Familienrecht

Versorgungsausgleich: Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente muss in die Teilung einfließen

Das Oberlandesgericht Oldenburg korrigierte am 13. August 2025 den Versorgungsausgleich nach einer Scheidung. Zugunsten des Ehemanns waren aus dem gesetzlichen Rentenanrecht der Ehefrau nicht lediglich 6,3940, sondern 6,9381 Entgeltpunkte intern zu übertragen. Der Unterschied beruhte auf einem Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente, den das Familiengericht bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt hatte. Die erfolgreiche Beschwerde des Rentenversicherungsträgers betraf nur diesen Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung. Der Senat änderte damit weder den Scheidungsausspruch noch sämtliche anderen Versorgungsanrechte. Maßgeblicher Bezugszeitpunkt der angeordneten Übertragung blieb der 31. Oktober 2024. Ein Anspruch auf sofortige Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrags war nicht Gegenstand des Beschlusses.

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ein übersehener Rentenzuschlag erhöhte den Versorgungsausgleich

Zwei gleichzeitig eingegangene Auskünfte nannten unterschiedliche Werte

Die Ehe war im Juni 2012 geschlossen worden; der Scheidungsantrag wurde im November 2024 zugestellt. Das Familiengericht teilte die gesetzlichen Rentenanrechte beider Eheleute intern und ließ ein weiteres Anrecht des Ehemanns wegen Geringfügigkeit unausgeglichen. Für das gesetzliche Anrecht der Ehefrau lagen zwei Auskünfte vor. Eine maschinell erstellte Auskunft vom 30. Januar 2025 nannte als Ausgleichswert einer fiktiven Vollrente 6,3940 Entgeltpunkte. Die zugleich eingegangene manuelle Auskunft vom 31. Januar 2025 berücksichtigte dagegen den Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente und kam auf 6,9381 Entgeltpunkte. Das Familiengericht legte ohne nähere Begründung den niedrigeren Wert zugrunde. Der Versorgungsträger beanstandete genau diese Auswahl und erläuterte den nur informatorischen Charakter der maschinellen Berechnung.

Die tatsächliche Erwerbsminderungsrente war für die Bewertung bedeutsam

Die Ehefrau bezog bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach der mitgeteilten Einschätzung des Versorgungsträgers würde diese voraussichtlich bis zum Erreichen der Regelaltersrente nicht entzogen werden. Deshalb durfte die Bewertung nicht bei der isolierten Berechnung einer fiktiven Altersvollrente stehen bleiben. Der Senat bezog die aus dem Rentenzuschlag folgenden Entgeltpunkte in den ehezeitlichen Wert ein. Er hatte seine Beurteilung zuvor mit einem Hinweisbeschluss mitgeteilt; die Beteiligten erhoben dagegen keine Einwände. Eine erneute mündliche Verhandlung versprach aus Sicht des Gerichts keine zusätzlichen Erkenntnisse, sodass die Entscheidung im schriftlichen Verfahren erging. Der nun veröffentlichte Beschluss setzte die angekündigte Korrektur endgültig um.

Die technische Auszahlung in zwei Stufen änderte den Versorgungscharakter nicht

Die Begründung erläuterte zunächst die besondere Einführung des Rentenzuschlags. Für bestimmte Bestandsrenten mit Beginn zwischen 2001 und 2018 war ab Juli 2024 eine Verbesserung vorgesehen. Wegen der technischen Umsetzung wurde der Zuschlag zunächst nach § 307j SGB VI als gesonderte pauschale Übergangszahlung ausgezahlt. Seine Berechnung knüpfte in dieser Stufe an den Rentenzahlbetrag an. Für Dezember 2025 war anschließend die Einbeziehung nach § 307i SGB VI als unmittelbarer Bestandteil der Rente auf Grundlage persönlicher Entgeltpunkte vorgesehen. Diese zeitliche Staffelung schilderte der Senat aus der Perspektive seines Entscheidungszeitpunkts. Der Zuschlag war damit in beiden Stufen derselben rentenrechtlichen Verbesserung zugeordnet. Sie rechtfertigte nach seiner Bewertung nicht, die bereits bestehende Zuschlagsposition beim Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen.

