Zivilrecht

Caféumbau: Teilurteil aufgehoben, weil Mängelaufrechnung zwei Verträge verband

Das Oberlandesgericht Oldenburg hob am 5. März 2024 ein Teilurteil über die Vergütung für Küchengeräte und Einrichtung eines Cafés auf. Der Streit wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hatte Gegenforderungen aus zwei miteinander verbundenen Vertragskomplexen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Damit bestand die Gefahr, dass über denselben Gegenanspruch im Teilurteil und späteren Schlussurteil widersprüchlich entschieden würde. Das OLG sprach weder die vollständige Vergütung zu noch stellte es sämtliche behaupteten Mängel fest. Es gab vielmehr umfangreiche Hinweise für die weitere Prüfung der Lieferleistungen, der Einbauarbeiten und ihrer unterschiedlichen Abrechnung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ein Teilurteil über Küchenausstattung durfte den Streit nicht aufspalten

Zwei Verträge und eine Vertragsübernahme bildeten den Ausgangspunkt

Die Auftraggeberin hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über Küchengeräte, Zubehör und Möbel sowie einen weiteren Vertrag über deren Einbau geschlossen. Der spätere Kläger übernahm beide Vertragsverhältnisse und führte die Arbeiten zu Ende. Die ursprüngliche Auftragnehmerin hatte jeweils ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die VOB einbezogen. Abnahmeprotokolle unterschrieb die Auftraggeberin nicht; sie rügte sowohl Mängel der gelieferten Ausstattung als auch der Einbauleistungen. Der Kläger verlangte daraufhin für beide Verträge eine Sicherheit nach § 650f BGB. Nachdem die Auftraggeberin keine Sicherheit leistete, kündigte er beide Verträge und verlangte die verbliebene Vergütung.

Die Hilfsaufrechnung verknüpfte die beiden Zahlungsforderungen

Die gesamte Klageforderung betrug 19.912,09 Euro. Dagegen erklärte die Beklagte eine Hilfsaufrechnung über 20.000 Euro wegen Mängelansprüchen aus beiden Verträgen. Das Landgericht sprach durch Teilurteil die Vergütung für die Lieferung zu. Dabei verneinte es Gegenansprüche aus diesem Vertrag, behandelte aber die ebenfalls zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus den Einbauarbeiten nicht. Gerade diese übergreifende Verteidigung verhinderte nach Auffassung des OLG eine isolierte Teilentscheidung. Auch selbständige Klageansprüche dürfen nicht getrennt entschieden werden, wenn Gegenrechte sie unauflösbar verbinden. Dass der Senat einzelne Gegenrechte vorläufig selbst für unbegründet hielt, beseitigte die Gefahr abweichender Beurteilungen im gesamten Instanzenzug nicht.

Die VOB/B konnte auch für die Lieferung vereinbart worden sein

Das OLG bestätigte die Einordnung der Lieferung als Kaufvertrag oder grundsätzlich dem Kaufrecht unterliegenden Werklieferungsvertrag. Anders als das Landgericht hielt es jedoch die Vereinbarung der VOB/B auch für diesen Vertragstyp für möglich. Die VOB/B ist kein Gesetz, dessen Geltungsbereich die vertragliche Einbeziehung von vornherein ausschließt. Entscheidend war deshalb, welche Bedingungen vereinbart worden waren. Der Kläger hatte die Verträge in Kenntnis aller Unterlagen übernommen und musste sich die Rolle des Verwenders zurechnen lassen. Er konnte sich nicht nachträglich von den für ihn ungünstigen Folgen des selbst vorgegebenen Bedingungswerks lösen, nur weil dessen Verwendung im Liefervertrag ungewöhnlich war.

Die AGB-Kontrolle schützte die Auftraggeberin und nicht den Verwender

Für die außerhalb eines Werkvertrags vereinbarte VOB/B nahm der Senat kein umfassendes Kontrollprivileg an. Einzelne Klauseln konnten deshalb inhaltlich überprüft werden. Auf diesen Schutz durfte sich allerdings die Auftraggeberin berufen, nicht der Kläger als Verwender. Für die Liefervergütung waren nach den vereinbarten Regeln grundsätzlich Abnahme oder Abnahmereife erforderlich. Weder ein Probebetrieb noch die spätere Eröffnung der Gaststätte bedeuteten hier eine stillschweigende Billigung. Ein ausdrücklicher Abnahmetermin war noch vorgesehen gewesen, und die Auftraggeberin hatte Mängel gerügt. Auch eine fiktive Abnahme trug der bisherige Sachverhalt nicht. Das konkrete Klauselgefüge legte der Senat im Zweifel zulasten des Verwenders aus.

