Familienrecht
Offener Zugewinnausgleich: Scheidung darf den gesetzlichen Verbund nicht übergehen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hob am 14. August 2025 einen Scheidungsbeschluss des Familiengerichts Wildeshausen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Familiengericht hatte die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, obwohl ein im Verbund anhängiger Zugewinnausgleichsantrag noch nicht erledigt war. Darin lag nach Auffassung des Senats eine unzulässige Teilentscheidung. Die erfolgreiche Beschwerde besagte weder, dass die Ehe nicht geschieden werden durfte, noch, dass einer Seite ein bestimmter Zugewinnausgleich zustand. Beanstandet wurde die verfahrensrechtliche Trennung: Über die Scheidung und die weiterhin anhängige Folgesache musste grundsätzlich gemeinsam entschieden werden. Der Beschwerdewert betrug bis zu 30.000 Euro.
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Scheidungsbeschluss musste wegen einer offenen Folgesache aufgehoben werden
Ein Stufenantrag blieb nach der Auskunftsstufe offen
Die Ehefrau hatte im Oktober 2021 die Scheidung der seit Februar 2011 bestehenden Ehe beantragt. Im Februar 2022 machte sie außerdem Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags geltend. Auf der Auskunftsstufe ergingen Teilanerkenntnisbeschlüsse. Nachdem eine Vollstreckung erfolglos geblieben war, beantragte die Ehefrau im Mai 2024 die Abtrennung der Güterrechtssache, weil sie den Zahlungsanspruch ohne die benötigten Auskünfte nicht beziffern könne. Im Juli erklärte sie dann, am Abtrennungsantrag nicht mehr festzuhalten. Eine Bezifferung solle derzeit unterbleiben; die Fortführung in einem isolierten Verfahren bleibe vorbehalten. Zugleich bat sie um einen Termin zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich. Aus diesen Erklärungen folgte jedoch keine eindeutige Beendigung des Zahlungsantrags.
Die Abtrennung und ihre spätere Aufhebung beseitigten das Problem nicht
Das Familiengericht trennte die Güterrechtssache im September 2024 ab, obwohl der betreffende Antrag bereits zurückgenommen worden war. Im Verhandlungstermin vom Januar 2025 hob es die Abtrennung wieder auf. Noch in derselben Sitzung verkündete es die Scheidung und entschied über den Versorgungsausgleich. Nach der Bewertung des Senats lag jedenfalls keine wirksame Abtrennung vor. Ob ein Familiengericht eine einmal fehlerhaft ausgesprochene Abtrennung anschließend selbst wieder aufheben darf, musste das Oberlandesgericht deshalb nicht beantworten. Entscheidend war, dass die Güterrechtssache im Zeitpunkt des Scheidungsbeschlusses noch im Verfahren anhängig war und eine gemeinsame Entscheidung erforderte. Ihr bloßes Zurückstellen machte den Verbund nicht entscheidungsreif.
Auch ein scheidungswilliger Ehegatte konnte den Verfahrensfehler angreifen
Der Ehemann hatte vor dem Familiengericht selbst die Scheidung beantragt und wollte an der Ehe nicht festhalten. Trotzdem durfte er sich mit der Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch wenden. Der Senat unterschied zwischen dem Wunsch nach Scheidung und dem eigenständigen Recht auf Einhaltung des gesetzlichen Verbunds. Die getrennte Entscheidung berührte dieses durch § 137 Absatz 1 FamFG geschützte Recht unmittelbar. Daraus ergab sich eine selbstständige Beschwer. Der Ehemann musste also seine Haltung zur Ehe nicht ändern, um die fehlerhafte Verfahrensgestaltung anzugreifen. Das Oberlandesgericht entschied im schriftlichen Verfahren, weil eine mündliche Verhandlung keine neuen Erkenntnisse versprach und die Beteiligten diesem Vorgehen nicht widersprochen hatten.
