Strafrecht und Strafverfahren

Leistungsbetrug und Drogenhandel: Einkaufskosten dürfen bei der Einkommensberechnung nicht fehlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 25. März 2025 ein Berufungsurteil des Landgerichts Aurich wegen Betruges aufgehoben. Im Mittelpunkt stand die Berechnung des Einkommens aus Drogenverkäufen, das bei Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen war. Das Landgericht hatte die Verkaufserlöse angesetzt, ohne die Aufwendungen für den vorherigen Einkauf der Betäubungsmittel hinreichend festzustellen. Dadurch ließ sich der Umfang der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat nicht zuverlässig bestimmen. Der Senat verwies die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Entscheidung ist ein vorläufiger Erfolg der Revision, kein Freispruch. Ob und in welchem Umfang eine Verurteilung Bestand haben kann, muss in der neuen Verhandlung geklärt werden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Betrugsurteil wegen fehlerhafter Einkommensberechnung aufgehoben

Der Weg durch die Tatsacheninstanzen

Das Amtsgericht Emden hatte den Angeklagten am 15. April 2024 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Berufung des Angeklagten bestätigte das Landgericht die Verurteilung am 6. November 2024 im Wesentlichen. Es fasste den Schuldspruch als Betrug in zwei Fällen und ergänzte die Einziehungsentscheidung um 3.142,20 Euro. Mit der anschließenden Revision begehrte der Angeklagte die vollständige Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Eine angekündigte Verfahrensrüge führte er nicht aus. Erfolg hatte das Rechtsmittel aufgrund der Sachrüge, also wegen der rechtlichen Mängel, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergaben.

Auch rechtswidrig erzielte Einnahmen können Einkommen sein

Den Ausgangspunkt des Landgerichts billigte der Senat ausdrücklich: Einnahmen verlieren ihre Bedeutung für den Leistungsbezug nicht allein deshalb, weil sie aus Straftaten stammen. Maßgeblich war hier, dass der Angeklagte auf die Einnahmen zur Deckung seines täglichen Bedarfs zurückgreifen konnte. Solche Mittel können grundsätzlich Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II darstellen. Die Aufhebung beruhte daher nicht auf einer rechtlichen Ausklammerung des Drogenhandels aus der Einkommensprüfung. Der Fehler lag in einem späteren Berechnungsschritt. Aus der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der Einnahmen folgte noch nicht, dass sämtliche Verkaufserlöse in voller Höhe als maßgebliches Einkommen behandelt werden durften. Gerade diese Unterscheidung war für den Umfang des Betrugsvorwurfs entscheidend.

Notwendige Erwerbsaufwendungen mussten berücksichtigt werden

Nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen abzusetzen. Der Senat verwies hierzu auf Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit und Betriebsausgaben bei selbständiger Tätigkeit. Bei der Einordnung verlangte er eine wirtschaftliche, wertungsunabhängige Betrachtung unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze. Moralische Bewertungen waren für diese Berechnungsfrage kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Deshalb konnten auch Aufwendungen im Zusammenhang mit strafbarem Handeln Erwerbsaufwendungen darstellen. Bezogen auf den konkreten Fall bedeutete dies, dass die Kosten für den Einkauf der später verkauften Betäubungsmittel nicht einfach übergangen werden durften. Die Beurteilung dieser Aufwendungen rechtfertigte den Drogenhandel nicht, sondern diente der zutreffenden Bestimmung des leistungsrechtlich relevanten Einkommens.

Tabellen aus einer Vorverurteilung reichten nicht aus

Das Landgericht hatte auf eine frühere Verurteilung zurückgegriffen und die dort tabellarisch aufgeführten Erlöse aus einzelnen Drogenverkäufen zusammengerechnet. Damit waren die für die neue Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch nicht vollständig. In den herangezogenen Gründen stand zugleich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Tatzeitraum von zwei Dealern auf Kommission erworben hatte. Es gab somit einen konkreten Anlass, die damit verbundenen Einkaufsaufwendungen aufzuklären. Nach dem Beschluss musste das Tatgericht zunächst deren Höhe feststellen, erforderlichenfalls durch Schätzung. Der Senat gab keine bestimmte Kostenquote vor und berechnete den Gewinn nicht selbst. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Berechnung waren vielmehr im erneuten Verfahren zu ermitteln und nachvollziehbar in die Entscheidung einzustellen.

