Zivilrecht

Diesel-Differenzschaden: 8.085,90 Euro nach genauer Anrechnung von Nutzung und Restwert

Das Oberlandesgericht Oldenburg reduzierte am 19. März 2024 die erstinstanzliche Verurteilung einer Fahrzeugherstellerin auf 8.085,90 Euro zuzüglich Zinsen. Die Käuferin hatte während des Berufungsverfahrens ihr ursprüngliches Begehren nach Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs aufgegeben und verlangte nur noch den Minderwert wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Sie behielt damit das Fahrzeug. Der Senat schätzte den Ausgangsschaden auf zehn Prozent des Nettokaufpreises und kürzte ihn geringfügig wegen anzurechnender Vorteile. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung musste er für diesen verbleibenden Anspruch nicht feststellen. Die Klägerin trug 85 Prozent der Prozesskosten, die Beklagte 15 Prozent.

Redaktionelle Zusammenfassung · 867 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nach Umstellung der Klage verblieb ein Differenzschaden von 8.085,90 Euro

Eine Gesellschaft hatte den Mercedes unmittelbar nach dessen Ersterwerb gekauft

Das Fahrzeug war ein Mercedes-Benz S 350d L mit einem Dieselmotor OM 642 und der Abgasnorm Euro 6. Zunächst hatte ein anderes Unternehmen den Wagen im August 2016 bei der Herstellerin erworben. Die Klägerin belegte ihren anschließenden Erwerb als Neufahrzeug durch eine Rechnung vom 7. September 2016 über 81.919,80 Euro netto. Gegen ihren Erwerb hatte die Beklagte Einwände erhoben. Der Senat hielt die Rechnung aber auch unter Berücksichtigung einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Unternehmen für überzeugend. Im Berufungsverfahren stellte die Klägerin klar, ausschließlich eigene Ansprüche geltend zu machen. Eine Entscheidung über zunächst zusätzlich angesprochene abgetretene Ansprüche war daher nicht erforderlich.

Das Thermofenster genügte als festgestellter Rechtsverstoß

Die Abgasrückführung wurde temperaturabhängig gesteuert und bereits unterhalb von zehn Grad Celsius schrittweise reduziert. Das OLG wertete dies als unzulässige Abschalteinrichtung, weil solche Temperaturen zu den gewöhnlichen Betriebsbedingungen innerhalb der Europäischen Union gehören. Der pauschale Verweis auf Motorschutz rechtfertigte die Einschränkung nicht. Der einschlägige Ausnahmetatbestand erfordert nach der zugrunde gelegten Rechtsprechung Schutz vor plötzlichen und außergewöhnlichen Beschädigungen oder Unfällen. Übliche Verschmutzungen, Ablagerungen und Verschleiß genügten dafür nicht. Weitere behauptete Funktionen, insbesondere eine Kühlmittelregelung und Besonderheiten der AdBlue-Dosierung, musste der Senat nicht abschließend aufklären. Der Anspruch ließ sich bereits auf das unstreitig vorhandene Thermofenster stützen.

Die Übereinstimmungsbescheinigung schützte auch das Vermögensinteresse der Käuferin

Rechtsgrundlage war § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1 und 27 Absatz 1 EG-FGV. Der Senat folgte der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere dessen Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 – zum Differenzschaden. Eine Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt danach nicht lediglich, dass ein Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Sie enthält zugleich die Aussage, dass es bei seiner Herstellung den maßgeblichen Rechtsakten entspricht. Auf diese Erklärung darf der individuelle Käufer vertrauen. Wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung war die Bescheinigung hier unzutreffend. Für den geltend gemachten Minderwert genügte eine fahrlässige Schutzgesetzverletzung. Ob darüber hinaus die strengeren Voraussetzungen des § 826 BGB vorlagen, ließ das OLG ausdrücklich offen.

Die Herstellerin konnte einen unvermeidbaren Rechtsirrtum nicht darlegen

Die Beklagte verwies darauf, ihre zuständigen Abteilungsleiter seien von der Richtigkeit der Bescheinigung ausgegangen. Das reichte dem Gericht nicht. Es fehlte insbesondere Vortrag dazu, welche rechtliche Prüfung überhaupt stattgefunden hatte und ob einschlägige Vorschriften sowie rechtliche Beratung einbezogen worden waren. Ohne eine sorgfältige Prüfung ließ sich die Unvermeidbarkeit eines Irrtums nicht begründen. Eine erst 2019 erfolgte behördliche Billigung eines Softwareupdates entlastete außerdem nicht ohne Weiteres hinsichtlich des Fahrzeugerwerbs 2016. Ebenso wenig genügten ein behaupteter Industriestandard oder eine allgemeine Verwaltungspraxis. Der Anspruch war nach Auffassung des Senats auch nicht verjährt; allgemeine Kenntnis des Dieselskandals ersetzte nicht die Kenntnis der Betroffenheit des eigenen Wagens.

