Strafrecht und Strafverfahren
Lastwagen im Kreisverkehr: Ausfahren ist Abbiegen und kann Schrittgeschwindigkeit verlangen
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 4. August 2026 den Antrag eines Lastwagenfahrers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Gegen ihn war eine Geldbuße von 90 Euro wegen eines Verstoßes gegen § 9 Absatz 6 StVO verhängt worden. Er hatte einen Kreisverkehr mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit verlassen. Der Senat stellte klar, dass auch das Ausfahren aus einem Kreisverkehr ein Abbiegen ist. Für schwere Fahrzeuge gelten deshalb die gesetzlichen Anforderungen an das innerörtliche Rechtsabbiegen auch dort. Verfahrensrechtlich entscheidend war allerdings, dass bei der geringen Geldbuße keine uneingeschränkte Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils eröffnet war.
Redaktionelle Zusammenfassung · 848 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Schrittgeschwindigkeit auch an der Kreisverkehrsausfahrt
Die festgestellte Verkehrssituation
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. November 2025 um 12.21 Uhr mit einem Lastkraftwagen einen Kreisverkehr. Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs betrug 40 Tonnen. An der benutzten Ausfahrt befand sich ein Fußgängerüberweg; parallel zur Fahrbahn verlief ein Fuß- und Radweg. Der Fahrer verließ den Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 15 bis 21 Kilometern pro Stunde. Der veröffentlichte Beschluss berichtet nicht von einem Unfall oder einer tatsächlich eingetretenen Verletzung. Gegenstand war die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit in dieser Verkehrslage. Die Verteidigung beanstandete mit ihrem Zulassungsantrag die Anwendung des materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde bedurfte einer besonderen Zulassung
Nach § 79 Absatz 1 OWiG ist eine Rechtsbeschwerde gegen bußgeldrechtliche Entscheidungen nicht stets ohne Weiteres statthaft. Im vorliegenden Fall war lediglich eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt worden, sodass der Betroffene zunächst ihre Zulassung erreichen musste. § 80 OWiG begrenzt diese Möglichkeit bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten auf bestimmte Zwecke. Das Verfahren soll den Oberlandesgerichten insbesondere Gelegenheit zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geben. Es dient dagegen nicht allgemein dazu, jede möglicherweise unrichtige Einzelfallentscheidung erneut zu prüfen. Diese Funktion des Zulassungsverfahrens bestimmte den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Kontrolle.
Bei höchstens 100 Euro waren die Zulassungsgründe weiter eingeschränkt
Weil die Geldbuße nicht mehr als 100 Euro betrug, griff zusätzlich § 80 Absatz 2 OWiG ein. Im Bereich des § 80 Absatz 1 Nummer 1 OWiG konnte damit nur die notwendige Fortbildung des sachlichen Rechts eine Zulassung tragen. Daneben blieb eine entscheidungserhebliche Versagung rechtlichen Gehörs als möglicher Grund. Eine solche hätte durch eine den Anforderungen des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge dargelegt werden müssen. Daran fehlte es. Der Senat verneinte deshalb zunächst einen Gehörsverstoß als tragfähigen Zulassungsgrund und untersuchte anschließend, ob der Fall eine bislang ungeklärte, verallgemeinerungsfähige materiell-rechtliche Frage aufwarf.
Abbiegen setzt keinen Wechsel zwischen zwei benannten Straßen voraus
Die Verteidigung wollte den Begriff des Abbiegens auf einen Fahrtrichtungswechsel von einer Straße in eine andere beschränken. Diese Definition hielt der Senat für zu eng. Maßgeblich ist das seitliche Verlassen der Fahrbahn beziehungsweise eine Richtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten fließenden Verkehr herausführt. Deshalb biegt auch ab, wer die Kreisfahrbahn über eine Ausfahrt verlässt. Diese Einordnung war nach Auffassung des Gerichts bereits in Rechtsprechung und Literatur geklärt und erforderte keine neue Rechtsfortbildung. Die straßenverkehrsrechtliche Bewertung hängt damit nicht allein davon ab, ob die Ausfahrt im Alltagsverständnis als gewöhnliche Kreuzung oder als Wechsel zwischen selbstständigen Straßen erscheint.