Der Fehler erfasste auch die Einziehungsentscheidung

Die Lücken waren nach Auffassung des Oberlandesgerichts erheblich. Es ließ sich nicht sicher ausschließen, dass die unvollständige Einkommensberechnung den Angeklagten beim Schuldumfang benachteiligte. Eine Neuberechnung konnte dazu führen, dass sich die Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Leistungen änderte. Deshalb entfiel zugleich die Grundlage der daran anknüpfenden Einziehungsentscheidung. Der Beschluss bestätigte also weder den bisherigen Einziehungsbetrag noch setzte er einen geringeren Betrag fest. Vielmehr musste auch diese Rechtsfolge neu beurteilt werden. Um der nun zuständigen Strafkammer insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, erhielt der Senat keine Teile der bisherigen Tatsachenfeststellungen aufrecht. Das landgerichtliche Urteil wurde zusammen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Zusätzlicher Hinweis zur nachträglichen Gesamtstrafe

Für die neue Hauptverhandlung wies das Oberlandesgericht außerdem auf eine weitere bislang übersehene Frage hin. Es bestand eine rechtskräftige, noch nicht vollstreckte Vorverurteilung des Amtsgerichts Emden vom 23. Mai 2023. Nach den bisherigen Feststellungen war die letzte täuschungsbedingte Auszahlung bereits im September 2020 erfolgt. Spätestens in diesem Monat waren die nun verfahrensgegenständlichen Taten daher beendet. Dieser Zeitpunkt war für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB maßgeblich. Der Senat erklärte, dass unter Auflösung der früheren Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein werde. Die einzelnen Strafen aus der Vorverurteilung waren im überprüften Urteil allerdings nicht näher mitgeteilt worden.

Die neue Strafkammer muss die Berechnungsgrundlage schließen

Die Zurückverweisung erfolgte, weil die fehlenden Feststellungen noch getroffen werden konnten. Eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich muss nun die tatsächlichen Aufwendungen, das maßgebliche Einkommen und die daraus folgenden Auswirkungen auf den Betrugsvorwurf beurteilen. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die weiteren Rechtsfolgen tragfähig bestimmen. Dabei ist zusätzlich die vom Senat angesprochene Vorverurteilung für die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Auch über die Kosten der Revision muss das Landgericht entscheiden. Der Beschluss trennt damit die grundsätzlich mögliche Berücksichtigung rechtswidriger Einnahmen von der erforderlichen wirtschaftlichen Berechnung: Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Leistungsbetruges darf nicht auf einem unzureichend ermittelten Umfang der leistungsrechtlich relevanten Mittel beruhen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung einer eigenständigen Berechnung im Verfahren wegen Leistungsbetruges. Feststellungen aus einer anderen Strafsache können Anhaltspunkte liefern, ersetzen aber nicht die Prüfung, welche Beträge nach den hier maßgeblichen sozialrechtlichen Regeln tatsächlich anzurechnen sind. Für die Verteidigung lohnt sich deshalb die getrennte Betrachtung von Verkaufserlösen, Erwerbsaufwendungen, Leistungsberechnung und Einziehung. Ebenso wichtig ist die vollständige Dokumentation früherer Verurteilungen und ihres Vollstreckungsstands. Das Oberlandesgericht hat keine bestimmte Gewinnmarge anerkannt; die Einkaufsaufwendungen müssen erst festgestellt oder tragfähig geschätzt werden. Der Erfolg der Revision eröffnet diese Prüfung erneut, nimmt ihr Ergebnis aber nicht vorweg.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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