Zehn Prozent waren eine fallbezogene Schätzung innerhalb des damaligen Rahmens

Vor Berücksichtigung von Vorteilen setzte das OLG den Schaden mit 8.191,98 Euro an. Es wandte den von der BGH-Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen von fünf bis fünfzehn Prozent des Kaufpreises an und bewertete den Fall als mittelschwer. Maßgeblich waren insbesondere der bei Erwerb vorhandene Zulassungsmakel und das Risiko behördlicher Maßnahmen. Dass tatsächlich ein Rückruf erfolgt war, machte den Fall für sich genommen noch nicht besonders schwer. Die Beanstandungen konnten nach den Feststellungen durch ein Softwareupdate beseitigt werden; bei Beachtung der Vorgaben war eine tatsächliche Stilllegung nicht ernsthaft zu erwarten. Gleichwohl hätte die offengelegte Problematik aus Sicht des Senats einen erheblichen Preisabschlag erfordert.

Nutzung und Restwert führten nur zu einem begrenzten Abzug

Das Gericht schätzte die erwartbare Gesamtlaufleistung auf 300.000 Kilometer. Ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten über eine höhere Laufleistung überzeugte es nicht, weil es auf die typischerweise erwartete Nutzung und nicht auf technische Höchstleistungen einzelner Fahrzeuge abstellte. Für 161.539 gefahrene Kilometer setzte der Senat einen Nutzungsvorteil von 44.110,81 Euro an. Den Restwert schätzte der Senat auf 29.723,09 Euro. Für die klagende Gesellschaft verwendete er einen Mittelwert zwischen Händlerankaufs- und Händlerverkaufspreis, da er ihr eigene kaufmännische Vermarktungsmöglichkeiten zutraute. Sämtliche Werte behandelte er netto. Den gewöhnlichen Händlerverkaufspreis hielt er dagegen nicht allgemein für einen von Privatpersonen erzielbaren Preis.

Ein zusätzlicher Abzug für das Softwareupdate unterblieb

Nutzungsvorteile und Restwert waren nur insoweit anzurechnen, als ihre Summe den tatsächlichen Fahrzeugwert im Erwerbszeitpunkt überschritt. Dieser Ausgangswert betrug nach Abzug des geschätzten Minderwerts 73.727,82 Euro. Die späteren Vorteile summierten sich auf 73.833,90 Euro, sodass lediglich 106,08 Euro abzuziehen waren. Damit verblieben die zugesprochenen 8.085,90 Euro. Das Softwareupdate begründete keinen weiteren selbständigen Abzug. Seine positiven Auswirkungen sah der Senat bereits im Restwert und in der weiteren Nutzung berücksichtigt. Weitere behauptete Abschalteinrichtungen hätten am letztlich realisierbaren Betrag nach dieser Vorteilsausgleichung nichts geändert und mussten deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht untersucht werden.

Zinsen liefen trotz geänderter Berechnung ab der ursprünglichen Rechtshängigkeit

Die zugesprochenen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begannen am 10. Februar 2021. Der Wechsel von der Rückabwicklung zum Differenzschaden änderte bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt nach Auffassung des Gerichts nur die Schadensberechnung, nicht den Streitgegenstand. Vorgerichtliche Anwaltskosten verlangte die Klägerin nach der Umstellung nicht mehr. Der Senat erläuterte ergänzend, weshalb solche Kosten auch nicht vom begrenzten Differenzschadensanspruch umfasst seien und hier kein zuvor eingetretener Verzug sie getragen hätte. Eine Aussetzung wegen eines von der Beklagten geführten Verwaltungsverfahrens war nicht erforderlich. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung macht die verschiedenen Rechenschritte eines Differenzschadens besonders deutlich. Der zunächst geschätzte Prozentsatz ist noch nicht zwingend der auszuzahlende Betrag. Erst danach sind Nutzung, Restwert und die dafür maßgebliche Vergleichsgröße zu prüfen. Bei einem Firmenfahrzeug können außerdem Nettoabrechnung und eigene Vermarktungsmöglichkeiten den Ansatz beeinflussen. Ein Softwareupdate darf dabei nicht ohne Prüfung nochmals abgezogen werden, wenn sein wirtschaftlicher Vorteil bereits in anderen Positionen steckt. Prozessual ist ebenso bedeutsam, dass ein reduziertes Zahlungsbegehren zwar zum Teilerfolg führen kann, die Kosten aber weiterhin wesentlich vom ursprünglich verfolgten Umfang der Klage abhängen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 07.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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