Zivilrecht

Scraping: Berufliche Erreichbarkeit und konkrete Missbrauchssorgen rechtfertigten 250 Euro

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach einem Nutzer eines sozialen Netzwerks am 30. April 2024 wegen eines Scraping-Vorfalls 250 Euro immateriellen Schadensersatz und 65,03 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, jeweils zuzüglich Zinsen. Die weitergehende Berufung blieb erfolglos. Der Kläger hatte in seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert, weshalb ihn die unkontrollierte Verbreitung seiner Telefonnummer im beruflichen Alltag verunsicherte. Die Entscheidung beruhte auf diesen konkret festgestellten Sorgen. Ob schon der Kontrollverlust allein einen Schaden bildet, ließ der Senat ausdrücklich offen. Diese Grundsatzfrage beantwortete der Bundesgerichtshof später in einem anderen Verfahren zugunsten betroffener Personen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 864 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ein Teilerfolg für einen beruflich auf seine Telefonnummer angewiesenen Nutzer

Eine Suchfunktion verknüpfte Nummern mit öffentlich sichtbaren Profilen

Die Telefonnummer des Klägers war im Jahr 2019 über die Suchfunktion der Plattform abgeschöpft worden. Dritte konnten automatisch erzeugte Mobilfunknummern mit Nutzerprofilen abgleichen und bei Treffern die jeweilige Nummer einer bestimmten Person zuordnen. Zusammen mit öffentlich zugänglichen Profildaten entstand dadurch ein personenbezogener Datensatz, der später im Darknet veröffentlicht wurde. Für die datenschutzrechtliche Bewertung war deshalb nicht allein entscheidend, ob der Kläger seine Telefonnummer unmittelbar im Profil anzeigen ließ. Auch die Möglichkeit, das Profil gerade anhand dieser Nummer aufzufinden, stellte eine eigenständig relevante Verwendung dar. Der Senat prüfte, ob die Beklagte diese Verarbeitung rechtfertigen konnte.

Die Vernetzung von Mitgliedern machte diese Verarbeitung nicht unerlässlich

Eine Grundlage in der Vertragserfüllung nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO verneinte das OLG. Zwar sollten Mitglieder einander finden und Kontakte knüpfen können. Dazu war aber bereits eine Suche über Namen möglich. Die Angabe einer Mobilfunknummer war außerdem nicht zwingend erforderlich, und die Auffindbarkeit anhand der Nummer konnte eingeschränkt werden. Unter diesen Umständen genügte der zusätzliche Komfort der Suchfunktion nicht, um ihre objektive Notwendigkeit für den Vertragszweck zu begründen. Der Senat musste deshalb nicht sämtliche weiteren vorgebrachten Datenschutzverstöße abschließend prüfen. Bereits die nicht gerechtfertigte Verarbeitung der Nummer konnte den geltend gemachten Ersatzanspruch tragen.

Unveränderte Voreinstellungen waren keine wirksame Einwilligung

Auch eine informierte Zustimmung des Klägers war nicht festgestellt. Die Standardeinstellung, nach der alle Personen das Profil über die Telefonnummer finden konnten, blieb zwar unverändert. Darin lag aber keine aktive Einwilligung. Allgemeine Nutzungsbedingungen, verlinkte Datenschutzhinweise und Erläuterungen zu möglichen Kontaktvorschlägen machten diese konkrete Verwendung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend verständlich. Der Kläger durfte zudem auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen vertrauen. Er musste nicht erkennen, dass neben der Einstellung zur sichtbaren Anzeige seiner Nummer noch eine andere Einstellung ihre Verknüpfung mit dem Profil ermöglichte. Aus demselben Grund lehnte das Gericht ein anspruchsminderndes Mitverschulden wegen fehlender eigener Umstellung ab.

Der Kläger schilderte einen beruflich bedingten Konflikt beim Annehmen unbekannter Anrufe

Der Kläger arbeitete im Vertriebsmarketing des Finanzsektors und war zur Kundengewinnung auf die Verbreitung seiner Telefonnummer angewiesen. Anrufe bislang unbekannter Personen gehörten deshalb zu seinem beruflichen Alltag. Nachdem er durch einen Nummerncheck von dem Datenabgriff erfahren hatte, befürchtete er bei solchen Anrufen einen betrügerischen Hintergrund. Er beschrieb insbesondere die Sorge, mit kurzen Anrufen könne das Bestehen des Anschlusses überprüft werden, um ihn in weitere Datenbanken aufzunehmen. Diese Darstellung erschien dem Senat nachvollziehbar. Der Kläger konnte unbekannte Anrufer nicht einfach generell ignorieren, ohne zugleich seine beruflichen Kontaktmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Seine besondere Nutzungssituation gab den geschilderten Sorgen daher konkreten Inhalt.

