Strafrecht und Strafverfahren

Einziehung nach Gütertransport: Entfernung und Kostentabelle ersetzten keine nachvollziehbare Berechnung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hob am 1. Juli 2024 eine bußgeldrechtliche Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Wildeshausen überwiegend auf. Betroffen war ein in Polen ansässiges Unternehmen im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Gütertransport. Das Amtsgericht hatte erneut einen Betrag von 1.918 Euro eingezogen. Das Rechtsmittel war nach § 79 Absatz 1 Nummer 2 OWiG statthaft. Die Einziehungsbeteiligte hatte es mit der Rüge einer Verletzung materiellen Rechts zulässig begründet. Die Rechtsbeschwerde hatte vorläufig Erfolg, weil insbesondere die Berechnungsgrundlagen und die notwendige Ermessensentscheidung nicht ausreichend nachvollziehbar waren. Unbeanstandet blieb lediglich die Feststellung einer Fahrtstrecke von 412 Kilometern. Im Übrigen musste das Amtsgericht erneut verhandeln und entscheiden. Das OLG stellte weder abschließend fest, dass überhaupt nichts eingezogen werden dürfe, noch setzte es selbst einen geringeren endgültigen Betrag fest.

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Einziehungsbetrag von 1.918 Euro war nicht ausreichend begründet

Schätzen durfte das Amtsgericht inzwischen grundsätzlich

Der Senat unterschied zwei Fragen: ob die Voraussetzungen für eine Schätzung vorlagen und ob die konkret vorgenommene Schätzung hinreichend begründet war. Hinsichtlich der ersten Frage folgte er nun der Generalstaatsanwaltschaft. Das Amtsgericht hatte seine erfolglosen Bemühungen um Frachtrechnungen oder Frachtscheine dargestellt und durfte diese Ermittlungen als ausreichend ansehen. Die von der Verteidigung verlangte Einschaltung eines Sachverständigen musste nach dieser Bewertung nicht wie eine ohne Weiteres beschaffbare Rechnung behandelt werden. Eine sachverständige Untersuchung konnte vielmehr mit einem anderen, erheblichen Aufwand verbunden sein. Die Zulässigkeit des Schätzungswegs bedeutete allerdings nicht, dass das dabei gefundene Ergebnis ohne weitere Erläuterung übernommen werden durfte.

Von der Fahrstrecke zum Geldbetrag fehlte ein nachvollziehbarer Rechenweg

Das Amtsgericht hatte aus der Entfernung von 412 Kilometern einen Wert von 1.726 Euro abgeleitet und dafür auf die Kostensätze Gütertransport Straße, kurz KGS, in der Ausgabe 2019 verwiesen. Gerade dieser Übergang war für das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar. Welche konkreten Faktoren den angesetzten Betrag bestimmten, hätte im Urteil dargelegt werden müssen. Die zutreffend ermittelte Entfernung konnte die weiteren erforderlichen Angaben nicht ersetzen. Der Senat hatte diesen Begründungsmangel bereits in einem früheren Beschluss vom Juni 2021 angesprochen. Auch die erneute Entscheidung machte nicht verständlich, wie aus der nun feststehenden tatsächlichen Grundlage der angesetzte Transportwert entstanden war.

Aktenverweise ersetzten die Darstellung der verwendeten Grundlagen nicht

Die Bezugnahme auf bestimmte Seiten der Verwaltungsakte half dem Amtsgericht nicht. Der Senat wies darauf hin, dass es sich bei den dort befindlichen Informationen nicht um Abbildungen handelte, auf die unter den gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen werden könnte. Die entscheidenden Berechnungsdaten mussten daher im Urteil selbst erläutert werden. Auch der genaue Inhalt der KGS war nicht als allgemein bekannt vorauszusetzen. Für die rechtliche Kontrolle kam es darauf an, welche Umstände das Tabellenwerk für die Entgeltberechnung berücksichtigte und wie diese auf den konkreten Transport angewandt wurden. Eine bloße Quellenbezeichnung ließ diese Verbindung offen und machte den angesetzten Betrag nicht überprüfbar.

