Zivilrecht

Löschwassertank havariert: Hersteller muss Statiker für die Übergangslösung bezahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 15. Juli 2025 die Berufung eines Behälterbauunternehmens zurück. Damit blieb es bei dessen Verurteilung zur Zahlung von 17.582,25 Euro für Leistungen, die ein Statiker nach der Havarie eines Löschwassertanks erbracht hatte. Zugleich blieb die auf 187.326,06 Euro gerichtete Widerklage des Unternehmens erfolglos. Der Senat sah weder einen für den Schaden ursächlichen Fehler der statischen Berechnung noch eine haftungsbegründende Verletzung von Hinweispflichten. Seine abschließende Entscheidung nahm auf den ausführlichen Hinweisbeschluss vom 24. Juni 2025 Bezug. Die dortige Begründung war daher Teil der tragenden Erwägungen; der spätere Beschluss schloss das Berufungsverfahren tatsächlich ab.

Redaktionelle Zusammenfassung · 812 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nach der Tankhavarie erhielt der Statiker Vergütung statt einer Schadensersatzpflicht

Statik und Konstruktion waren zwischen den Beteiligten aufgeteilt

Das Unternehmen hatte den Kläger im März 2017 mit der statischen Berechnung eines Löschwasservorratsbehälters beauftragt. Die ursprüngliche Vergütung betrug 4.165 Euro brutto. Der konkretisierte Leistungsumfang umfasste eine handschriftliche Auslegungsberechnung sowie eine auf der Konstruktion des Unternehmens aufbauende statische Berechnung mit Bericht. Die Behälterplanung selbst erfolgte durch die Beklagte. Während der weiteren Entwicklung tauschten die Beteiligten zahlreiche Nachrichten aus, überarbeiteten Planung und Aussteifungskonzept und besprachen Ausführungsdetails. Der Kläger erbrachte dabei auch zusätzliche Leistungen. Anfang August 2017 übersandte er auf ausdrückliche Anforderung den abschließenden Festigkeitsnachweis. Diese arbeitsteilige und parallel fortentwickelte Planung war für die spätere Bewertung seiner Verantwortlichkeit wesentlich.

Beim Probefüllen verformten sich Tank und Aussteifung

Am 8. November 2017 kam es kurz vor Erreichen der maximalen Füllhöhe zu einer Havarie. Die seitlichen Außenwände und die äußere Aussteifung verformten sich; auch die Einhausung wurde beschädigt. Anschließend berieten die Beteiligten über eine Übergangslösung, die ein sicheres Volumen von 600 Kubikmetern ermöglichen sollte. Vorgesehen war unter anderem, den Zweikammerbehälter vorübergehend zu einem Einkammersystem umzubauen. Der Statiker verlangte später Vergütung für insgesamt 119 Arbeitsstunden, Fahrten und ein von ihm eingeholtes Privatgutachten. Das Unternehmen bestritt sowohl die Beauftragung als auch Umfang und Angemessenheit der Rechnung. Außerdem machte es einen nach Versicherungsleistungen verbleibenden eigenen Schaden geltend und führte diesen auf angeblich fehlerhafte Statik zurück.

Die Arbeiten an der Übergangslösung waren ein vergütungspflichtiger Auftrag

Nach der gerichtlichen Würdigung hatte das Unternehmen den Kläger nach dem Schadensereignis mit der Erarbeitung einer Interimslösung beauftragt. Eine Vereinbarung, jeder Beteiligte müsse seine eigenen Kosten tragen, ließ sich nicht feststellen. Ergänzend berücksichtigte der Senat, dass der Kläger die Abrechnung seiner Tätigkeit angekündigt hatte und das Unternehmen seine Leistungen weiterhin in Anspruch nahm. Die Tätigkeiten waren auch keine kostenlos geschuldete Beseitigung eigener Mängel. Dafür hätte die ursprüngliche Leistung des Statikers mangelhaft oder eine andere schadensursächliche Pflichtverletzung feststellbar sein müssen. Gerade das verneinte das Gericht. Die landgerichtliche Bewertung der Rechnungshöhe wurde ebenfalls bestätigt; die Berufung brachte hierzu keine weitergehenden durchgreifenden Angriffe vor.

