Strafrecht und Strafverfahren
Verhandlungsunfähigkeit trotz Anwesenheit: Bußgeldurteil gegen beide Betroffene aufgehoben
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 1. April 2025 ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts Jever gegen zwei Betroffene vollständig aufgehoben. Ausschlaggebend waren Verfahrensfehler im Umgang mit der möglichen Verhandlungsunfähigkeit eines der Betroffenen. Obwohl dieser körperlich an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, durfte das Amtsgericht seine Fähigkeit zur Teilnahme nicht ohne weitere Klärung voraussetzen. Zugleich beeinträchtigte das Vorgehen die Verteidigung der Mitbetroffenen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Beide Rechtsbeschwerden hatten damit einen vorläufigen Erfolg. Der Beschluss spricht die Betroffenen nicht frei und entscheidet nicht darüber, ob die ihnen vorgeworfenen Verstöße tatsächlich begangen wurden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Anwesenheit im Sitzungssaal genügte nicht
Geldbußen und ärztliches Attest
Das Amtsgericht hatte die Betroffene AA am 4. Juli 2024 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a Tierschutzgesetz zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt. Gegen den Betroffenen BB verhängte es wegen Beteiligung daran 3.000 Euro. Ein ärztliches Attest vom 28. Juni 2024 bescheinigte BB jedoch, dass er nach ärztlicher Einschätzung nicht in der Lage sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Als Grund wurde seine damalige psychische Situation genannt. Die Rechtsbeschwerdebegründung gab den Inhalt dieser Bescheinigung wieder. Damit verfügte das Oberlandesgericht über eine hinreichende tatsächliche Grundlage, um die Behandlung dieses Verfahrenshindernisses durch das Amtsgericht zu überprüfen.
Verhandlungsfähigkeit ist mehr als körperliche Präsenz
Der Senat stellte klar, dass im Strafprozessrecht auch ein körperlich anwesender Mensch als nicht erschienen gelten kann, wenn er verhandlungsunfähig ist. Die für BB erhobene Verfahrensrüge knüpfte deshalb an das Verbot an, gegen einen ausgebliebenen Angeklagten beziehungsweise Betroffenen zu verhandeln. Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung besteht ein Verbot der Fortsetzung bereits bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit. Gleiches gilt, wenn das Gericht solche Zweifel nur mithilfe eines rechtlich unzutreffenden Maßstabs überwinden zu können glaubt. Die sichtbare Anwesenheit des Betroffenen ersetzte die Prüfung seiner tatsächlichen Fähigkeit zur Teilnahme somit nicht. Das vorgelegte Attest hätte hier Anlass geben müssen, den bestehenden Zweifeln nachzugehen.
Das Gericht musste die Zweifel aufklären
Zur Erläuterung verwies das Oberlandesgericht auf frühere Entscheidungen über krankheitsbedingt ausgebliebene Betroffene. Dort war entscheidend, ob eine ausreichende Entschuldigung tatsächlich vorlag, und nicht lediglich, ob sie in einer bestimmten Form vorgetragen worden war. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist danach nicht von vornherein ungeeignet, weitere Aufklärung auszulösen. Als mögliche Ermittlungsmaßnahme nannte die zitierte Rechtsprechung einen Anruf beim ausstellenden Arzt. Im aktuellen Fall ging das Attest inhaltlich sogar über eine bloße Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit hinaus: Es bezog sich auf die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung und benannte einen psychischen Hintergrund. Dass das Amtsgericht versucht hätte, seine Bedenken durch eine Rückfrage beim Arzt zu klären, ließ sich der überprüften Verfahrensgrundlage nicht entnehmen.
Eigenständiger Aufhebungsgrund für BB
Für den Betroffenen BB bejahte der Senat deshalb den absoluten Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nummer 5 StPO in Verbindung mit § 230 Absatz 1 StPO. Diese Bewertung bedeutete nicht, dass jedes ärztliche Attest das Gericht unabhängig von seinem Inhalt zwingend binden würde. Beanstandet wurde vielmehr, dass das Amtsgericht trotz eines konkreten und auf die Verhandlung bezogenen medizinischen Hinweises ohne die erforderliche Klärung von Verhandlungsfähigkeit ausgegangen war. Der Fehler betraf eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung selbst. Die gegen BB gerichtete Entscheidung konnte deshalb keinen Bestand haben. Einer abschließenden Bewertung der Beweise zum tierschutzrechtlichen Vorwurf bedurfte es hierfür nicht.
