Familienrecht

Rentenaufteilung nach Scheidung: Hinweis auf einen bislang übergangenen Erwerbsminderungszuschlag

Mit Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2025 stellte das Oberlandesgericht Oldenburg eine Änderung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung in Aussicht. Aus dem gesetzlichen Rentenanrecht der Ehefrau sollten zugunsten des Ehemanns 6,9381 Entgeltpunkte statt der erstinstanzlich verwendeten 6,3940 Entgeltpunkte übertragen werden. Ursache der vorgesehenen Korrektur war ein nicht berücksichtigter Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente. Der Senat gab den Beteiligten zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme und plante anschließend eine schriftliche Entscheidung. Der Hinweis selbst bewirkte die angekündigte Teilung noch nicht. Er erläuterte vielmehr, weshalb das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nach dem damaligen Sach- und Streitstand Erfolg haben sollte und welche Berechnung dem zugrunde lag.

Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Gericht kündigte einen höheren Ausgleichswert für die Rententeilung an

Die Beschwerde betraf einen abgegrenzten Teil des Versorgungsausgleichs

Das Familiengericht Osnabrück hatte im April 2025 die Ehe der Beteiligten geschieden und ihre gesetzlichen Rentenanrechte intern geteilt. Ein weiteres Anrecht des Ehemanns blieb wegen Geringfügigkeit unausgeglichen. Die Ehe bestand seit Juni 2012; der Scheidungsantrag war im November 2024 zugestellt worden. Die nun angekündigte Änderung bezog sich nur auf das bei der beschwerdeführenden Rentenversicherung begründete Anrecht der Ehefrau. Für die Übertragung war weiterhin der 31. Oktober 2024 als Bezugszeitpunkt vorgesehen. Der Senat befasste sich damit weder mit einem sofort auszuzahlenden Geldbetrag noch mit einer vollständigen Neuberechnung sämtlicher Scheidungsfolgen. Im Streit stand der richtige hälftige Wert einer bestimmten gesetzlichen Rentenposition. Das begünstigte Versicherungskonto des Ehemanns wurde beim selben Versorgungsträger geführt.

Die maschinelle Auskunft hatte den zusätzlichen Rentenbestandteil nicht erfasst

Dem Familiengericht waren gleichzeitig zwei unterschiedliche Auskünfte zugegangen. Die erste, vom 30. Januar 2025, bezifferte den Ausgleichswert einer fiktiven Vollrente mit 6,3940 Entgeltpunkten. Die zweite, vom 31. Januar, kam unter Einbeziehung des Zuschlags auf 6,9381 Entgeltpunkte. Gleichwohl verwendete das Familiengericht ohne nähere Begründung den niedrigeren Wert. In ihrer Beschwerde erläuterte die Rentenversicherung, dass die erste Auskunft maschinell erstellt und der dortige Ausgleichswert lediglich informatorisch mitgeteilt worden sei. Maßgeblich sei die manuelle Berechnung. Die Ehefrau erhielt tatsächlich eine Erwerbsminderungsrente, die nach der Auskunft voraussichtlich nicht vor Erreichen der Regelaltersrente entzogen werden würde. Deshalb musste auch die zugehörige Zuschlagsposition berücksichtigt werden.

Eine technische Übergangszahlung blieb Teil der auszugleichenden Versorgung

Der Senat beschrieb die gesetzliche Rentenverbesserung als zweistufiges Verfahren. Für bestimmte Renten mit Beginn zwischen 2001 und 2018 war ab Juli 2024 ein Zuschlag vorgesehen. Zunächst wurde er nach § 307j SGB VI getrennt von der zugrunde liegenden Rente als pauschale Übergangszahlung erbracht und anhand ihres Zahlbetrags berechnet. Ab Dezember 2025 sollte er nach § 307i SGB VI in die Rente integriert und auf Grundlage persönlicher Entgeltpunkte bestimmt werden. Nach Auffassung des Senats waren beide Ausgestaltungen Anrechte im Sinne des § 2 VersAusglG. Die nur vorübergehende getrennte Auszahlung stellte eine technisch bedingte Umsetzung derselben bereits verfestigten rentenrechtlichen Verbesserung dar und rechtfertigte keinen Ausschluss vom Versorgungsausgleich.

