Zivilrecht
Google-Bewertung einer Kanzlei ohne Mandat: Tatsächlicher Geschäftskontakt genügte nur mit klarem Rollenhinweis
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab am 4. Juni 2024 der Berufung eines Verfassers einer negativen Google-Bewertung teilweise statt. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte verlangt, seine Ein-Stern-Bewertung mit der Anmerkung „Nein“ zu unterlassen. Ein uneingeschränktes Verbot hielt der Senat jedoch für zu weitgehend. Der Bewertende hatte einen tatsächlichen Kontakt mit dem Leistungsangebot der Kanzlei gehabt, ohne ihr Mandant zu sein. Er durfte die konkrete Bewertung deshalb nur verbreiten, wenn er zugleich auf die fehlende Mandantenstellung hinwies, solange tatsächlich kein Mandat bestand. Der weitergehende Hauptantrag der Kanzlei wurde abgewiesen; ihr Hilfsantrag führte zu diesem eingeschränkten Unterlassungstenor.
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Stern durfte bleiben, wenn die fehlende Mandantenstellung offengelegt wurde
Der Kontakt entstand bei der Prüfung einer Futterrechnung
Der Beklagte hatte einer Gesellschaft Futter verkauft. Die Käuferin beauftragte die klagende Kanzlei, seine Rechnungslegung zu prüfen und unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung die Zahlung abzuwickeln. Zunächst wurde nicht gezahlt, weil die Kanzlei formelle Bedenken gegen die Rechnung hatte. Auf Bitten der Käuferin setzte sich der Verkäufer deshalb mit den Anwälten in Verbindung, um diese Bedenken zu klären. Anfang März 2023 fanden ein Telefonat und eine schriftliche Mitteilung der Kanzlei statt. Das Schreiben verlangte eine Prüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter umsatzsteuerlicher Angaben. Die Rechnung wurde später bezahlt. Zwischen Verkäufer und Käuferin war dabei kein Rechtsstreit geführt worden.
Die Sternebewertung enthielt zugleich einen tatsächlichen Aussagegehalt
Der Senat ordnete die Bewertung grundsätzlich als geschützte Meinungsäußerung ein. Auch eine knappe Sternebewertung kann jedoch einen tatsächlichen Kern haben: Leser verstehen Bewertungen auf Unternehmensprofilen regelmäßig als Einschätzung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung. Deshalb kam es darauf an, ob der Beklagte überhaupt mit dem für die Bewertung relevanten Angebot der Kanzlei in Berührung gekommen war. Der Schutz freier Meinungsäußerung entfiel nicht schon deshalb, weil die Äußerung eine solche tatsächliche Grundlage voraussetzte. Umgekehrt durfte diese Grundlage nicht beliebig unterstellt werden. Das OLG untersuchte deshalb konkret den Anlass des Kontakts und die Rolle des Bewertenden gegenüber der Kanzlei.
Ein abgeschlossenes Mandat war nicht in jedem Fall erforderlich
Für einen hinreichenden Bezug zum Leistungsangebot einer Kanzlei genügt nach der Entscheidung nicht ausschließlich ein bereits bestehendes Mandatsverhältnis. Auch ein leistungsbezogener oder mandatsbezogener geschäftlicher Kontakt kann ausreichen, etwa die Vereinbarung eines ersten Beratungstermins oder eine schriftliche Anfrage. Davon unterschied der Senat den bloßen Kontakt als Prozessgegner eines vertretenen Mandanten. In den von der Kanzlei angeführten anderen Entscheidungen hatten gerade solche gegnerischen Parteien Bewertungen abgegeben, ohne Leistungen der Kanzleien in Anspruch genommen zu haben. Diese Fälle waren mit dem vorliegenden Rechnungskontakt nicht gleichzusetzen. Das OLG erklärte somit weder jede Bewertung durch Nichtmandanten für zulässig noch jede solche Bewertung für unzulässig.
Die konkrete Zusammenarbeit bot einen ausreichenden tatsächlichen Bezugspunkt
Hier war der Verkäufer auf Wunsch der Mandantin an die Kanzlei herangetreten, damit deren Bedenken gegen seine Rechnung geklärt und die geschäftliche Abwicklung ermöglicht werden konnten. Die Kanzlei erfüllte dabei ihr Leistungsangebot gegenüber der Käuferin und trat zugleich unmittelbar mit dem Verkäufer in Kontakt. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nach Ansicht des Senats eine eigene Bewertung dieses Kontakts äußern. Ein vollständiges Verbot würde der Meinungsfreiheit nicht gerecht. Die Bewertung war nach den übernommenen Feststellungen auch keine Schmähkritik. Der Senat entschied deshalb nicht allein nach dem Schutz des Kanzleibetriebs, sondern wog dessen Interessen gegen die konkret betroffene Äußerungsfreiheit ab.
