Zivilrecht

Behauptete Impfstoffschäden: individuelle Befunde trugen weder Auskunft noch Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 18. Dezember 2024 die Berufung eines Mannes zurück, der einer Impfstoffherstellerin gesundheitliche Schäden nach zwei Coronaimpfungen vorwarf. Er verlangte unter anderem mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld, die Feststellung weiterer Ersatzpflichten und umfangreiche Auskünfte nach dem Arzneimittelgesetz. Für den Senat fehlte bereits eine hinreichend nachvollziehbare Darlegung, dass die tatsächlich geschilderten Beschwerden mit den Impfungen zusammenhängen könnten. Daneben verwarf er die weiteren rechtlichen Angriffe gegen die Herstellerin. Die Entscheidung betrifft die im konkreten Verfahren behaupteten und belegten Beeinträchtigungen. Sie stellt weder sämtliche nach Impfungen auftretenden Beschwerden infrage noch enthält sie eine allgemeine Aussage, dass Impfschäden rechtlich oder medizinisch ausgeschlossen wären.

Redaktionelle Zusammenfassung · 849 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Auskunfts- und Entschädigungsklage blieb erfolglos

Anhörung ergab ein anderes Beschwerdebild als die Schriftsätze

Der Kläger hatte den betreffenden Impfstoff im Juni und August 2021 erhalten. Schriftlich waren zahlreiche Erkrankungen als Impffolgen behauptet worden, darunter Autoimmunerkrankungen, Gicht, Arthritis, Migräne und Bluthochdruck. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bestätigte der Kläger diese Darstellung jedoch nicht in dieser Form. Er beschrieb vor allem diffuse, stechende Schmerzen, insbesondere an den Füßen, eine aus seiner Sicht erhöhte Erkältungsanfälligkeit und eine anhaltende Beeinträchtigung seiner Stimme. Gicht und Rheuma schloss er nach eigenen Angaben aufgrund vorausgegangener ärztlicher Untersuchungen sogar ausdrücklich als Schmerzursachen aus. Das Gericht richtete seine weitere Prüfung deshalb an den konkret bestätigten Beschwerden aus. Allgemeine schriftsätzliche Krankheitsbezeichnungen konnten diese persönliche Darstellung nicht ersetzen.

Für Auskunft genügt ein begründeter Verdacht

Der Senat verlangte für den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG keinen bereits abschließend geführten Beweis eines Impfschadens. Ausreichend können schlüssig dargelegte Tatsachen sein, welche die begründete Annahme oder ernsthafte Möglichkeit eines Zusammenhangs tragen und eine gerichtliche Plausibilitätsprüfung erlauben. Dabei sind die Schwierigkeiten eines Geschädigten bei der Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen. Diese niedrigere Schwelle sah das Gericht hier dennoch nicht als erreicht an. Die Schilderung, Beschwerden nach den Impfungen wahrgenommen zu haben, musste mit den tatsächlichen Befunden und sonstigen Umständen des Einzelfalls zusammen betrachtet werden. Die umfangreichen allgemeinen Fragen zu Bestandteilen, Herstellung und möglichen Wirkmechanismen des Impfstoffs ersetzten nach dieser Beurteilung keine hinreichend konkrete Grundlage für einen individuellen Schadensverdacht.

Behandlungsunterlagen stützten den vermuteten Zusammenhang nicht

Der Senat bezog die vom Kläger selbst eingereichten medizinischen Unterlagen ein. Die darin dokumentierte immunologische Untersuchung belegte nach seiner Auswertung keine Immunschwäche; auch bestimmte Laborwerte waren unauffällig. Zugleich bestanden langjährige orthopädische Erkrankungen und bereits vor den Impfungen mehrere Rehabilitationsaufenthalte. Für die wechselnden Schmerzen hatten die Behandler unter anderem eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Das Gericht hielt diese Umstände für plausible alternative Erklärungen. Es bezeichnete die geschilderten Schmerzen und Erkältungsbeschwerden dabei ausdrücklich als durchaus glaubhaft. Der fehlende Nachweis einer ernsthaften impfbezogenen Erklärung bedeutete also nicht, dass es dem Kläger das Erleben seiner Beschwerden absprach. Entscheidend war die Zuordnung ihrer Ursache im Haftungsprozess.

