Zivilrecht

Verbrühung in der Ferienwohnung: unwirksame Haftungsklauseln ersetzten den Mangelnachweis nicht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Schadensersatzklage eines Kindes wegen schwerer Verbrühungen in einer Ferienwohnung auch in zweiter Instanz abgewiesen. Die damals sechsjährige Klägerin wurde verletzt, als sich beim Tragen einer mitvermieteten Glaskanne der Henkel löste und heißer Kaffee über ihren Oberkörper und ihre Arme floss. Trotz unwirksamer Haftungsklauseln ließ sich weder ein bereits bei Vertragsschluss vorhandener Mangel noch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin oder des mit der Wohnungsbetreuung beauftragten Vermittlers feststellen. Das Urteil vom 25. November 2024 unterscheidet deshalb deutlich zwischen der Unwirksamkeit vertraglicher Haftungsbegrenzungen und dem weiterhin erforderlichen Nachweis der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verbrühung durch eine zerbrochene Kaffeekanne

Buchung und Unfall lagen drei Monate auseinander

Eine mitreisende Freundin hatte die Wohnung für vier Erwachsene und ein Kind gebucht. Die verbindliche Bestätigung erfolgte am 13. Februar 2020 im Namen der Eigentümerin. Am Morgen nach der Anreise, dem 17. Mai 2020, füllte die Mutter zunächst kaltes Wasser mithilfe der Kanne in die Kaffeemaschine. Erst als sie nach dem Brühvorgang die gefüllte Kanne zum Esstisch trug, versagte die Halterung. Das Kind erlitt Verbrennungen zweiten Grades, wurde mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht und anschließend ambulant behandelt. Eine Narbe im Brustbereich würde voraussichtlich dauerhaft bleiben. Verlangt wurden Schmerzensgeld, eine weitere Geldzahlung und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Eigentümerin war Vermieterin, das Kind war geschützt

Anders als das Landgericht ordnete der Senat den Mietvertrag der Eigentümerin zu. Die ausdrückliche Bestätigung in ihrem Namen machte hinreichend deutlich, dass die Vermittlung nicht selbst vermietete. Bereits die vorherige Bezeichnung als Agentur sprach aus Sicht eines objektiven Empfängers für eine Vermittlungsleistung. Eine Vollmacht zum Vertragsabschluss lag ebenfalls vor. Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen worden waren, musste für diese Zuordnung nicht entschieden werden. Das Kind war als mitreisende Person in der Vertragsurkunde aufgeführt und fiel damit in den Schutzbereich des Mietvertrags. Es scheiterte folglich nicht schon daran, den Vertrag nicht persönlich geschlossen zu haben.

Haftungsklauseln halfen der Vermieterin nicht

Die Bedingungen enthielten einerseits einen Ausschluss von Schadensersatz bei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln, andererseits eine Begrenzung vertraglicher und deliktischer Ansprüche auf die Miethöhe. Beide Regelungen waren nach der Entscheidung unwirksam. Auch einfach fahrlässig verursachte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit dürfen durch solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von der Verschuldenshaftung ausgenommen werden. Ebenso erfasst das Klauselverbot summenmäßige Begrenzungen. Der erste Ausschluss konnte nicht auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt werden und schloss deshalb auch die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nicht wirksam aus. Die Berufung scheiterte somit trotz einer Korrektur der landgerichtlichen Klauselprüfung.

Ein anfänglicher Mangel war nicht bewiesen

Für die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, nicht erst die Übergabe der Wohnung. Eine damals bereits vorhandene gefährliche Beschaffenheit kann genügen, auch wenn sie sich erst später auswirkt. Die behauptete unsachgemäße Klebereparatur ließ sich jedoch weder durch den Sachverständigen noch bei der eigenen Besichtigung durch den Senat feststellen. Ebenso fehlte ein nachweisbarer unreparierter Vorschaden. Ein vom Sachverständigen beschriebener thermischer Alterungsprozess belegte noch nicht, dass die Kanne schon im Februar unsicher gewesen war. Normaler Verschleiß wird erst dann zum relevanten Mangel, wenn eine gefahrlose Benutzung nicht mehr möglich ist. Wann diese Schwelle überschritten wurde, blieb offen. Dem Sachverständigen war insbesondere unbekannt, wie intensiv die Kanne während der drei Monate bis zur Anreise genutzt und welchen Belastungen sie dabei ausgesetzt worden war. Auch eine weitere Anhörung versprach hierzu keine zusätzliche Erkenntnis.