Der Zahlungsantrag war schon ohne Bezifferung rechtshängig geworden
Bei einem Stufenantrag erfasst die Rechtshängigkeit nach Zustellung auch den auf der letzten Stufe gestellten, zunächst unbezifferten Zahlungsantrag. Dass die Auskunftsstufe abgeschlossen wird oder vorerst keine konkrete Zahlungssumme genannt werden kann, lässt diesen Antrag deshalb nicht verschwinden. Eine Entscheidung über die Scheidung ohne die Güterrechtssache wäre etwa nach einer wirksamen Antragsrücknahme, einem Vergleich, übereinstimmender Erledigungserklärung oder ordnungsgemäßer Abtrennung möglich gewesen. Keine dieser Voraussetzungen lag hier vor. Der Senat erläuterte außerdem, dass ein nicht bezifferter Antrag bei entsprechenden prozessualen Voraussetzungen als unzulässig abgewiesen werden kann. Ohne eine erforderliche Entscheidung durfte das Familiengericht ihn jedoch nicht einfach übergehen und allein die übrigen Verbundsachen abschließen.
Eine vorläufige Zurückstellung war keine eindeutige Antragsrücknahme
Die Erklärung vom Juli 2024 enthielt nach der Auslegung des Senats weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten eine Rücknahme des Zahlungsantrags. Für eine nur konkludent erklärte Rücknahme müsste der Wille, den Anspruch im laufenden Verfahren nicht mehr gerichtlich zu verfolgen, eindeutig und zweifelsfrei feststehen. Dagegen sprachen hier gerade die zeitlich begrenzende Formulierung, eine Bezifferung solle derzeit unterbleiben, und der Vorbehalt einer späteren isolierten Fortführung. Eine echte Rücknahme hätte die Rechtshängigkeit endgültig beendet und zudem Kostenrisiken für die Ehefrau ausgelöst. Dass sie diese Folgen herbeiführen wollte, ließ sich ihren Erklärungen nicht ausreichend sicher entnehmen. Die fehlende Bezifferung ersetzte eine solche Erklärung ebenfalls nicht.
Auch das spätere Verhalten ergab keine Rücknahme oder freie Auflösung des Verbunds
Die Ehefrau bestätigte eine Rücknahme auch später nicht. Dafür hätte nach Auffassung des Senats mehrfach Anlass bestanden: Der Ehemann hatte auf den weiterhin anhängigen Zahlungsantrag hingewiesen, das Familiengericht beschäftigte sich mit dessen Abtrennung, und das Oberlandesgericht hatte die mögliche Unzulässigkeit der getrennten Entscheidung angesprochen. Hinzu kam, dass im entscheidenden Termin keiner der Ehegatten einen Antrag zur Güterrechtssache stellte. Auch dieses gemeinsame Unterlassen erlaubte keine isolierte Scheidung. Der Verbund entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Die Ehegatten können deshalb weder durch übereinstimmenden Wunsch noch durch stillschweigendes Verhalten verbindlich bestimmen, dass eine rechtshängige Folgesache entgegen den gesetzlichen Vorgaben außerhalb des Verbunds fortgesetzt wird.
Das Familiengericht musste das Verfahren unter Wahrung des Verbunds fortführen
Die Konsequenz war die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Familiengericht hatte dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Von einer Nichterhebung der hierfür angefallenen Gerichtskosten sah der Senat ab. Er berücksichtigte, dass die anwaltlich vertretenen Beteiligten für die fehlerhafte erstinstanzliche Verfahrensführung mitverantwortlich waren. Wie über den Zahlungsantrag schließlich zu entscheiden sein würde, legte der Beschluss nicht fest. Ebenso enthält er keine Berechnung eines Zugewinnausgleichs. Die Entscheidung sicherte vielmehr den vorgeschriebenen Zusammenhang der noch offenen Folgesache mit der Scheidung und verhinderte deren Abschluss durch einen unzulässigen Teilbeschluss.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Stufenantrag ist nach Erledigung der Auskunftsstufe genau zu klären, was mit dem bereits rechtshängigen Zahlungsantrag geschehen soll. Formulierungen wie „derzeit nicht beziffern“ oder „gesonderte Fortführung vorbehalten“ können den Wunsch nach einer raschen Scheidung beschreiben, beseitigen den Antrag aber nicht zuverlässig. Der Beschluss zeigt auch, dass übereinstimmende Vorstellungen beider Ehegatten den gesetzlichen Verbund nicht frei auflösen. Für eine tragfähige Verfahrensgestaltung müssen deshalb Antrag, Erklärungsinhalt und mögliche Kostenfolgen zusammen geprüft werden. Ein scheidungswilliger Ehegatte kann den Verbundverstoß angreifen, ohne damit erklären zu müssen, dass er die Ehe fortsetzen möchte.