Die nur bedingte Schadensersatzforderung ersetzte eine Abnahme nicht automatisch

Die Beklagte hatte sich vorrangig auf die fehlende Abnahme berufen und Schadensersatz nur für den Fall einer abweichenden gerichtlichen Bewertung zur Aufrechnung gestellt. Darin lag nach dem OLG keine unbedingte Aufgabe ihres Interesses an mangelfreier Lieferung. Ein bloßes Abrechnungsverhältnis, in dem nur noch Geldansprüche gegenüberstehen, war deshalb noch nicht entstanden. Für die Fortsetzung musste die Auftraggeberin ihre aktuellen Mängel konkret zusammenstellen und Beseitigungskosten zuordnen. Zu prüfen war insbesondere die Eignung der Ausstattung für professionelle Gastronomie. Die Herkunft einzelner Geräte aus der Türkei begründete für sich genommen keinen Mangel. Widersprüchliche Angaben zu Kennzeichnungen und Bedienungsanleitungen mussten aufgeklärt werden.

Das Sicherungsverlangen hatte je nach Vertrag unterschiedliche Folgen

Auf den Kauf- oder Werklieferungsvertrag war § 650f BGB nicht anwendbar. Das darauf gestützte Sicherheitsverlangen und die Kündigung gingen insoweit ins Leere. Die Bodenbelags- und sonstigen Innenausbauarbeiten ordnete der Senat dagegen als Bauvertrag ein. Für diesen Vertrag hielt er die Kündigung wegen verweigerter Sicherheit für wirksam. Zwar hatte der Kläger wegen der unberechtigt einbezogenen Liefervergütung insgesamt zu viel verlangt. Die Beklagte hatte aber einen Sicherungsanspruch grundsätzlich abgelehnt. Daher ging das OLG davon aus, dass sie auch die für sie erkennbare, berechtigte Sicherheit von 13.921,10 Euro nicht erbracht hätte. Die gesetzte Frist war nach seiner Beurteilung ausreichend.

Bei vollständig erbrachten Einbauleistungen entfiel nach dem Senat die Nachbesserungspflicht

Für den Bauvertrag vertrat das OLG eine ausdrücklich begrenzte Auffassung: Waren bereits sämtliche Leistungen erbracht und ging es allein noch um Mängel, erfasste die Kündigung wegen fehlender Sicherheit auch die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Einer nochmaligen Sicherheitsaufforderung mit anschließender weiterer Kündigung bedurfte es dann nicht. Der Vergütungsanspruch sollte in dieser Konstellation ohne Abnahme fällig werden. Mängel blieben aber wirtschaftlich relevant. Von der vereinbarten Vergütung waren die eigenen Aufwendungen abzuziehen, die der Kläger durch unterbliebene Nachbesserung ersparte. Solche Mängel sollten nach den Hinweisen des Senats daher die Einbauvergütung vermindern und nicht zusätzlich eine Aufrechnung gegen den Lieferpreis begründen.

Das Landgericht musste Mängel, Beträge und Beweisfragen weiter klären

Für die behauptete Abweichung der verlegten Eichendielen war zunächst festzustellen, welches Material bei der Bemusterung vereinbart worden war. Diese Vereinbarung hatte die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Zur ordnungsgemäßen Verlegung und möglichen Schäden durch Reinigung hielt der Senat ein Sachverständigengutachten für erforderlich. Der Kläger musste bei festgestellten Einbaumängeln zunächst seine ersparten eigenen Beseitigungskosten erläutern. Für Gegenforderungen aus dem Liefervertrag waren deren Voraussetzungen und eine eindeutige Aufrechnungsreihenfolge zu prüfen. Eine unübersichtliche Sammlung von Anlagen ersetzte keine konkrete Mängeldarstellung. Weil diese Aufarbeitung noch ausstand, entschied das OLG nicht selbst abschließend über beide Verträge; auch die Berufungskosten blieben dem Landgericht vorbehalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, wie weit eine unbedacht verwendete Vertragsvorlage wirken kann. Wer die VOB/B auch für einen Liefervertrag vorgibt, muss mit Abnahmevoraussetzungen und einer für ihn ungünstigen Auslegung rechnen. Bei mehreren Verträgen sollte zugleich jede Forderung und jeder Mangel eindeutig zugeordnet werden. Eine übergreifende Hilfsaufrechnung kann eine ansonsten denkbare Teilentscheidung verhindern. Besonders sorgfältig sind die Hinweise zur Kündigung einzuordnen: Der Senat behandelt eine konkrete Konstellation vollständig erbrachter Bauleistungen mit verbleibendem Mängelstreit. Daraus folgt keine allgemeine Aussage, jede Kündigung beseitige sämtliche Mängelrechte. Auch hier blieben ersparte Nachbesserungskosten bei der Vergütung abzuziehen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 07.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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