Zivilrecht
Fahrsilo und Ersatzfutterkosten: BGH hebt vollständige Anspruchskürzung des OLG Oldenburg auf
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 5. November 2024 die Schadensersatzklage eines Landwirts wegen einer angeblich mangelbedingt nicht nutzbaren Fahrsiloanlage zurück. Der Kläger verlangte 66.977,40 Euro, weil er seine Maisernte verkaufen und anschließend teurere Ersatzfuttermittel beschaffen musste. Das OLG verneinte Verzug und nahm für einen möglichen Anspruch wegen Mangelfolgeschäden ein vollständig überwiegendes Mitverschulden des Landwirts an. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 13. November 2025 unter dem Aktenzeichen VII ZR 187/24 aufgehoben. Er beanstandete die Feststellungen zur Warnobliegenheit und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück. Ein Anspruch auf Zahlung des verlangten Betrags wurde damit noch nicht endgültig zugesprochen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Abgewiesene Nutzungsausfallklage wurde später wieder eröffnet
Ernteverkauf erfolgte kurz nach der Mängelaufforderung
Der Landwirt hatte die Anlage im März 2021 bestellt und am 16. September 2021 abgenommen. Anfang Oktober brachte er seine Maisernte ein. Nach seinem Vortrag stellte er spätestens Mitte Oktober Undichtigkeiten und mit Heißbitumen verklebte Abflüsse fest. Ein Anwaltsschreiben vom 25. Oktober verlangte die Beseitigung schnellstmöglich, spätestens bis zum 8. November, und bat zugleich um Terminabstimmung mit Vorlauf. Bereits spätestens am 26. und 29. Oktober verkaufte der Kläger die Ernte. Die Beklagte führte die geforderten Arbeiten am 8. November aus. Auf einen bevorstehenden Maisverkauf und erhebliche Mehrkosten durch Ersatzfutter hatte der Kläger das Unternehmen nicht konkret hingewiesen. Im Anwaltsschreiben blieb es bei einem allgemeinen Schadensvorbehalt.
Das OLG fand keinen rechtzeitigen Nacherfüllungsverzug
Einen Verzug mit der ursprünglichen Herstellung lehnte das OLG für den maßgeblichen Schadenszeitpunkt nach der Abnahme ab. Eine verzögerte Nacherfüllung konnte zwar grundsätzlich Schadensersatz auslösen, setzte nach seiner Prüfung aber eine entsprechende Mahnung voraus. Die Aufforderung vom 25. Oktober begründete aus Sicht des Senats nicht bereits am folgenden Tag Verzug. Die verlangte schnellstmögliche Reaktion war zusammen mit den ausdrücklich geforderten Terminabsprachen und Vorlaufzeiten zu verstehen. Die genaue Bewertung richtete sich deshalb nicht allein nach dem Enddatum 8. November. Bei den unmittelbar folgenden Ernteverkäufen war nach Ansicht des OLG noch keine ausreichend bemessene Reaktionszeit verstrichen. Späterer Verzug hätte diese bereits entstandenen Schäden nicht mehr verursacht.
Der Prüfbericht gehörte nicht zur Leistungspflicht des Bauunternehmens
Der Landwirt stützte die Klage zusätzlich darauf, dass ein für die Behörde bestimmter Dichtigkeitsprüfbericht verspätet übermittelt worden sei. Nach der Vertragsauslegung des OLG hatte jedoch der Kläger selbst den Gutachter beauftragt. Dass die Beklagte später Termine abstimmte, die Gutachterrechnung bezahlte und weiterberechnete, machte die Beschaffung des Berichts noch nicht zu ihrer eigenen vertraglichen Leistungspflicht. Auch ihr Verknüpfen der Unterlagenüberlassung mit der Zahlung der Schlussrechnung änderte daran nichts. Der Kläger hätte den Bericht bei seinem Gutachter anfordern können. Diese Beurteilung ließ der BGH in der späteren Revision bestehen; er erkannte insoweit keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler. Die Aufhebung betraf deshalb vor allem die Folgen behaupteter Anlagenmängel.