Der Schutz von Radfahrern und Fußgängern bleibt maßgeblich
Der Senat sah auch in der Gefährdungslage keinen entscheidenden Unterschied zwischen einer Kreuzung und einem Kreisverkehr. § 9 Absatz 6 StVO betrifft Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen beim innerörtlichen Rechtsabbiegen. Schrittgeschwindigkeit ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten, wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder unmittelbar im Einbiegebereich querenden Fußgängern zu rechnen ist. Die Entscheidung darf deshalb nicht auf die verkürzte Aussage reduziert werden, jeder Lastwagen müsse unabhängig von Verkehrslage und Örtlichkeit jede Kreisverkehrsausfahrt mit derselben Geschwindigkeit befahren. Tragend war die Anwendung der gesetzlichen Regel auf die hier festgestellte innerörtliche Abbiegesituation.
Keine zusätzliche konkrete Gefahrprognose erforderlich
Die Verteidigung vermisste amtsgerichtliche Feststellungen zu einer konkreten Gefahrprognose. Eine solche zusätzliche Voraussetzung entnahm das Oberlandesgericht dem Verordnungswortlaut nicht. Die Vorschrift knüpft daran an, ob mit dem beschriebenen Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Sie verlangt nicht erst den Nachweis einer bereits konkret entstandenen Konfliktlage. Wann nach den örtlichen Umständen mit solchen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Gerade deshalb eignete sich dieser Punkt nach Auffassung des Senats nicht für die hier allein relevante Fortbildung des materiellen Rechts. Der Fußgängerüberweg und der parallel verlaufende Fuß- und Radweg gehörten zu den festgestellten örtlichen Umständen.
Der Senat orientiert sich bei Schrittgeschwindigkeit an sieben Kilometern pro Stunde
Auch zum Begriff der Schrittgeschwindigkeit sah das Gericht keinen weiteren Klärungsbedarf. Es verwies auf seine Entscheidung vom 18. April 2013 – III-1 RBs 113/13 –, nach der die Obergrenze bei sieben Kilometern pro Stunde liegt. Die festgestellte Geschwindigkeit von ungefähr 15 bis 21 Kilometern pro Stunde lag darüber. Der Beschluss trifft damit eine Aussage zur vom Kölner Senat zugrunde gelegten Grenze. Er behandelt nicht ausführlich sämtliche in anderen Zusammenhängen diskutierten Geschwindigkeitswerte. Für das konkrete Zulassungsverfahren genügte, dass die angesprochene Rechtsfrage aus Sicht des Senats bereits geklärt war und der Fall keine neue abstrakte Leitlinie erforderte.
Ablehnung der Zulassung und ihre gesetzliche Folge
Mangels eines gesetzlichen Zulassungsgrundes wurde der Antrag als unbegründet verworfen. Damit galt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Absatz 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht hatte der Betroffene gemäß § 46 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Absatz 1 StPO zu tragen. Die Entscheidung verdeutlicht sowohl die Reichweite des Abbiegebegriffs als auch die begrenzte Funktion des Zulassungsverfahrens. Wer eine geringe Geldbuße angreift, muss einen zulässigen Prüfungsanlass aufzeigen. Die bloße Wiederholung einer abweichenden Bewertung des konkreten Geschehens eröffnet keine umfassende zweite Tatsachen- oder Rechtskontrolle.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Fahrer schwerer Nutzfahrzeuge ist die Kreisverkehrsausfahrt bei der Anwendung von § 9 Absatz 6 StVO als Abbiegevorgang zu behandeln. Der Beschluss des OLG Köln vom 4. August 2026 – 1 ORbs 214/26 – macht deutlich, dass eine konkret eingetretene Gefährdung keine zusätzliche Voraussetzung der Geschwindigkeitsregel ist. Verteidigungsseitig muss zugleich früh zwischen Einwendungen gegen den Tatvorwurf und den besonderen Zulassungsgründen des § 80 OWiG unterschieden werden. Bei einer Geldbuße von höchstens 100 Euro genügt ein behaupteter Rechtsfehler im Einzelfall regelmäßig nicht. Entscheidend sind eine tatsächlich klärungsbedürftige materiell-rechtliche Frage oder eine ordnungsgemäß gerügte Gehörsverletzung.