Zivilrecht

Diesel-Spätkauf nach installiertem Update: Mehrere selbständige Gründe gegen Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 15. Februar 2024 die Berufung eines Fahrzeugkäufers zurück. Damit blieb das klageabweisende Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Februar 2023 im Ergebnis bestehen. Der Kläger hatte den Wagen im April 2019 für 27.600 Euro gekauft. Zu diesem Zeitpunkt war ein vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Softwareupdate bereits installiert. Zudem hatte die Herstellerin öffentlich über den Rückruf informiert und Maßnahmen zur Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge getroffen. Der Senat verneinte sowohl eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung als auch einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens. Er stützte dies auf mehrere selbständige Erwägungen. Zusätzlich wären etwaige Vermögensnachteile nach seiner Berechnung durch Nutzung und verbliebenen Fahrzeugwert vollständig ausgeglichen gewesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ein Fahrzeugkauf nach öffentlichem Rückruf und durchgeführtem Update blieb ohne Ersatzanspruch

Maßgeblich war das Verhalten der Herstellerin bis zum konkreten Erwerb

Bei der Prüfung von § 826 BGB betrachtete der Senat nicht nur die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Entscheidend war das gesamte Verhalten der Herstellerin bis zum Eintritt des behaupteten Schadens, also bis zum Kauf dieses Klägers. Eine vorherige Verhaltensänderung konnte die Bewertung deshalb beeinflussen. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte die Herstellerin die Öffentlichkeit über den Rückruf betroffener Modelle informiert und angekündigt, die beanstandete Funktion durch ein Softwareupdate zu entfernen. Das OLG hielt diese Information für hinreichend belegt. Das bloße Bestreiten des Klägers genügte unter den festgestellten Umständen nicht, um die dokumentierte Aufklärung und Nachrüstung in Zweifel zu ziehen.

Das Update war vor dem Kauf tatsächlich aufgespielt worden

Die Freigabe des Softwareupdates durch das Kraftfahrtbundesamt datierte vom 12. November 2018. Auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug war es unstreitig am 7. März 2019 installiert worden, mithin vor dem Erwerb im April. Zusätzlich hatte die Herstellerin Vertragshändler und Servicepartner über den Rückruf informiert. Betroffene Fahrzeuge sollten ohne bereits installiertes Update nur nach vorheriger Aufklärung der Kunden verkauft werden; dafür war ein entsprechendes Informationsblatt vorgesehen. Der Senat sah auch diese Maßnahmen als durch Unterlagen belegt an. In der Gesamtschau stand die Verhaltensänderung einer weiterhin sittenwidrigen Schädigung gerade dieses späteren Käufers entgegen. Ebenso verneinte das Gericht eine vorsätzliche Täuschung im Sinne eines deliktischen Betrugsanspruchs.

Weitere Abschalteinrichtungen waren für dieses Fahrzeug nicht ausreichend dargelegt

Der Kläger behauptete zusätzlich das Vorhandensein von als Strategien A und B bezeichneten Funktionen. Dafür fehlten dem Senat jedoch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf den konkret gekauften Wagen. Der Kläger berief sich auf eine andere Oldenburger Entscheidung, die ein abweichendes Fahrzeugmodell betraf. Daraus ließ sich das Vorhandensein derselben Funktionen nicht ohne Weiteres übertragen. Das OLG stellte somit nicht fest, dass sämtliche denkbaren technischen Funktionen des Wagens generell rechtmäßig seien. Es entschied vielmehr anhand des hier vorgetragenen Sachverhalts. Auch ein später angeführter Karlsruher Fall half dem Kläger nicht, weil dieser ein Thermofenster betraf, das im vorliegenden Verfahren gar nicht als unzulässige Abschalteinrichtung behauptet worden war.

Auch der auf Fahrlässigkeit gestützte Differenzschaden scheiterte

Der Senat prüfte daneben § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 und 27 EG-FGV. Bezogen auf den Kaufzeitpunkt konnte er bereits keine Schutzgesetzverletzung feststellen. Wegen des aufgespielten Updates war für ihn nicht erkennbar, dass die Übereinstimmungsbescheinigung bei diesem Erwerb noch unzutreffend war. Daneben verneinte er einen fortbestehenden Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem späteren Käufer. Dafür kam es auf das Zusammenwirken der allgemein zugänglichen Bekanntgabe und der veranlassten Beseitigung an. Die Maßnahmen mussten auch bereits im Verkehr befindliche Gebrauchtfahrzeuge erfassen. Diese Voraussetzungen hielt der Senat aufgrund der geschilderten Öffentlichkeitsarbeit und der Anweisungen zur Nachrüstung für erfüllt.