Vollständiges Mitverschulden war der entscheidende OLG-Ansatz
Für einen Anspruch wegen Mangelfolgeschäden ließ das OLG die genaue dogmatische Einordnung letztlich offen. Es war der Auffassung, der Kläger hätte das Unternehmen bereits Mitte Oktober auf den drohenden Ernteverkauf und den erheblichen Folgeschaden hinweisen müssen. Weil die Beklagte später innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist arbeitete, schloss der Senat, dass sie bei früherer Warnung auch bis zum 25. Oktober hätte nachbessern können. Für eine schwerwiegende handwerkliche Nachlässigkeit der Beklagten sah er zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der unterlassene Hinweis überwog nach seiner Bewertung so stark, dass selbst ein geringer Haftungsanteil der Beklagten ausschied. Wegen der damit verbundenen Rechtsfragen ließ das OLG ausdrücklich die Revision zu.
BGH verlangte konkrete Feststellungen zur Warnobliegenheit
Der Bundesgerichtshof hielt diese Begründung nicht für tragfähig. Für eine Warnobliegenheit nach § 254 Absatz 2 BGB fehlten bereits Feststellungen, weshalb ein ungewöhnlich hoher Schaden drohte. Außerdem musste geklärt werden, ob der Landwirt die maßgebliche Gefahr rechtzeitig kannte oder erkennen musste. Entscheidend war nicht allein sein Wissen, dass er die Ernte ohne die Anlage nicht dauerhaft lagern konnte. Der geltend gemachte Schaden beruhte auf der Preisdifferenz zwischen Ernteverkauf und späterem Futterzukauf. Gerade diese Gefahr hätte für ihn rechtzeitig erkennbar sein müssen. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, ob die spezialisierte Beklagte die Gefahr ohne besonderen Hinweis selbst kannte oder kennen musste.
Nutzungsausfall verlangt nicht zusätzlich Nacherfüllungsverzug
Der BGH klärte auch die vom OLG offengelassene Anspruchsgrundlage. Eine bereits eingetretene Nutzungsbeeinträchtigung lässt sich durch spätere Mängelbeseitigung nicht rückwirkend beseitigen. Daraus entstehende Schäden einschließlich der hier geltend gemachten Folgekosten können deshalb Schadensersatz neben der Leistung nach § 634 Nummer 4 und § 280 Absatz 1 BGB sein. Dafür bedarf es weder zusätzlich einer erfolglosen Nacherfüllungsfrist noch eines Verzugs mit der Mängelbeseitigung. Das Fehlen dieser Voraussetzungen rechtfertigte somit keine vollständige Klageabweisung. Diese Einordnung schließt die Prüfung eines Mitverschuldens nicht aus, trennt sie aber von der Frage, ob überhaupt die zusätzlichen Anforderungen eines Verzugsanspruchs erfüllt sein müssen.
Nach der Zurückverweisung bleibt die Tatsachenprüfung offen
Eine unterlassene Warnung kann sich nach den vom BGH erläuterten Maßstäben nur auswirken, wenn sie für Entstehung oder Umfang des Schadens ursächlich war. Der Unternehmer muss überhaupt noch Gelegenheit zu geeigneten Gegenmaßnahmen gehabt haben. Auf dieser Grundlage musste das OLG erneut verhandeln und entscheiden. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs wegen der behaupteten Mängel hatte es aus seiner bisherigen Sicht noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb konnte der BGH weder die Klage endgültig abweisen noch selbst Schadensersatz zusprechen. Bei einer erneuten Mitverschuldensprüfung waren auch die Einwendungen gegen die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Die ursprüngliche vollständige Anspruchskürzung blieb damit nicht bestehen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei mangelbedingtem Nutzungsausfall sollten drei Fragen getrennt dokumentiert werden: Welche Nutzung fiel aus, welche zusätzlichen Kosten entstanden dadurch und wann konnten beide Seiten diese Entwicklung erkennen? Ein Hinweis auf konkrete Ernte-, Produktions- oder Ersatzbeschaffungsrisiken kann späteren Streit vermeiden. Die BGH-Korrektur zeigt aber, dass fehlende Detailwarnungen einen Ersatzanspruch nicht automatisch vollständig entfallen lassen. Erforderlich sind Feststellungen zur ungewöhnlichen Schadenshöhe, zur Kenntnis beider Seiten und zu möglichen Gegenmaßnahmen. Ebenso ersetzt die bloße Feststellung fehlenden Nacherfüllungsverzugs keine Prüfung der Mangelfolgeschäden. Für die Bewertung dieses Falls ist die Aufhebung des ursprünglichen OLG-Urteils daher unverzichtbar.