Zivilrecht
Widerruf acht Monate nach Fahrzeugübergabe: 61.770 Euro Kaufpreis wurden nicht zurückerstattet
Mit Urteil vom 28. November 2024 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung eines privaten Autokäufers zurück. Dieser wollte einen im Onlineshop geschlossenen Kaufvertrag über ein Elektroauto nachträglich widerrufen und 61.770 Euro zurückerhalten. Seine Erklärung erfolgte fast acht Monate nach der Fahrzeugübergabe. Die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führte nach der konkreten Prüfung des Senats nicht dazu, dass die vierzehntägige Frist offenblieb. Der Käufer scheiterte deshalb auch mit seinen weiteren Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung von Anwaltskosten. Das Verfahren trug das Aktenzeichen 14 U 95/24 und betraf einen eigenen Kaufvorgang; maßgeblich waren dessen Vertragsunterlagen und die hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Käufer konnte den Vertrag nicht mehr rückabwickeln
Belehrung, Auslieferung und Widerruf lagen zeitlich weit auseinander
Der Kaufvertrag kam am 4. Mai 2022 zustande. Die Verkäuferin fügte den Vertragsunterlagen eine Widerrufsbelehrung bei, in der ihre Telefonnummer nicht genannt war. Auf der Internetseite war diese Nummer dagegen an mehreren Stellen zu finden. Das Fahrzeug wurde am 20. Dezember 2022 ausgeliefert. Am 14. August 2023 erklärte der Kläger den Widerruf. Er verlangte den Kaufpreis nach Rückübertragung von Besitz und Eigentum und beantragte zusätzlich festzustellen, dass die Verkäuferin mit der Fahrzeugannahme in Verzug sei. Bereits das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung konzentrierte sich darauf, ob die Belehrung ausreichend deutlich war und den Beginn der regulären Widerrufsfrist ermöglichen konnte.
Musterhinweise waren nicht automatisch allgemeine Mindestvorgaben
Der Senat schloss sich zunächst der Auslegung der maßgeblichen Informationspflichten durch das Landgericht an. Die einschlägige Belehrung musste Bedingungen, Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts erläutern. Aus Wortlaut, Systematik und den berücksichtigten europäischen Vorgaben leitete das Gericht für die vorliegende Gestaltung keine notwendige Telefonnummernangabe ab. Die Hinweise zur Ausfüllung einer gesetzlichen Musterbelehrung hatten nach seiner Auffassung keine davon losgelöste Wirkung für jede selbst formulierte Belehrung. Der Kläger konnte die Pflicht deshalb nicht allein daraus herleiten, dass das Muster eine solche Angabe vorsah. Die rechtliche Prüfung blieb auf die für den Vertrag im Mai 2022 maßgeblichen Vorschriften und den verwendeten Text bezogen.
Das Gericht unterschied zwischen Irrtum und tatsächlicher Abschreckung
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verständlichkeit sah der Senat keinen durchgreifenden Fehler. Er stellte darauf ab, ob eine Belehrung objektiv geeignet ist, den angesprochenen Verbraucher irrezuführen und von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten. Offen bleiben konnte, ob eine nicht genannte Telefonnummer überhaupt den Eindruck vermittelte, ein telefonischer Widerruf sei unmöglich. Entscheidend war für den Senat, dass ein solcher Eindruck den typischen Käufer eines derart wertvollen Fahrzeugs nicht von der Rückabwicklung abhalten würde. Ein fest entschlossener Verbraucher werde wegen des geringen Aufwands einer anderen zulässigen Übermittlungsform nicht auf eine Rückzahlung in fünfstelliger Höhe verzichten. Diese Bewertung knüpfte an die konkret angesprochene Kundengruppe an, nicht an sämtliche denkbaren Verbraucherverträge.
