Strafrecht und Strafverfahren

Landschaftsschutz: veraltete Bußgeldverweisung führte zur Teilaufhebung, nicht zum Freispruch

Das Oberlandesgericht Oldenburg hob am 5. September 2024 ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts Meppen wegen Eingriffen in ein Landschaftsschutzgebiet teilweise auf. Der Betroffene war zu 2.000 Euro verurteilt worden, weil er naturnahe Gebüsche und Waldränder beseitigt hatte. Die vom Amtsgericht herangezogene Ahndungsvorschrift verwies jedoch auf eine inzwischen weggefallene Absatznummer des niedersächsischen Naturschutzrechts. Diese Lücke ließ sich nach Auffassung des Senats nicht durch eine erweiternde Anwendung einer Überleitungsvorschrift schließen. Ein Freispruch erfolgte trotzdem nicht. Das Amtsgericht musste prüfen, ob derselbe Vorgang einen anderen einschlägigen Bußgeldtatbestand erfüllte. Die bereits rechtsfehlerfrei festgestellten objektiven Tatsachen blieben bestehen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Bußgeldurteil wegen Gehölzbeseitigung teilweise aufgehoben

Ortsbesichtigung dokumentierte entfernte Bäume und Sträucher

Bei einer Begehung am 21. März 2023 war festgestellt worden, dass verschiedene Bäume, Sträucher und weitere Gehölze beseitigt und das Stammholz abgefahren worden waren. Dabei war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen angrenzendes Grünland beeinträchtigt und teilweise zerstört worden. Ein genauer Tatzeitpunkt ließ sich nicht mehr bestimmen; das Amtsgericht ordnete den Vorgang aber einer nicht verjährten Zeit zu. Es nahm vorsätzliches Handeln an. Grundlage war eine im Dezember 2017 veröffentlichte Schutzgebietsverordnung für die untere Haseniederung im Landkreis Emsland. Sie untersagte unter anderem die Beseitigung oder Beeinträchtigung bestimmter Landschaftselemente und naturnaher Waldränder. Fachgerechte Pflege war ausdrücklich zugelassen. Gegen die Verurteilung erhob der Betroffene Rechtsbeschwerde.

Verweisung auf den Bußgeldtatbestand passte nicht mehr

Die Verordnung verwies in ihrer Sanktionsregelung auf § 43 Absatz 3 Nummer 4 des damaligen Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz. Durch eine Gesetzesänderung war der ursprüngliche erste Absatz des § 43 gestrichen worden. Die maßgebliche Bußgeldregel stand danach an anderer Stelle, während die Schutzgebietsverordnung nicht entsprechend angepasst worden war. Die inzwischen geänderte Gesetzesbezeichnung allein hätte nach den Überlegungen des Senats möglicherweise noch unschädlich sein können. Entscheidend war aber die nicht mehr passende Verweisung auf den konkreten Absatz. Umgekehrt genügte die fortbestehende landesgesetzliche Bußgeldvorschrift nach seiner Beurteilung nicht, weil die Verordnung gerade nicht auf die nun geltende Fundstelle verwies. Darin sah der Senat eine Ahndungslücke.

Landkreis berief sich auf eine Überleitungsvorschrift

Der Senat gab seine rechtlichen Bedenken zunächst der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung auf und regte eine Stellungnahme der Verwaltungsbehörde an. Der Landkreis hielt eine Anpassung der Verordnung nicht für erforderlich. Nach seiner Auffassung sorgte § 45 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes dafür, dass ältere Schutzregelungen mit ihren Sanktionsverweisungen weiter anwendbar blieben. Die Vorschrift erfasste sogar bestimmte Regelungen aus der Zeit des Reichsnaturschutzgesetzes. Deshalb sollte sie nach dieser Argumentation erst recht eine bloße Verschiebung des Bußgeldtatbestands innerhalb derselben Vorschrift auffangen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem an. Aus ihrer Sicht sprach der Zweck der gesetzlichen Überleitung dafür, unbeabsichtigte Lücken bei fortbestehenden Schutzgebietsverboten zu vermeiden.

