wahrt die gesetzlichen Einzelfallausnahmen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Versandapotheken müssen Rückgabehinweise, Widerrufsbelehrung und tatsächliche Abwicklung zueinander passen. Ein rechtlich differenzierter AGB-Abschnitt hilft nicht, wenn ein auffälliger allgemeiner Hinweis den Kunden daneben jedes Widerrufsrecht abspricht. Die Entscheidung verlangt insbesondere die Trennung zwischen einem möglichen gesetzlichen Ausschluss und dem wirtschaftlichen Verlust bei Rücknahme einer nicht mehr verkäuflichen Packung. Für Verbraucher ist ebenso die Grenze wichtig: Das Urteil eröffnet kein uneingeschränktes Recht, Arzneimittel zu öffnen oder auszuprobieren. Es verwirft den pauschalen Ausschluss und belässt die Prüfung der einschlägigen Ausnahme beim jeweiligen Produkt und Rückgabefall. Einzelfallbezogene Regeln lassen sich nicht durch ein umfassendes Rücknahmeverbot ersetzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.