Zivilrecht
Reithallensand: Privatgutachten war zulässig, erschütterte die festgestellten Mängel aber nicht
Mit Hinweisbeschluss vom 23. Juli 2025 kündigte das Oberlandesgericht Oldenburg an, die Berufung einer Verkäuferin von Reithallensand zurückzuweisen. Das Landgericht Osnabrück hatte sie zur Zahlung von 17.700 Euro nebst Zinsen verurteilt. Der gelieferte Sand bot nach den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Tritt- und Rutschfestigkeit. Die Berufung stützte sich insbesondere auf ein neu vorgelegtes Privatgutachten, das die Untersuchungsmethode der gerichtlichen Sachverständigen angriff. Dieses Gutachten war nach Auffassung des Senats zwar zu berücksichtigen, änderte aber seine Bewertung des Mangels und der Austauschkosten nicht. Eine endgültige Zurückweisung enthielt der Beschluss noch nicht: Die Beklagte erhielt drei Wochen Zeit zur Stellungnahme.
Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Senat hielt die Berufung gegen die Kosten eines Sandaustauschs für erfolglos
Die mangelnde Sicherheit zeigte sich bei der gewöhnlichen Nutzung
Der Sand war im November 2020 geliefert und eingebaut worden. Maßgeblich war nach der Begründung, ob er schon zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Eignung für seine gewöhnliche Verwendung besaß. Das Landgericht hatte dies nach schriftlicher Begutachtung und Anhörung der Sachverständigen verneint. Bei der Vorstellung eines Pferdes an der Longe gewährleistete die Tretschicht keine hinreichende Stand- und Rutschsicherheit. Der Senat sah keinen Anlass, diese Feststellungen zu korrigieren. Es ging dabei nicht um eine bloß geschmackliche Abweichung oder um eine besondere Wunschbeschaffenheit der Käuferin. Die Trittfestigkeit betrifft vielmehr die sichere Nutzung einer Reithalle und den Schutz von Pferd und Reiter im vorgesehenen Reitsportbetrieb.
Das Privatgutachten durfte trotz später Vorlage berücksichtigt werden
Einen prozessualen Erfolg erzielte die Beklagte zunächst bei der Frage, ob ihr Privatgutachten in der Berufung überhaupt beachtet werden musste. Der Senat bejahte dies. Bereits im selbständigen Beweisverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren hatte die Beklagte alternative Ursachen für die beanstandete Nutzungseigenschaft vorgetragen. Sie verwies auf eine während der Nutzung verringerte Überdeckung der Tretschicht, spätere Beimischungen beziehungsweise Abrieb als Erklärung für Mikroplastik sowie auf die Bodenpflege als Ursache der Verteilung von Bestandteilen. Außerdem bestritt sie die Notwendigkeit eines vollständigen Austauschs. Das Privatgutachten konkretisierte diese bereits erhobenen Einwendungen. Es führte deshalb nach der Bewertung des Senats nicht lediglich neues, zuvor nachlässig unterlassenes Vorbringen ein.
Eine Partei muss nicht stets schon erstinstanzlich einen Privatgutachter beauftragen
Der Senat erläuterte den dahinterstehenden Maßstab: Wird ein schon schlüssiger Vortrag durch zusätzliche Tatsachen lediglich verdeutlicht oder fachlich erläutert, ist er nicht allein deshalb neu, weil diese Konkretisierung erst in zweiter Instanz erfolgt. Zudem muss eine Partei Einwände gegen ein Gerichtsgutachten grundsätzlich nicht von Anfang an durch ein eigenes Gutachten absichern. Das gilt gerade dann, wenn die maßgeblichen Ursachen nur mit besonderem Fachwissen beurteilt werden können. Hier erforderte die Untersuchung, weshalb der Reitboden keine ausreichende Trittfestigkeit besaß, entsprechende Sachkunde. Der Verzicht auf einen privaten Sachverständigen in erster Instanz rechtfertigte daher für sich genommen keinen Ausschluss. Die Zulässigkeit des Vorbringens war jedoch von seiner inhaltlichen Überzeugungskraft zu trennen.
