Zivilrecht

Niederländisches Testament in Deutschland: früher Hinweis zur Wirksamkeit trotz unerlaubter Auslandsbeurkundung

Mit Hinweisbeschluss vom 7. Oktober 2024 stellte das Oberlandesgericht Oldenburg einem Enkel die Zurückweisung seiner Berufung in einem Erbrechtsstreit in Aussicht. Sein niederländischer Großvater hatte zunächst ihn, später aber seine ehemalige Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Das jüngere Testament war von einer niederländischen Notarvertreterin in Deutschland aufgenommen worden, obwohl sie hier nicht amtlich tätig werden durfte. Der Senat hielt diesen Verstoß nach dem anzuwendenden niederländischen Recht nicht für ausreichend, um das Testament unwirksam zu machen. Er gewährte zwei Wochen zur Stellungnahme. Der Beschluss war noch keine abschließende Entscheidung. Später folgten ein Berufungsurteil und eine im Ergebnis bestätigende BGH-Entscheidung mit einzelnen rechtlichen Korrekturen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Auslandsbeurkundung machte das Testament nach vorläufiger Bewertung nicht unwirksam

Zwei Testamente und ein unstreitiger Amtsverstoß

Der Erblasser lebte in Deutschland und besaß die niederländische Staatsangehörigkeit. In einem notariellen Testament von 2020 hatte er seinen Enkel zum Alleinerben bestimmt. Am 2. März 2021 widerrief er diese Verfügung, setzte seine frühere Ehefrau ein und wählte niederländisches Erbrecht. Dass sowohl er selbst als auch die niederländische Notarvertreterin die neue Urkunde unterzeichnet hatten, war unstreitig. Ebenso stand fest, dass niederländische Notare nach dem dortigen Recht nicht in Deutschland amtieren durften. Wegen der Beurkundung war die Notarvertreterin bereits berufsrechtlich mit einem Bußgeld belegt worden. Der Enkel leitete daraus ab, dass keine wirksame notarielle Verfügung vorliege und seine frühere Erbeinsetzung fortbestehe.

Deutsches Gericht durfte niederländisches Recht anwenden

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte stützte der Senat auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland. Die Wahl niederländischen Rechts führte nicht automatisch zur Zuständigkeit niederländischer Gerichte. Der Fall wies nach der Entscheidung mehrere konkrete Verbindungen zu Deutschland auf, darunter Aufenthaltsorte, eine Nachlassimmobilie und das hauptsächliche Bankkonto. Für die Formwirksamkeit zog das Gericht das gegenüber den entsprechenden Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung vorrangige Haager Testamentsformübereinkommen heran. Danach kam niederländisches Recht insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers in Betracht. Dieses Formrecht bestimmte aus Sicht des Senats nicht nur die einzuhaltenden Anforderungen, sondern auch die Folgen ihrer Verletzung. Die Rechtswahl und die Formanknüpfung waren deshalb gesondert einzuordnen.

Berufsrechtliche Sanktion entschied die Erbfolge nicht

Im Mittelpunkt stand die Unterscheidung zwischen dem unerlaubten Tätigwerden der Notarvertreterin und der zivilrechtlichen Wirksamkeit des niedergelegten letzten Willens. Die bereits verhängte Sanktion beantwortete nach Auffassung des Senats nur die erste Frage. Für die zweite hatte das Landgericht ein Gutachten zum niederländischen Recht und eine ergänzende Rechtsauskunft eingeholt. Danach enthalten die niederländischen erbrechtlichen Vorschriften besondere Regeln für Fehler bei Testamenten. Bestimmte grundlegende Mängel, etwa fehlende Unterschriften, können Nichtigkeit begründen. Bei anderen Formverstößen kam dagegen eine Anfechtbarkeit in Betracht. Die besonderen Testamentsregeln sollten nicht durch einen unmittelbaren Rückgriff auf die allgemeine Nichtigkeit formwidriger Rechtsgeschäfte umgangen werden. Eine Auslandsbeurkundung führte damit nicht schon automatisch zu einem rechtlichen Nichts.