Die Schadensursache lag in der nicht umgesetzten Ausführungsvorgabe

Die gerichtlich eingeholten Gutachten bewerteten den Festigkeitsnachweis als mangelfrei und nicht ursächlich für die Havarie. Nach den übernommenen Feststellungen fehlten an den Verankerungspunkten der Zuganker notwendige Streifen und Deckelbleche in den waagerechten HEB-Trägern der Mittelwand. Diese Ausführung war im statischen Nachweis vorgesehen, vom Behälterbauunternehmen aber nicht entsprechend umgesetzt worden. Zwar bezog sich die Beschreibung nicht ausdrücklich nochmals auf die Mittelwand. Für das fachkundige Unternehmen ergab sich die Anforderung nach der sachverständigen Bewertung dennoch aus dem Zusammenhang; verbleibende Zweifel hätten durch Nachfrage geklärt werden müssen. Eine möglicherweise zusätzlich unzureichende Ausführung einzelner Schweißnähte änderte nichts daran, dass jedenfalls die abweichende Planung und Herstellung die maßgebliche Ursache bildeten.

Der Einwand zur DIN 6625 führte nicht zu einer anderen Bewertung

In der Berufung berief sich das Unternehmen insbesondere auf angeblich nicht beachtete Vorgaben der DIN 6625. Der Senat stellte zunächst fest, dass diese Norm im Auftrag nicht ausdrücklich vereinbart war. Zudem bezogen sich die angeführten Bestimmungen auf eckige Stahlbehälter zur Lagerung bestimmter Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius und galten für den streitigen einfachen Wasserbehälter nicht unmittelbar. Sie konnten allenfalls Orientierung bieten. Unabhängig davon sah das Gericht die konkret beanstandete Anbindung der Zuganker in der statischen Vorgabe bereits berücksichtigt: Die Anker sollten zunächst an Blechen und diese an den Wandungen befestigt werden. Einen behaupteten durchgehend umlaufenden Blechstreifen verlangte die angeführte Regelung nach der gerichtlichen Auslegung nicht.

Ein erneuter Hinweis auf bereits mitgeteilte Deckelbleche war nicht erforderlich

Auch eine Verletzung von Hinweispflichten ließ sich nicht feststellen. Zwar fehlten die erforderlichen Deckelbleche in einer vom Unternehmen übersandten CAD-Zeichnung. Die statischen Anforderungen waren aber bereits im laufenden Austausch mitgeteilt worden und standen außerdem im später nochmals ausdrücklich angeforderten Festigkeitsnachweis. Unter diesen Umständen durfte der Kläger nach der Begründung darauf vertrauen, dass das im Behälterbau fachkundige Unternehmen seine Berechnung zur Kenntnis nehmen und bei der Herstellung beachten würde. Eine zusätzliche ausdrückliche Wiederholung der Einzelvorgaben war nicht erforderlich. Der Senat begründete dies mit der konkreten Zusammenarbeit und der vorhandenen Kommunikation, nicht mit einem allgemeinen Ausschluss von Prüfungs- oder Hinweispflichten eines Statikers.

Die Widerklage scheiterte an der fehlenden Pflichtverletzung

Das Unternehmen hatte einen Gesamtschaden von 591.897,97 Euro behauptet. Nach Abzug von Versicherungsleistungen über 404.571,91 Euro verlangte es mit der Widerklage weitere 187.326,06 Euro vom Statiker. Für diesen Anspruch fehlte nach der Entscheidung bereits die haftungsrechtliche Grundlage. Weder war dessen Festigkeitsnachweis mangelhaft und schadensursächlich noch lag ein relevanter Planungs-, Überwachungs- oder Hinweisfehler vor. Die Berufung wurde deshalb durch Beschluss zurückgewiesen; ihre Kosten trug die Beklagte. Das landgerichtliche Urteil blieb vorläufig vollstreckbar, wobei der Tenor eine Abwendung durch Sicherheitsleistung regelte. Der Berufungsstreitwert betrug 204.908,31 Euro. Aus der Abweisung folgt keine gerichtliche Anerkennung sämtlicher behaupteter Schadenspositionen, sondern das Fehlen eines Ersatzanspruchs gegen diesen Kläger.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Schäden an technisch anspruchsvollen Anlagen müssen Vertragsumfang, statische Vorgaben und tatsächliche Ausführung getrennt aufgearbeitet werden. Der Fall zeigt, dass eine Havarie für sich genommen keinen Berechnungsfehler des Statikers belegt. Entscheidend waren hier die konkret vorgesehenen Verstärkungen und ihre unterbliebene Umsetzung. Ebenso wenig reicht die Berufung auf eine DIN-Norm, ohne deren vertragliche Einbeziehung, sachlichen Anwendungsbereich und Bedeutung für die Schadensursache zu klären. Für nachträgliche Sicherungs- oder Sanierungsleistungen sollte außerdem dokumentiert werden, ob ein zusätzlicher vergütungspflichtiger Auftrag erteilt wird. Eine vorschnelle Gleichsetzung solcher Arbeiten mit kostenloser Nachbesserung kann an der tatsächlich festgestellten Verantwortungsverteilung scheitern.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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