Die Laborergebnisse blieben auch nach dem Privatgutachten bestehen
Inhaltlich hielt der Senat die Einwendungen nicht für entscheidend. Das Privatgutachten griff vor allem die Methode der gerichtlichen Sachverständigen an, stellte die Laboruntersuchungen und die eingeschränkte Trittfestigkeit aber nicht infrage. Das Prüflabor hatte im Bereich des groben Schluffkorns nur 1,5 Prozent statt der mindestens vorgesehenen drei Prozent Massenanteile festgestellt. Bei einer Vergleichshalle lagen die Feinanteile bei acht Prozent und die Feinsandanteile bei 67 Prozent; der streitige Sand wies demgegenüber 1,5 beziehungsweise 58,8 Prozent auf. Außerdem brach der Prüfkörper bereits vor Erreichen des Maximaldrucks. Diese Ergebnisse belegten nach Auffassung des Senats funktionsbezogene Defizite unabhängig davon, ob jede Kritik an der übrigen Begutachtungsmethode unbegründet war.
Auch ein lebhaftes Pferd musste sich sicher auf dem Boden bewegen können
Zusätzlich berücksichtigte der Senat die beim Ortstermin entstandenen Fotografien. Sie zeigten unregelmäßige Eindringtiefen und Rutschspuren. Die gerichtliche Sachverständige hatte bei ihrer Anhörung erläutert, dass das eingesetzte Testpferd dauerhaft durchgetreten sei. Eine zu geringe Schichtdicke erklärte diesen Befund nach ihrer Aussage nicht. Auch der Hinweis auf das lebhafte Verhalten des Pferdes entkräftete das Ergebnis nicht: Der Boden musste grundsätzlich auch ein solches Tier tragen und eine angemessene Nutzung ermöglichen. Für eine andere Ursache als die labortechnisch festgestellte ungünstige Zusammensetzung lieferte das Privatgutachten nach Bewertung des Senats keine verlässlichen Anhaltspunkte. Eine nur mit Einschränkungen mögliche Nutzung genügte der geschuldeten Funktion des Reithallensandes nicht.
Eine theoretisch denkbare Nachbesserung widerlegte die Austauschkosten nicht
Die Berufung griff außerdem die Notwendigkeit und Höhe der verlangten Kosten an, ohne nach Auffassung des Senats erhebliche Einwände darzulegen. Ein Zeuge hatte erklärt, dass eine Aufbereitung des vorhandenen Sandes nicht zielführend gewesen wäre, um die Qualitätsanforderungen an einen neuen Sandboden zu erreichen. Dem stand die Ansicht des Privatgutachters gegenüber, eine Nachbesserung sei möglich gewesen. Das reichte jedoch nicht aus. Die Beklagte hatte eine eigene Nachbesserung verweigert; anschließend durfte die Klägerin nach der Bewertung des Senats Schadensersatz verlangen. Es war nicht ersichtlich, dass eine qualitätsgerechte Aufbereitung tatsächlich weniger gekostet hätte als der durchgeführte Austausch. Die bloße technische Möglichkeit irgendeiner Veränderung belegte somit keine wirtschaftlich gleichwertige günstigere Lösung.
Der Hinweis eröffnete eine letzte Stellungnahmemöglichkeit
Nach dem damaligen Sach- und Streitstand sah der Senat einstimmig keine Erfolgsaussicht für die Berufung. Eine grundsätzliche Bedeutung, einen Bedarf zur Rechtsfortbildung oder einen sonstigen Anlass für eine mündliche Verhandlung erkannte er ebenfalls nicht. Er kündigte an, nach Ablauf der Stellungnahmefrist über das Rechtsmittel zu befinden, sofern die Beklagte es nicht zurücknehme. Die landgerichtliche Verurteilung umfasste neben 17.700 Euro Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2024. Dieser Hinweisbeschluss traf jedoch noch keine abschließende Berufungsentscheidung. Seine wesentliche Aussage war, dass ein zulässiges Privatgutachten die gerichtlichen Feststellungen nur dann erschüttern kann, wenn seine Einwendungen für das konkrete Beweisergebnis erheblich sind.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ein erst in der Berufung eingeholtes Privatgutachten ist nicht schon wegen dieses Zeitpunkts wertlos. Hier erläuterte es bereits zuvor erhobene Einwendungen und musste deshalb berücksichtigt werden. Für den Erfolg genügte diese prozessuale Zulässigkeit allerdings nicht: Die entscheidenden Laborbefunde blieben unangetastet. Bei einem Streit um mangelhaften Reitboden sollten Einwände deshalb gezielt den ursächlichen Zusammenhang zwischen Materialzusammensetzung, Nutzungssicherheit und konkretem Schaden betreffen. Wer statt eines Austauschs eine Aufbereitung für ausreichend hält, muss zudem deren gleichwertiges Ergebnis und den behaupteten Kostenvorteil nachvollziehbar machen. Der Hinweis zeigt diese Anforderungen, ohne selbst bereits das abschließende Berufungsergebnis vorwegzunehmen.