Herstellerhaftung erforderte zusätzliche Voraussetzungen

Auch den Anspruch aus § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AMG verneinte das Gericht. Es sah nicht als nachgewiesen an, dass die schädlichen Wirkungen des Impfstoffs das nach den gesetzlichen Maßstäben vertretbare Maß überschritten. Nach seiner im Dezember 2024 getroffenen Bewertung sprach die arzneimittelrechtliche Zulassung für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Die sachverständige Prüfung durch die zuständigen Gremien durfte nach Auffassung des Senats hinsichtlich dieser allgemeinen Abwägung berücksichtigt werden. Die Berufung lieferte ihm keine tragfähigen Gründe für eine abweichende Bewertung. Zudem bildete die fehlende Zuordnung der konkret behaupteten Beschwerden zu den Impfungen einen eigenständigen Grund gegen den geltend gemachten Schadensersatz. Allgemeine Kritik am Impfstoff hätte diese individuelle Voraussetzung nicht ersetzt.

Vorgelegte Veröffentlichungen überzeugten das Gericht nicht

Der Senat unterschied bei den vom Kläger angeführten Veröffentlichungen zwischen einem zeitlichen Zusammenhang und dem Nachweis einer Ursache. Nach seiner Bewertung erlaubten die genannten Arbeiten überwiegend keine statistisch belastbaren Schlussfolgerungen der behaupteten Art; einzelne weitere Quellen beurteilte er als Meinungsbeiträge statt als neue, entsprechend überprüfte Forschungsergebnisse. Die Entscheidung gibt damit die gerichtliche Würdigung des damals eingebrachten Materials wieder. Außerdem behandelte der Senat die allgemeine Nutzen-Risiko-Bewertung für die angesprochene Population getrennt von der ärztlichen Indikationsentscheidung für eine einzelne Person. Individuelle Besonderheiten wären nach seiner Begründung bei der Behandlung zu beachten. Gegenstand dieses Verfahrens war jedoch die Haftung der Herstellerin und nicht eine gegen den impfenden Arzt gerichtete Klage.

Behauptete Informationsfehler waren nicht konkret entscheidungserheblich

Ein weiterer Anspruch wegen unzureichender Produktinformation scheiterte ebenfalls. Nach Auffassung des Senats war weder ein maßgeblicher Informationsfehler noch dessen Bedeutung für die persönliche Impfentscheidung des Klägers hinreichend dargelegt. Das Landgericht hatte den Kläger hierzu angehört und angenommen, dass die Gebrauchsinformation für seine Entscheidung keine Rolle gespielt hatte. Dagegen richtete sich in der Berufung nach der Bewertung des Senats kein fallbezogener Angriff; allgemeine Textpassagen darüber, dass bei zutreffender Information keine Impfung erfolgt wäre, genügten nicht. Neues Vorbringen zu weiteren angeblichen Fehlern der Gebrauchsinformation war außerdem nach den Regeln über verspäteten Berufungsvortrag ausgeschlossen. Die Behauptung, das Landgericht habe die persönliche Anhörung insoweit verhindert, fand im Protokoll keine Grundlage.

Weitere Haftungsgrundlagen änderten den Ausgang nicht

Auch die zusätzlich geltend gemachten Ansprüche führten nicht zum Erfolg. Bei den deliktischen Haftungsansätzen fehlte es nach der Entscheidung ebenfalls an ausreichendem Vortrag beziehungsweise Nachweis zur Ursächlichkeit und teilweise am Verschulden. Soweit sich der Kläger auf gentechnikrechtliche Vorschriften stützte, verwies der Senat auf den Vorrang des Arzneimittelgesetzes. Die Klageabweisung blieb damit insgesamt bestehen, und der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der zentrale praktische Unterschied lag in den verschiedenen Prüfungsstufen: Ein Auskunftsanspruch verlangt zwar weniger als den vollständigen Nachweis eines Schadensersatzanspruchs, benötigt aber trotzdem einen konkreten, plausiblen Bezug zwischen Arzneimittel und behauptetem individuellen Schaden. Diesen Bezug vermisste der Senat auf Grundlage der Anhörung und der vorgelegten Unterlagen.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Aufbereitung arzneimittelrechtlicher Ansprüche ist die Abstimmung zwischen persönlicher Beschwerdeschilderung, Diagnosen und schriftlichem Vortrag wesentlich. Dieser Fall scheiterte bereits daran, dass die im Schriftsatz bezeichneten Erkrankungen nicht dem in der Anhörung bestätigten Sachverhalt entsprachen. Auskünfte können der weiteren Aufklärung dienen, setzen nach der Entscheidung aber einen begründeten individuellen Verdacht voraus. Deshalb sollten zeitlicher Verlauf, gesicherte Befunde, Vorerkrankungen und mögliche alternative Erklärungen sorgfältig getrennt dargestellt werden. Allgemeine Veröffentlichungen ersetzen diese Arbeit nicht. Ebenso müssen behauptete Informationsfehler mit der tatsächlichen Impfentscheidung verbunden werden. Das Urteil über die konkrete Haftungslage ist keine Grundlage für eine eigenständige medizinische Diagnose.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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