Der Kläger konnte sich nicht auf die gewöhnliche Erwerbsvermutung verlassen

Ein weiterer Ablehnungsgrund betraf die Ursächlichkeit für den Kaufentschluss. Normalerweise kann bei einem Fahrzeugerwerb ein Erfahrungssatz dafür sprechen, dass der Käufer auf die gesetzliche Ordnungsmäßigkeit vertraut und bei Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht denselben Preis gezahlt hätte. Nach Ansicht des OLG griff diese Erleichterung hier wegen der vorangegangenen öffentlichen Bekanntgabe nicht mehr. Der Senat nahm deshalb nicht einfach an, der Kläger habe das Fahrzeug in voller tatsächlicher Kenntnis aller technischen Einzelheiten erworben. Er verlangte vielmehr konkreten Vortrag und Beweis dazu, dass der Kläger bei Kenntnis der ursprünglichen Verwendung einer solchen Einrichtung vom Kauf Abstand genommen hätte. Daran fehlte es.

Die Vorteilsausgleichung lieferte einen zusätzlichen eigenständigen Ablehnungsgrund

Selbst bei Annahme eines grundsätzlich ersatzfähigen Nachteils wäre nach der Berechnung des Gerichts kein verbleibender Schaden vorhanden gewesen. Der Senat schätzte die erwartbare Gesamtlaufleistung auf 300.000 Kilometer und die beim Kauf noch zu erwartende Laufleistung auf 225.770 Kilometer. Der Kläger hatte anschließend 85.407 Kilometer zurückgelegt. Aus dem Kaufpreis und dem Verhältnis der gefahrenen zur erwarteten Restlaufleistung berechnete das Gericht Nutzungsvorteile von 10.440,86 Euro. Den verbleibenden Fahrzeugwert schätzte es auf mindestens 17.500 Euro. Dafür griff es auf den Angebotspreis des günstigsten von ihm auf einer Fahrzeugplattform gefundenen Vergleichswagens zurück. Es handelte sich dabei um eine gerichtliche Wertschätzung, nicht um einen tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

Das Ergebnis beruhte auf mehreren konkreten Besonderheiten dieses Erwerbs

Die Summe aus Nutzungsvorteilen und Restwert betrug 27.940,86 Euro und lag damit über dem gezahlten Kaufpreis von 27.600 Euro. Auch unter diesem Gesichtspunkt verblieb nach Auffassung des Senats kein ersatzfähiger Differenzschaden. Mangels begründeten Hauptanspruchs scheiterten ebenfalls die Nebenforderungen. Der Kläger musste die Kosten der Berufung tragen. Ein nachgereichter Schriftsatz gab keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen. Die Entscheidung enthält damit keine pauschale Regel, dass jeder spätere Erwerb eines zurückgerufenen Fahrzeugs anspruchslos bleibt. Tragend waren die nachgewiesene Information vor dem Kauf, das bereits installierte Update, fehlender konkreter Vortrag zu weiteren Funktionen und die eigenständige wirtschaftliche Gegenrechnung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden einer Abgasproblematik reicht die Betrachtung des ursprünglichen Herstellervorgehens nicht aus. Die zeitliche Abfolge von Rückruf, öffentlicher Information, behördlicher Freigabe, tatsächlicher Installation und Kauf ist anhand konkreter Unterlagen zu rekonstruieren. Ebenso müssen zusätzliche technische Vorwürfe gerade das betroffene Modell betreffen. Ein Urteil über ein anderes Fahrzeug ersetzt diese Grundlage nicht. Für die wirtschaftliche Prüfung sind schließlich Nutzung und Restwert gesondert zu betrachten. Die Entscheidung zeigt mehrere mögliche Anspruchshindernisse nebeneinander; es wäre deshalb ungenau, ihren Ausgang allein mit dem Schlagwort Softwareupdate oder ausschließlich mit hoher Laufleistung zu erklären.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 07.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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