Auch die Übergangszahlung war ein auszugleichendes Anrecht

Nach Auffassung des Senats fallen sowohl der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten als auch die zunächst getrennt ausgezahlte Übergangsleistung unter § 2 VersAusglG. Die zeitlich begrenzte Auszahlungsform der ersten Stufe nahm dem Zuschlag seinen Charakter als Versorgungsanrecht nicht. Sie setzte die dauerhafte Verbesserung lediglich aus technischen Gründen vorgezogen und in anderer Berechnungsweise um. Inhaltlich handelte es sich nach der Begründung bereits um eine verfestigte, aus Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hervorgegangene Position. Für die Entscheidung war deshalb nicht allein ausschlaggebend, ob die Leistung schon zusammen mit der laufenden Rente oder noch gesondert überwiesen wurde. Entscheidend blieb ihr Zusammenhang mit dem zu teilenden Rentenanrecht.

Zunächst war der eheunabhängige Zuschlag zu bestimmen

Die Berechnung erfolgte in zwei Schritten. Ausgangspunkt waren zunächst die zum 1. Juli 2024 insgesamt vorhandenen persönlichen Entgeltpunkte. Da der Rentenbeginn der Ehefrau in den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2018 fiel, setzte der Senat den dafür maßgeblichen Zuschlagssatz von 4,5 Prozent an. Bei insgesamt 33,1219 persönlichen Entgeltpunkten und dem berücksichtigten Zugangsfaktor von 1,0 ergaben sich 1,4909 Entgeltpunkte als Zuschlag unabhängig von der Ehezeit. Auf Nachfrage hatte der Versorgungsträger erklärt, weshalb dieser Ausgangswert höher war als die ebenfalls mitgeteilten 17,5190 Entgeltpunkte: Für den Zuschlag waren auch fiktive Zurechnungszeiten zu berücksichtigen, die in der anderen Berechnung nicht enthalten waren. Die verschiedenen Zahlen bezeichneten somit unterschiedliche Berechnungsgrößen.

Anschließend wurde der auf die Ehezeit entfallende Anteil ermittelt

Im zweiten Schritt verteilte der Senat den Gesamtzuschlag nach dem Verhältnis des Ehezeitanteils zu den Gesamtentgeltpunkten der fiktiven Altersvollrente. Er rechnete 1,4909 multipliziert mit 12,7879 und geteilt durch 17,5190. Daraus ergaben sich 1,0883 Entgeltpunkte als ehezeitlicher Zuschlagsanteil. Zusammen mit den bereits berücksichtigten 12,7879 Entgeltpunkten betrug der zu teilende Ehezeitanteil damit 13,8762 Entgeltpunkte. Dessen Hälfte führte zum angeordneten Ausgleichswert von 6,9381 Entgeltpunkten. Der Zuschlag wurde also weder vollständig dem anderen Ehegatten übertragen noch losgelöst vom Verhältnis der ehezeitlichen und gesamten Anwartschaft aufgeteilt. Gerade die zweistufige Berechnung verband die rentenrechtliche Zuschlagshöhe mit der maßgeblichen Ehezeit.

Die Korrektur blieb auf das betroffene Rentenanrecht begrenzt

Der Senat fasste die entsprechende Ziffer des familiengerichtlichen Beschlusses neu und ordnete die interne Teilung beim beteiligten Rentenversicherungsträger an. Gegenüber dem ursprünglich verwendeten Wert erhöhte sich die Übertragung um 0,5441 Entgeltpunkte. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Verfahrenswert lag bei bis zu 1.500 Euro. Die Entscheidung zeigt an einem konkret nachgerechneten Fall, weshalb mehrere Versorgungsauskünfte nicht ungeprüft als austauschbar behandelt werden dürfen. Hier war der höhere Wert nicht eine alternative Schätzung desselben Rechenwegs, sondern enthielt eine zusätzliche auszugleichende Versorgungsposition, die in der zuvor verwendeten Auskunft fehlte.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Liegen für dasselbe Rentenanrecht unterschiedliche Auskünfte vor, sollte die Abweichung vor der Entscheidung rechnerisch und inhaltlich aufgeklärt werden. Hier erklärte erst die Unterscheidung zwischen fiktiver Altersrente, persönlichen Entgeltpunkten einschließlich Zurechnungszeiten und dem ehezeitlichen Zuschlagsanteil den zutreffenden Wert. Die maschinelle Auskunft war als Informationsgrundlage nicht bedeutungslos, bildete das tatsächlich auszugleichende Anrecht aber nicht vollständig ab. Für die Prüfung eines Versorgungsausgleichs ist deshalb neben der ausgewiesenen Endzahl auch wesentlich, welche Rentenbestandteile und Berechnungsgrundlagen sie erfasst. Aus der gesonderten oder vorübergehenden Auszahlung eines Zuschlags allein lässt sich dessen Ausschluss vom Versorgungsausgleich nicht ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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