Zivilrecht
Online-Coaching als Fernunterricht: Abrufmodule und zeitversetzter Support können die Zulassungspflicht auslösen
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 30. Juli 2026 angekündigt, die Berufung einer Anbieterin gegen die Abweisung ihrer Klage zurückzuweisen. Das gebuchte Beratungspaket erfüllte nach seiner Beurteilung die Voraussetzungen von Fernunterricht. Weil die erforderliche Zulassung fehlte, war der Vertrag gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 FernUSG nichtig. Ein amtlicher redaktioneller Hinweis ergänzt, dass die Berufung anschließend zurückgenommen wurde. Der veröffentlichte Beschluss selbst ist daher als Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung einzuordnen. Er enthält keine eigenständige abschließende Verurteilung oder rechtskräftige Zurückweisung der Berufung durch den Senat.
Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Onlineberatung ohne erforderliche Fernunterrichtszulassung
Das vertraglich vereinbarte Angebot stand im Mittelpunkt
Der Beklagte hatte das Beratungspaket am 4. April 2023 gebucht. Zur Beurteilung zog das Gericht das vereinbarte Leistungsspektrum einschließlich der Angaben zu den Modulen und ergänzenden Leistungen heran. Nach § 1 Absatz 1 FernUSG setzt Fernunterricht eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegende räumliche Trennung und eine Überwachung des Lernerfolgs voraus. Entscheidend war, welche Leistungen der Vertrag vorsah. Wie der Unterricht tatsächlich durchgeführt wurde und welchen Anteil der Teilnehmer persönlich nutzte, war für diese Einordnung nicht maßgeblich. Damit kam es weder allein auf die Bezeichnung als Beratung noch allein auf das spätere Nutzerverhalten an.
Wissensvermittlung überwog gegenüber individueller Beratung
Bei der Abgrenzung zwischen Fernunterricht und persönlicher Beratung stellte der Senat auf Art, Inhalt und Schwerpunkt des Vertrags ab. Die Begriffe Kenntnisse und Fähigkeiten sind weit zu verstehen; das Niveau des vermittelten Stoffes ist nicht ausschlaggebend. Hier standen nach der Vertragsauslegung Module mit abstrakt festgelegten Schwerpunkten im Vordergrund. Die vorgesehenen Live-Gespräche und der zusätzliche persönliche Support änderten diese Gewichtung nicht. Der Senat folgte insoweit der Bewertung des Landgerichts. Die Entscheidung besagt damit nicht, dass jede entgeltliche Onlineberatung Fernunterricht ist. Ausschlaggebend war die vereinbarte, überwiegend auf systematische Wissensvermittlung ausgerichtete Leistung dieses konkreten Pakets.
Ein vertragliches Fragerecht konnte die Lernerfolgskontrolle erfüllen
Auch die Überwachung des Lernerfolgs bejahte der Senat. Dafür sind keine förmlichen Prüfungen oder umfassenden Leistungsnachweise erforderlich. Es kann genügen, dass der Teilnehmer vertraglich die Möglichkeit erhält, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und dadurch eine individuelle Kontrolle seines Verständnisses zu bekommen. Selbst eine einmalige solche Kontrolle kann ausreichen. Den vereinbarten persönlichen Support und die wöchentlichen Live-Gespräche verstand das Gericht als Einräumung eines entsprechenden Fragerechts. Ob der Teilnehmer dieses Recht tatsächlich ausübte oder der Anbieter praktisch eine Kontrolle durchführte, war wiederum nicht entscheidend. Die vertragliche Verpflichtung genügte für die Einordnung des Angebots.
Nicht jede Kommunikation auf Distanz ist räumlich getrennt im Gesetzessinn
Bei der räumlichen Trennung differenzierte der Senat zwischen synchroner und asynchroner Kommunikation. Nach der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt nicht schon jede physische Distanz. Ein unmittelbar wechselseitiger Unterricht kann Präsenzunterricht funktional vergleichbar sein, wenn der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Lehrenden aufnehmen kann. Das Tatbestandsmerkmal ist insoweit unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes einschränkend auszulegen. Ob trotzdem die getrennte Vermittlung überwiegt, hängt vom vertraglichen Gewicht der einzelnen Leistungen ab. Als Anhaltspunkte nannte der Senat Bedeutung, Inhalt und Dauer sowie Freiwilligkeit der Teilnahme und Möglichkeiten eines späteren Abrufs von Aufzeichnungen.