Die fehlende Mandantenstellung blieb für Leser eine wichtige Information
Für die Kanzlei sprach andererseits die besondere Funktion anwaltlicher Dienstleistungen. Wer nach einem Rechtsanwalt sucht, interessiert sich typischerweise vor allem dafür, wie dieser die Interessen seiner Mandanten vertritt und ihnen gegenüber auftritt. Die Erfahrung eines außenstehenden Geschäftspartners hat deshalb nicht dieselbe Aussagekraft wie die eines Mandanten. Diesen Unterschied musste die Bewertung erkennbar machen. Der Senat löste den Interessenkonflikt durch die Pflicht zur Offenlegung, dass der Beklagte kein Mandant der Kanzlei war. Den eingeschränkten Anspruch stützte das Gericht auf § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB und dem grundrechtlich geschützten Recht am Kanzleibetrieb. So konnte die Meinung weiter geäußert werden, während Leser den zugrunde liegenden Kontakt zutreffender einordnen konnten. Die Bewertung erhielt damit einen für ihr Verständnis wesentlichen Hinweis auf die Perspektive ihres Verfassers.
Anwaltliche Verschwiegenheit führte nicht zu einem umfassenderen Verbot
Die Kanzlei wandte ein, sie sei bei der öffentlichen Verteidigung gegen solche Bewertungen durch ihre Verschwiegenheitspflicht beschränkt. Der Senat ließ dieses Argument für ein vollständiges Bewertungsverbot nicht gelten. Dieselbe Pflicht müsse eine Kanzlei auch dann beachten, wenn sie auf Bewertungen eigener Mandanten reagiere. Die Vertraulichkeit des Mandats wurde damit nicht aufgehoben oder gelockert. Das Gericht verneinte lediglich, dass sie in dieser Konstellation ein generelles Unterbinden der fremden Meinungsäußerung rechtfertigte. Die Kanzlei musste die Bewertung mit dem klarstellenden Hinweis auf die fehlende Mandantenstellung hinnehmen; eine Berechtigung zur Offenlegung vertraulicher Informationen durch die Anwälte folgt aus der Entscheidung nicht.
Das Urteil untersagte die konkrete Bewertung nur ohne den notwendigen Zusatz
Der Tenor erfasste die Verbreitung der Ein-Stern-Bewertung mit der Anmerkung „Nein“ im Bundesgebiet, solange der Zusatz zur fehlenden Mandantenstellung unterblieb und tatsächlich kein Mandat bestand. Für einen Verstoß wurden die üblichen gerichtlichen Ordnungsmittel angedroht; ein Ordnungsgeld wurde damit noch nicht wegen eines späteren Verstoßes festgesetzt. Die erforderliche Wiederholungsgefahr folgerte das OLG aus der bereits erfolgten Rechtsverletzung; entkräftende Umstände waren nicht dargelegt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Eine Revision ließ der Senat nicht zu, weil insbesondere keine Abweichung von den herangezogenen Rechtssätzen des OLG Stuttgart vorlag, sondern ein anderer Sachverhalt zu beurteilen war.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei negativen Kanzleibewertungen ist die Frage nach einem bestehenden Mandat ein wichtiger Ausgangspunkt, aber nicht immer die vollständige Prüfung. Entscheidend sind auch Art und Zweck des tatsächlichen Kontakts. Hier sprach der Verkäufer mit der Kanzlei auf Wunsch ihrer Mandantin über die Abwicklung einer Rechnung. Ein klarstellender Zusatz zur eigenen Rolle konnte deshalb den Interessenkonflikt lösen. Für Unterlassungsanträge ist die genaue Fassung wesentlich: Ein vollständiges Verbot kann weiter reichen, als der Schutz des Kanzleibetriebs verlangt. Umgekehrt sollten Bewertende ihre Perspektive nicht so darstellen, dass Leser eine eigene Mandatserfahrung annehmen, die tatsächlich nie bestanden hat.