Die Mitbetroffene benötigte eine eigene Verfahrensrüge
Für AA war die rechtliche Ausgangslage anders. Nach der im Beschluss wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung kann sich ein Angeklagter grundsätzlich nicht allein darauf berufen, dass ein anderer Angeklagter ausgeblieben ist. Ob hiervon ausnahmsweise abgewichen werden kann, musste das Oberlandesgericht nicht entscheiden. Es hielt ihre Rechtsbeschwerde jedenfalls wegen einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nummer 8 StPO in Verbindung mit § 265 Absatz 4 StPO für begründet. Maßgeblich war also ihre eigene Verteidigungssituation. Die erfolgreiche Rechtsbeschwerde des Mitbetroffenen führte nicht automatisch zum Erfolg ihres Rechtsmittels; entscheidend waren die zusätzlichen Umstände des verbundenen Verfahrens und die Auswirkungen der verweigerten Aussetzung auf ihre Verteidigung.
Warum die Aussetzung für AA erheblich war
Das Amtsgericht hatte bereits in einem Beschluss vom 26. September 2023 erklärt, dass die Einlassung eines Mitangeklagten auch nach Verbindung der Verfahren bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein werde. Indem es trotz der anzunehmenden beziehungsweise nicht auszuschließenden rechtlichen Abwesenheit von BB verhandelte, entzog es dieser Möglichkeit die Grundlage. Einen mit dessen Erkrankung begründeten Verlegungsantrag hatte es während der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt. Nach Beginn der Verhandlung war dieser Antrag als Aussetzungsantrag zu behandeln. Nach Auffassung des Senats konnte sich die Verteidigungssituation von AA durch die Teilnahme eines verhandlungsfähigen Mitbetroffenen verbessert haben. Deshalb war möglich, dass das Urteil auf der verweigerten Aussetzung beruhte.
Neue Verhandlung ohne Übernahme der bisherigen Feststellungen
Mit dem Urteil fielen auch sämtliche zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen weg. Sie waren während einer Verhandlung getroffen worden, bei der die rechtliche Abwesenheit von BB nicht ausgeschlossen werden konnte. Offen blieb, ob bereits die fehlende Wiedergabe seiner Einlassung oder einer ausdrücklichen Feststellung seines Schweigens im Urteil einen weiteren Aufhebungsgrund ergeben hätte. Die erneute Verhandlung muss auch die Kosten der Rechtsbeschwerden erfassen. Eine Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts hielt der Senat nicht für erforderlich. Die Befangenheitsrüge gegen die erkennende Richterin war nicht ordnungsgemäß ausgeführt; ein bloßer Verweis auf Anlagen genügte nicht. Damit scheiterte diese Rüge an ihrer Darstellung, ohne dass der Beschluss einen Befangenheitsgrund inhaltlich bestätigte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei gesundheitlichen Zweifeln ist für die Verteidigung wichtig, die konkrete Bedeutung für die Teilnahme an der Verhandlung nachvollziehbar zu dokumentieren. Dieser Fall zeigt außerdem, dass Mitbetroffene unterschiedliche Rügen benötigen können: Die eigene Verhandlungsfähigkeit und die Beeinträchtigung der Verteidigung durch den Ausfall eines anderen sind getrennt zu begründen. Für AA war besonders die frühere gerichtliche Aussage zur möglichen Bedeutung der Einlassung hilfreich. Anträge, ihre Begründung und gerichtliche Beschlüsse sollten deshalb vollständig festgehalten werden. Die gescheiterte Befangenheitsrüge verdeutlicht zusätzlich, dass beigefügte Unterlagen die erforderliche Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ohne Weiteres ersetzen.