Die Überleitung erfasste eine andere Gesetzesgeneration

Das OLG folgte dieser Auslegung nicht. Die im maßgeblichen Zeitraum geltende Überleitungsvorschrift bezog sich nach ihrem Inhalt auf Regelungen aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes und auf Erklärungen nach dem niedersächsischen Naturschutzgesetz von 1981. Die hier angewandte Schutzgebietsverordnung war dagegen auf Grundlage des Ausführungsgesetzes von 2010 erlassen worden. Dieses war nach der gerichtlichen Begründung nicht lediglich eine neue Bezeichnung desselben älteren Gesetzes, sondern hatte es nach einer grundlegenden Veränderung der Gesetzgebungskompetenzen abgelöst. Erst die spätere Umbenennung des Ausführungsgesetzes änderte am Regelungsbestand nichts. Aus diesem Verlauf folgerte der Senat, dass die konkrete Verordnung nicht zu den von der Überleitung genannten Gruppen gehörte.

Eine unbeabsichtigte Lücke durfte nicht durch Analogie geschlossen werden

Wollte man die Überleitung dennoch auf diese Verordnung erstrecken, wäre dies nach Auffassung des Senats keine zulässige Auslegung ihres Zwecks mehr gewesen. Es hätte einer zusätzlichen Anwendung auf einen vom Gesetz nicht erfassten Fall bedurft. Eine solche Analogie zulasten des Betroffenen war für die Ahndung unzulässig. Dass der Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde keine Straflosigkeit beziehungsweise Ahndungslücke beabsichtigt haben mochten, ersetzte die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht. Deshalb konnte die ursprüngliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen den ersten Absatz der Sanktionsvorschrift nicht bestehen bleiben. Der Beschluss erklärte dadurch aber weder sämtliche Schutzgebietsverbote für unbeachtlich noch erlaubte er künftig die Beseitigung geschützter Gehölze. Er betraf die konkrete Ahndungsgrundlage in ihrer damaligen Fassung.

Andere Sanktionsgrundlage verhinderte einen sofortigen Freispruch

In der eingeholten Stellungnahme hatte die Verwaltungsbehörde außerdem auf den zweiten Absatz der Verordnung hingewiesen. Dieser betraf Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen maßgeblichen Bestandteilen führen konnten, und verwies auf das Bundesnaturschutzgesetz. Ob die festgestellten Eingriffe diese weiteren Voraussetzungen erfüllten, musste nach der Entscheidung zunächst das Amtsgericht klären. Der Betroffene konnte die Prüfung nicht allein deshalb abwehren, weil das erste Urteil auf einer anderen Vorschrift beruhte. Das Amtsgericht musste den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt umfassend rechtlich würdigen. Der zunächst vom Senat erwogene Freispruch kam deshalb jedenfalls auf dem damaligen Erkenntnisstand noch nicht in Betracht.

Objektive Feststellungen blieben Grundlage der neuen Entscheidung

Die Beweiswürdigung zum äußeren Geschehen beanstandete das OLG nicht. Es nahm die objektiven Tatbestandsfeststellungen ausdrücklich von der Aufhebung aus und verwarf die Rechtsbeschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht durfte diese Tatsachengrundlage im zurückverwiesenen Verfahren durch weitere, nicht widersprechende Feststellungen ergänzen. Im übrigen Umfang musste erneut verhandelt und entschieden werden, einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde. Das Ergebnis war daher ein vorläufiger Erfolg des Rechtsmittels mit erneuter Prüfung einer möglichen anderen Ahndungsgrundlage. Weder die bisherige Geldbuße noch eine endgültige Sanktionsfreiheit blieben damit als abschließendes Ergebnis feststehen. Die Reichweite der Teilaufhebung ergibt sich gerade aus dieser Trennung zwischen objektiven Tatsachen und erneuter rechtlicher Bewertung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Bußgeldtatbeständen mit Verweisungen reicht es nicht, nur das sachliche Verbot zu lesen. Auch die Sanktionsnorm, ihre Fassung zur Tatzeit und eine mögliche Überleitung müssen zusammenpassen. Der Beschluss macht deutlich, dass ein redaktionell wirkender Absatzwechsel erhebliche Folgen haben kann, wenn eine notwendige Rückverweisung fehlt. Für die Verteidigung bleibt zugleich die umfassende gerichtliche Prüfung desselben Lebenssachverhalts bedeutsam: Der Ausfall einer Ahndungsgrundlage führt nicht zwingend zum Freispruch, wenn ein anderer Tatbestand in Betracht kommt. Eine teilweise erfolgreiche Rechtsbeschwerde sollte deshalb genau danach ausgewertet werden, welche Feststellungen bestehen bleiben und welche Fragen das Amtsgericht erneut beantworten muss.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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