Nachweisbarkeit spielte bei der Bewertung eine Rolle
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass der Verbraucher die rechtzeitige Erklärung seines Widerrufs nachweisen können muss. Eine E-Mail oder das übermittelte Formular erschien ihm deshalb gegenüber einem ausschließlich mündlichen Telefonat besonders geeignet. Die vorhandenen einfachen Wege konnten nach seiner Überzeugung ohne spürbaren Mehraufwand genutzt werden. Der Käufer hielt dem mögliche Sonderfälle entgegen, in denen nur ein Telefonanruf erreichbar sei. Der Senat sah darin keinen Maßstab für die allgemein formulierte Belehrung. Deren Verständlichkeit war aus Sicht eines typischen, verständigen Adressaten zu beurteilen. Seine Überlegungen änderten die zulässigen Formen des Widerrufs nicht: Dass ein dokumentierter Weg aus Beweisgründen günstig sein kann, bedeutet keine gesetzliche Pflicht zu einer schriftlichen Erklärung.
Zitierte Rechtsprechung und bedingte Einleitung halfen nicht weiter
Die vom Kläger herangezogene BGH-Entscheidung zur fehlenden Telefonnummer las der Senat nicht als ausnahmslose Aussage für jeden Sachverhalt. Er verwies auf den dortigen wettbewerbsrechtlichen Kontext, die Verwendung einer Musterbelehrung und die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Warenkäufe. Eine stets eingreifende Behinderung des Widerrufs ließ sich daraus nach seiner Auslegung nicht ableiten. Ebenso wenig beanstandete er die Einleitung der hier verwendeten Belehrung, die Verbrauchereigenschaft und einen ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag voraussetzte. Die Beispiele Internet, Telefon und E-Mail machten die Formulierung verständlich. Die Belehrung musste nicht jede mögliche Besonderheit einer vorherigen Kontaktaufnahme oder Probefahrt abschließend rechtlich einordnen, um ihren Informationszweck im vorliegenden Fall zu erfüllen.
Zusätzliche Erwägung nach Treu und Glauben
Ergänzend hielt der Senat die Berufung auf den behaupteten Belehrungsfehler selbst dann für treuwidrig, wenn man die Auslassung anders bewerten würde. Er orientierte sich an einer BGH-Entscheidung zu einer geringfügigen Belehrungsabweichung im Versicherungsrecht. Maßgeblich war danach, ob der Betroffene sein Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben konnte wie bei einer zutreffenden Belehrung. Diese Vergleichbarkeit bejahte das Oberlandesgericht wegen der weiterhin offenstehenden einfachen Widerrufswege. Der Kläger war nach dieser Bewertung nicht mit einer nennenswerten zusätzlichen Hürde belastet. Die Erwägung trat neben die vorrangige Begründung einer ausreichenden Belehrung. Sie ersetzte keine allgemeine Prüfung jedes denkbaren Informationsfehlers und begründete auch keine pauschale Missbrauchsvermutung gegen verspätet widerrufende Verbraucher.
Keine Rückzahlung, kein Annahmeverzug und keine weiteren Gebühren
Weil die reguläre Frist begonnen hatte und deutlich überschritten war, entfaltete die Erklärung vom August 2023 keine Rückabwicklungswirkung. Sämtliche darauf gestützten Anträge blieben deshalb erfolglos, darunter der auf 2.474,61 Euro gerichtete Antrag wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil und die erstinstanzliche Entscheidung wurden unter den üblichen, im Tenor näher bestimmten Sicherheitsregelungen für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Senat ließ die Revision nicht zu. Er sah die abstrakten Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung als geklärt an und ordnete die Bewertung dieses Textes der tatrichterlichen Würdigung zu. Allein die Existenz weiterer gleichartiger Verfahren begründete nach seiner Auffassung noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das wirtschaftliche Ziel einer Rückabwicklung kann an einer bereits abgelaufenen Frist scheitern, obwohl sich über Einzelheiten der Belehrung streiten lässt. Für eine belastbare Prüfung müssen deshalb Vertragsdatum und konkreter Belehrungstext feststehen; spätere Rechtsänderungen oder Aussagen zu anderen Informationsmodellen dürfen nicht unbesehen übertragen werden. Besonders auffällig ist hier die Trennung zwischen der möglichen Annahme, ein Telefonwiderruf sei ausgeschlossen, und einer tatsächlichen Erschwerung des rechtzeitigen Widerrufs. Der Senat verneinte Letztere für den angesprochenen Käuferkreis. Wer Rückzahlung und Annahmeverzug gemeinsam geltend macht, muss außerdem beachten, dass beide Begehren eine tragfähige Grundlage für die Rückabwicklung voraussetzen.