Eine zweite Nummer stützte die Glaubhaftigkeit der geschilderten Belastung

Der Kläger hatte zusätzlich eine weitere Mobilfunknummer eingerichtet und gab diese inzwischen an neue Kunden weiter. Seine bisherige Nummer wollte er wegen ihrer langjährigen Nutzung und des mit einem vollständigen Wechsel verbundenen Aufwands behalten. Zugleich wollte er Nachrichten besser trennen und verhindern, versehentlich einen schädlichen Link zu öffnen. Der Senat würdigte diese Maßnahmen zusammen mit dem persönlichen Eindruck aus der Anhörung als Beleg tatsächlicher Sorgen. Dagegen blieb ungeklärt, ob gerade die empfangenen Spam-Nachrichten und Anrufe auf diesen Datenabgriff zurückgingen. Der Kläger nutzte seine Nummer auch auf anderen Plattformen. Dieser fehlende Einzelnachweis beseitigte die festgestellte Angst vor einem Missbrauch der nachweislich abgeschöpften Daten nicht.

Die Entschädigung blieb auf den individuellen Ausgleich beschränkt

Die rechtswidrige Suchbarkeit ermöglichte nach den Feststellungen des Gerichts das Abschöpfen und Verknüpfen der Nummer. Die dadurch ausgelösten Missbrauchssorgen waren der Beklagten zuzurechnen; eine Entlastung von ihrer Verantwortlichkeit hatte sie nicht dargelegt. Bei der Bemessung berücksichtigte der Senat allerdings, dass die Telefonnummer kein besonders sensibles, strikt geheim zu haltendes Datum war. Gerade die berufliche Tätigkeit des Klägers erforderte eine gewisse Verbreitung. Unter Würdigung beider Seiten hielt er 250 Euro für angemessen. Der Anspruch sollte den konkreten immateriellen Nachteil ausgleichen. Eine zusätzliche Strafe gegen die Plattform oder eine von diesem Nachteil losgelöste Abschreckungszahlung leitete das Gericht aus Art. 82 DSGVO nicht ab.

Weitere Ansprüche und die Kostenentscheidung begrenzten den Prozesserfolg

Eine Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden lehnte das OLG ab. Es hielt den Kläger für ausreichend sensibilisiert und erwartete deshalb keinen weiteren Schaden. Den Auskunftsanspruch sah es als erfüllt an; die der Beklagten unbekannten Scraper musste sie nicht benennen. Die erstinstanzlich abgewiesenen Unterlassungsbegehren waren in der Berufung nicht erneut verfolgt worden. Vorgerichtliche Anwaltskosten erstattete der Senat nur im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Zahlungsbegehren. Die erstinstanzlichen Prozesskosten trug der Kläger vollständig, von den Berufungskosten 87,5 Prozent; der Beklagten verblieben 12,5 Prozent. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Den erstinstanzlichen Streitwert setzte es auf 2.500 Euro herab.

Die spätere BGH-Entscheidung ist für die heutige Einordnung wesentlich

Am 18. November 2024 stellte der BGH in VI ZR 10/24 klar, dass ein nachgewiesener Kontrollverlust bereits selbst einen immateriellen Schaden darstellen kann. Zusätzliche Ängste sind nicht stets erforderlich, können aber die Höhe beeinflussen. Außerdem bewertete er die Möglichkeit künftiger Schäden bei fortbestehender Veröffentlichung personenbezogener Daten weitergehend als ältere ablehnende Entscheidungen. Die hier offengelassene Kontrollverlustfrage und die restriktive Behandlung von Zukunftsschäden sind daher anhand dieser späteren Maßstäbe einzuordnen. Das BGH-Verfahren betraf allerdings eine andere, aus Köln kommende Sache. Daraus folgt weder eine Aufhebung dieses Oldenburger Urteils noch eine nachträgliche Veränderung des konkret zugesprochenen Betrags.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall veranschaulicht, weshalb dieselbe Telefonnummer zugleich beruflich verbreitet und dennoch schutzwürdig sein kann. Wer für neue Kunden erreichbar bleiben muss, kann unbekannte Anrufe nicht ohne Weiteres blockieren. Eine zusätzliche Nummer kann eine nachvollziehbare Reaktion auf den Datenabgriff sein, beweist aber für sich genommen nicht die Herkunft jeder Spam-Nachricht. Für die Anspruchsprüfung sollten deshalb Datenverknüpfung, tatsächlicher Kontrollverlust und konkrete Folgebeeinträchtigungen gesondert dokumentiert werden. Nach der späteren BGH-Rechtsprechung dürfen fehlende besonders ausgeprägte Ängste den Kontrollverlust nicht aus der Prüfung verdrängen. Daneben zeigt die Kostenquote, dass Umfang und Erfolg weiterer Anträge wirtschaftlich erhebliche Bedeutung haben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 07.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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