Für den Gesamtzuschlag waren auch Zurechnungszeiten einzubeziehen

Der erste Rechenschritt betraf den von der Ehezeit unabhängigen Zuschlag. Ausgangspunkt waren die am 1. Juli 2024 vorhandenen persönlichen Entgeltpunkte. Bei der hier maßgeblichen Gruppe mit Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 betrug der Zuschlagssatz 4,5 Prozent. Der Versorgungsträger bestätigte auf Nachfrage insgesamt 33,1219 persönliche Entgeltpunkte. Unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 ergab sich daraus ein Zuschlag von 1,4909 Entgeltpunkten. Dass die frühere Auskunft lediglich 17,5190 Entgeltpunkte auswies, war nach der eingeholten Erläuterung kein Anlass, den höheren Ausgangswert zu verwerfen. In jener Berechnung fehlten fiktive Zurechnungszeiten, die bei der Ermittlung des für den Zuschlag maßgeblichen Gesamtwerts mitgerechnet werden mussten.

Die Ehezeitquote ordnete nur einen Teil des Zuschlags der Ehe zu

Nach der Bestimmung des Gesamtzuschlags war zu klären, welcher Teil davon auf die Ehezeit entfiel. Dazu verwendete der Senat das Verhältnis zwischen den ehezeitlichen und den gesamten Entgeltpunkten der fiktiven Altersvollrente. Die Berechnung lautete: 1,4909 Entgeltpunkte multipliziert mit 12,7879 und geteilt durch 17,5190. Das Ergebnis betrug 1,0883 Entgeltpunkte. Diese Verhältnisrechnung erklärt, weshalb der höhere Ausgangswert einschließlich Zurechnungszeiten im ersten Schritt und die niedrigeren Werte der fiktiven Altersvollrente im zweiten Schritt nebeneinander verwendet wurden. Sie erfüllten unterschiedliche Funktionen. Der gesamte Zuschlag von 1,4909 Entgeltpunkten wurde gerade nicht vollständig als ehezeitlich behandelt und auch nicht unmittelbar in dieser Höhe auf den Ehemann übertragen.

Aus dem ergänzten Ehezeitanteil ergab sich der angekündigte Übertragungswert

Der ehezeitliche Zuschlagsanteil von 1,0883 Entgeltpunkten war zu den bereits vorhandenen 12,7879 Entgeltpunkten hinzuzurechnen. Zusammen ergaben sich 13,8762 Entgeltpunkte. Ihre hälftige Teilung führte zu den vorgesehenen 6,9381 Entgeltpunkten. Gegenüber dem vom Familiengericht verwendeten Ausgleichswert bedeutete dies rechnerisch eine Erhöhung um 0,5441 Entgeltpunkte. Der Senat übernahm damit nicht lediglich ungeprüft die höhere von zwei Auskünften. Er ließ sich die zugrunde liegenden Zahlen zusätzlich schriftlich und telefonisch erläutern und legte im Hinweis offen, wie Gesamtzuschlag, Ehezeitanteil und hälftige Übertragung zusammenhingen. Genau diese ergänzende Versorgungsposition erklärte den Unterschied zwischen der maschinellen Information und der als maßgeblich angesehenen manuellen Auskunft.

Vor einer endgültigen Änderung konnten die Beteiligten reagieren

Weil der Senat von einer weiteren mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartete, beabsichtigte er, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Zuvor konnten die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen zu seinem Hinweis Stellung nehmen. Für die spätere Beschwerdeentscheidung stellte er außerdem in Aussicht, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Der Verfahrenswert sollte bis zu 1.500 Euro betragen. Diese Aussagen waren ebenso wie die neue Teilungsanordnung zunächst angekündigte Entscheidungen. Aus dem Hinweis allein ergab sich daher noch kein endgültiger Abschluss des Rechtsmittels. Sein eigenständiger Inhalt lag in der nachvollziehbaren Prüfung des bislang übergangenen Zuschlags und der daraus folgenden vorgesehenen Korrektur.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein gerichtlicher Hinweis zur Änderung des Versorgungsausgleichs sollte anhand der darin verwendeten Rechengrößen geprüft werden. Hier beruhte die höhere Übertragung auf einem bislang ausgelassenen Zuschlag und auf unterschiedlichen Ausgangswerten für Gesamtzuschlag und Ehezeitquote. Das erklärt, weshalb zwei Zahlen aus demselben Versicherungskonto nicht ohne Weiteres gegeneinander austauschbar sind. Die Stellungnahmefrist eröffnet die Möglichkeit, gerade diese Grundlagen und die ergänzenden Auskünfte zu überprüfen. Zugleich darf der angekündigte Tenor nicht bereits als endgültige Übertragung behandelt werden. Für die Fallbearbeitung bleiben die fachliche Prüfung der Berechnung und die Kontrolle des späteren Verfahrensabschlusses zwei getrennte Schritte.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.