Begleitperson und Fahrer eines Begleitfahrzeugs waren nicht gleichzusetzen

Ein weiterer Fehler betraf den Ansatz von Personalkosten. Ein Begleitfahrzeug war nach den zugrunde gelegten Auflagen nicht gefordert. Das Amtsgericht hatte zwar nur Personalkosten berücksichtigt, diese aber offenbar nach den Ansätzen für ein Begleitfahrzeug bemessen. Dafür fehlte eine tragfähige Erklärung. Der Senat ergänzte ausdrücklich, dass die Kosten einer Begleitperson nicht zwangsläufig den Kosten eines Fahrers eines Begleitfahrzeugs entsprechen. Es ging somit nicht allein darum, Sachkosten eines Fahrzeugs herauszurechnen. Bereits die Auswahl der passenden Personalkostenposition musste zum tatsächlichen Erfordernis passen. Auch insoweit genügte der Hinweis auf eine Richtlinie ohne Darstellung ihrer konkreten Anwendung nicht.

Abziehbare Aufwendungen und ausländische Kostenverhältnisse blieben ungeklärt

Dem Urteil war außerdem nicht zu entnehmen, ob Aufwendungen abgezogen worden waren und welche Kosten möglicherweise schon in den KGS steckten. Der Senat hielt zusätzliche abziehbare Aufwendungen bei fahrlässiger Tatbegehung für prüfungsbedürftig. Dabei reichte eine Einordnung des Verhaltens des Fahrers allein nicht aus; auch die für die Einziehungsbeteiligte selbst maßgebliche Betrachtung war zu beachten. Hinzu kamen Besonderheiten des Transports: Die KGS bilden durchschnittliche Kosten auf allgemeiner Grundlage ab und berücksichtigen nicht ohne Weiteres regionale, auftragsbezogene oder grenzüberschreitende Besonderheiten. Weil das Unternehmen in Polen saß und der Transport Grenzen überschritt, musste das Amtsgericht die Aussagekraft solcher allgemeinen Ansätze für diesen Fall nachvollziehbar prüfen.

Auch die Entscheidung über das Ob und die Höhe erforderte Ermessen

Über die rechnerische Ermittlung hinaus ließ das Urteil nach Auffassung des OLG nicht erkennen, dass das Amtsgericht sein Ermessen ausgeübt hatte. Der Senat verwies auf die Bedeutung und Folgen der Tat, den Umfang des Erlangten, mögliche Wiederholungswirkungen, den Aufklärungsaufwand und die Auswirkungen auf die Betroffene. Besonders zu beachten war die Verhältnismäßigkeit. Ein wirtschaftlicher Zusammenbruch oder eine sonstige unbillige Härte konnte gegen eine Einziehung sprechen. Damit beschrieb der Beschluss relevante Prüfungsfaktoren, ohne festzustellen, dass solche Folgen bei dem betroffenen Unternehmen tatsächlich vorlagen. Das Amtsgericht sollte zusätzlich erwägen, ob der inzwischen mehr als dreieinhalbjährige Abstand zur Tat in seine Entscheidung einzustellen war.

Die Zurückverweisung ließ die konkrete Einziehung weiterhin offen

Aufgehoben wurden die Entscheidung und ihre Feststellungen mit Ausnahme der gefahrenen Strecke. Insoweit verwarf der Senat die Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht musste deshalb bei erneuter Befassung die übrigen Voraussetzungen und die Höhe auf tragfähiger Grundlage prüfen und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden. Die schon feststehende Strecke blieb dabei erhalten. Aus dem Beschluss folgt weder ein Anspruch auf die günstigstmögliche Schätzung noch ein Verbot, allgemeine Kostentabellen heranzuziehen. Er verlangt eine überprüfbare Verbindung zwischen den Tatsachen, den gewählten Ansätzen und dem Einziehungsbetrag sowie eine erkennbare Ermessensentscheidung. Gerade diese Verbindung fehlte dem erneut angefochtenen Urteil.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Einziehungen im Transportbereich sollten die Berechnungsgrundlagen genauso sorgfältig geprüft werden wie der Tatvorwurf. Eine feststehende Strecke beantwortet noch nicht, welcher wirtschaftliche Vorteil mit dem konkreten Auftrag verbunden war. Tabellen können Orientierung geben, müssen aber hinsichtlich Fahrzeug, Personal, Auftrag und grenzüberschreitender Besonderheiten passen. Für die Verteidigung lohnt es sich, einzelne Kostenpositionen und mögliche Doppelansätze konkret zu benennen. Zugleich zeigt der Beschluss, dass nicht jede Forderung nach zusätzlicher Beweiserhebung eine Schätzung verhindert. Selbst eine zulässige Schätzung bleibt jedoch begründungsbedürftig; daneben muss das Gericht die Auswirkungen der Einziehung und sein Ermessen eigenständig behandeln.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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