Alter und verdeckte Risse begründeten keine Kontrollpflichtverletzung

Auch das vom Sachverständigen geschätzte Kannenalter von fünf bis sieben Jahren bewies für sich genommen keinen anfänglichen Produktmangel. Die Kanne wirkte äußerlich gut erhalten; feinste Risse wären allenfalls an der verdeckten Unterseite des Haltehakens auffindbar gewesen. Eine solche Untersuchung verlangte der Senat von der Vermieterseite nicht. Dass die Mutter vor dem Unfall noch kaltes Wasser einfüllen konnte, sprach gegen einen bereits vollständig gebrochenen Haltehaken. Für einen kleineren vorausgegangenen Bruch bestanden keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise. Selbst eine solche Beschädigung hätte bei einer üblichen Sichtkontrolle nicht ohne Weiteres auffallen müssen. Eine Pflichtverletzung ergab sich daher nicht allein daraus, dass die Kanne zur vermieteten Ausstattung gehörte.

Beweislast und weitere Beweisanträge änderten das Ergebnis nicht

Grundsätzlich musste die Klägerin auch die Tatsachen einer schuldhaften Verursachung darlegen und beweisen. Eine Entlastungspflicht des Vermieters setzt voraus, dass die Schadensursache dessen Verantwortungsbereich zugeordnet werden kann; diese Zuordnung blieb hier gerade ungeklärt. Das nachträgliche erfolglose Suchen nach dem abgebrochenen Teil erlaubte keinen belastbaren Rückschluss auf einen früheren Defekt. Eine weinende Betreuungsperson und deren Bedauern wertete der Senat ebenfalls nicht als Eingeständnis einer vorherigen Reparatur. Weitere Sachverständigenfragen konnten den unbekannten Zustand bei Vertragsabschluss oder Übergabe nicht rekonstruieren. Zudem durfte die beigetretene Herstellerin nicht mit Angriffen auf die Alterungsthese dem Hilfsvorbringen der von ihr unterstützten Klägerin widersprechen.

Auch der Wohnungsbetreuer musste nicht zahlen

Die erfolglose Berufung betraf beide Beklagten. Bei der Eigentümerin fehlte es auch für eine deliktische Haftung an einem nachgewiesenen schuldhaften Verhalten. Der Vermittler hatte durch die vertraglich übernommene Betreuung, laufende Kontrolle und kleinere Ersatzbeschaffungen zwar eigene Verkehrssicherungspflichten für die Einrichtung übernommen. Eine Haftung setzte aber auch bei ihm voraus, dass die gebotene Kontrolle den Unfall hätte verhindern können. Das ließ sich nicht feststellen. Der Senat sprach deshalb weder Schmerzensgeld noch sonstigen Ersatz zu. Die Klägerin trägt die Berufungskosten; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. Der Berufungsstreitwert betrug 65.000 Euro. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Schäden durch mitvermietetes Inventar müssen Zustand und zeitlicher Verlauf getrennt untersucht werden. Ein Defekt am Unfalltag beweist noch keinen gefährlichen Zustand beim Monate früheren Vertragsschluss. Die Sicherung des Gegenstands, aussagekräftige Fotos und Angaben zu vorherigen Auffälligkeiten können deshalb entscheidend sein. Für Vermieter zeigt das Urteil zugleich, dass weit gefasste Haftungsklauseln bei Personenschäden keinen verlässlichen Schutz bieten. Welche Kontrollen geschuldet waren, richtet sich nach der konkreten Erkennbarkeit der Gefahr. Aus diesem Fall folgt weder eine allgemeine Freistellung älterer Geräte von Kontrollen noch eine Pflicht, jedes äußerlich unauffällige Haushaltsgerät vor jeder Vermietung technisch zu zerlegen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.