Schutzzweck der verletzten Regel war entscheidend

Der Senat übertrug die im Rechtsgutachten erläuterte einschränkende Rechtsprechung des niederländischen Hoge Raad auf den Fall. Danach löst nicht jeder sonstige Formfehler notwendig eine erfolgreiche Anfechtung aus. Es musste vielmehr ein Interesse beeinträchtigt sein, dem die verletzte Regel dient. Das Verbot ausländischer Amtsausübung betrachtete der Senat als hoheitsrechtliche Begrenzung, die nicht unmittelbar der fehlerfreien Wiedergabe des Erblasserwillens diente. Die Urkunde konnte deshalb trotz des Amtsverstoßes wirksam bleiben. Auch den deutschen ordre public hielt er nicht für verletzt. Die Anwendung des ausländischen Rechts führte nach seiner Bewertung zu keinem offensichtlich unvereinbaren materiellen Ergebnis. Die Abweichung von deutschen Beurkundungsvorgaben genügte dafür im konkreten Fall nicht.

Spätere Krankenhausaufnahme belegte keine frühere Testierunfähigkeit

Der Enkel bezweifelte außerdem die Testierfähigkeit des damals 91-jährigen Erblassers. Dieser war eine Woche nach der Errichtung des Testaments wegen akuten Nierenversagens ins Krankenhaus gekommen und bei Aufnahme desorientiert gewesen. Der Senat hielt den Berufungsvortrag bereits prozessual für verspätet, weil die erstinstanzlichen Ansätze dazu lediglich in einem persönlichen Schriftsatz ohne anwaltliche Einführung standen. Zusätzlich sah er inhaltlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit am maßgeblichen früheren Tag. Eine zeitweilige Desorientierung im Zusammenhang mit unzureichender Flüssigkeitsaufnahme belegte keinen länger bestehenden Zustand. Demgegenüber hatte die Notarvertreterin in der Urkunde festgehalten, der Erblasser habe ihren Inhalt rechtzeitig zur Kenntnis genommen und sei damit einverstanden gewesen.

Der Hinweis ließ eine Reaktion und spätere Verhandlung offen

Der Senat ging im Oktober 2024 noch davon aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei und die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen werden könne. Zugleich kündigte er einen Streitwert von 170.000 Euro an. Die Klägerseite erhielt eine Frist zur Stellungnahme und zur Entscheidung, ob sie das Rechtsmittel unter Kostengesichtspunkten weiterverfolge. Tatsächlich blieb es später nicht bei diesem angekündigten Verfahrensweg: Das OLG verhandelte mündlich und entschied am 12. Februar 2025 durch Urteil. Die Berufung blieb erfolglos, die Revision wurde jedoch zugelassen. Der Hinweis dokumentiert somit einen früheren Prüfungsstand desselben Verfahrens und darf nicht mit dessen späterem Berufungsurteil gleichgesetzt werden.

BGH bestätigte das Ergebnis und präzisierte die internationale Einordnung

Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 21. Januar 2026, IV ZR 40/25, zurück. Die Anwendung niederländischen Sachrechts prüfte er wegen der revisionsrechtlichen Bindung nicht vollständig neu; einen Fehler bei dessen Ermittlung verneinte er. Er korrigierte allerdings die Bestimmung des Ursprungsmitgliedstaats der Urkunde: Maßgeblich war die niederländische Urkundsperson, weshalb die Niederlande und nicht der physische Beurkundungsort Deutschland ausschlaggebend waren. Außerdem änderte er die Streitwerte der Vorinstanzen auf die Wertstufe bis 155.000 Euro. Die frühere Bewertung im Hinweis war damit keine endgültige Kostenfestlegung. Für das Ergebnis blieb entscheidend, dass der Enkel sich gegenüber dem jüngeren Testament nicht mit seinem Erbrechtsbegehren durchsetzte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Grenzüberschreitende Testamentsfälle verlangen eine saubere Trennung von gerichtlicher Zuständigkeit, anwendbarem Formrecht und den Folgen eines Formfehlers. Ein berufsrechtlich verbotener Vorgang führt nicht notwendig zu derselben Sanktion im Erbrecht. Ebenso kann eine spätere Erkrankung nur dann Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit erlauben, wenn sie den Zustand bei Errichtung der Verfügung konkret betrifft. Der Verfahrensgang zeigt zusätzlich, warum ein Hinweisbeschluss sorgfältig datiert und durch Folgeentscheidungen ergänzt werden sollte: Angekündigter Entscheidungsweg, rechtliche Einzelbegründung und Streitwert können sich noch ändern. Für die Gestaltung neuer Verfügungen bietet die nachträgliche Anerkennung dieses besonderen Falls keine Rechtfertigung, bekannte Grenzen notarieller Amtsbefugnisse bewusst zu übergehen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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