Lernmodule und zeitversetzter Support prägten das Paket
Im konkreten Angebot bildeten selbstständig abrufbare Plattforminhalte wie Texte, Bilder, Videos, Präsentationen und Datenbanken den Schwerpunkt. Die Live-Gespräche spielten demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Weil ihre Aufzeichnung nicht vereinbart war, behandelte das Gericht sie als synchrone Kommunikation. Den zusätzlichen Support ordnete der Senat abweichend vom Landgericht als asynchron ein: Fragen konnten zwar gestellt werden, Lesen und Beantworten erfolgten aber zeitversetzt und nach eigener Disposition der Beteiligten. Die bloße Möglichkeit, irgendwann eine Rückfrage einzureichen, stellte daher keine unmittelbar wechselseitige Unterrichtssituation her. Insgesamt überwog nach der vertraglichen Gewichtung die räumlich getrennte Wissensvermittlung.
Eine Auskunft der Zulassungsstelle ersetzte die rechtliche Prüfung nicht
Die Anbieterin berief sich auf ältere obergerichtliche Entscheidungen und eine E-Mail-Korrespondenz mit der Zentralstelle für Fernunterricht. Damit drang sie nicht durch. Die ältere Rechtsprechung war nach Auffassung des Senats durch die inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen überholt. Außerdem beruhte die behördliche Auskunft auf den dort mitgeteilten Umständen, während die Gerichte das im Prozess festgestellte Vertragsangebot teilweise anders bewerteten. Die Zentralstelle selbst hatte auf die Abhängigkeit ihrer Einschätzung von vollständigen Informationen hingewiesen. Eine erforderliche Zulassung lag nicht vor. Auch die Ausnahme für ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienende Angebote griff bei diesem Programm nicht ein.
Ein Wertersatzanspruch musste rechtzeitig substantiiert werden
Neben vertraglichen Ansprüchen kam grundsätzlich ein Ausgleich erbrachter Leistungen nach §§ 812 Absatz 1 Satz 1 und 818 Absatz 2 BGB in Betracht. Den erstinstanzlichen Vortrag hierzu hatte das Landgericht jedoch als unzureichend angesehen. Neue Angaben wollte die Anbieterin erst in der Berufung einführen. Damit war sie nach §§ 529 Absatz 1 und 531 Absatz 2 ZPO ausgeschlossen. Der Senat verneinte insbesondere einen erstinstanzlichen Verfahrensfehler wegen fehlenden Hinweises. Das Landgericht hatte auf die mögliche Einordnung als Fernunterrichtsvertrag, das Zulassungserfordernis und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Dies gab ausreichend Anlass, sämtliche Folgen einer möglichen Vertragsnichtigkeit zu prüfen und rechtzeitig vorzutragen.
Kein gesonderter Hinweis auf jede denkbare Anspruchsgrundlage
Nach der Entscheidung verlangte § 139 ZPO keinen zusätzlichen Hinweis darauf, dass aus der fehlenden Zulassung die Nichtigkeit und daraus möglicherweise ein Bereicherungsanspruch folgen könnten. Diese Zusammenhänge gehören zu den zivilrechtlichen Grundlagen; Anhaltspunkte für ein erkennbares Verständnisdefizit lagen nicht vor. Der Senat sah deshalb keine Aussicht auf Erfolg der Berufung und wies auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme hin. Die nachträglich vermerkte Rücknahme bestätigt den Verfahrensausgang, erweitert aber nicht den Inhalt der gerichtlichen Begründung. Für Anbieter zeigt der Fall, dass Vertragsgestaltung, Zulassungsprüfung und rechtzeitiger Vortrag zu hilfsweisen Ansprüchen zusammen betrachtet werden müssen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 30. Juli 2026 – 19 U 242/25 – betrifft ein typisches Mischangebot aus abrufbaren Modulen, Live-Gesprächen und individuellem Support. Für §§ 1, 7 und 12 FernUSG zählt das vereinbarte Gesamtprogramm. Einzelne Live-Elemente beseitigen die Zulassungspflicht nicht, wenn asynchrone Wissensvermittlung überwiegt und ein vertragliches Fragerecht die Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Eine informelle Auskunft der Zentralstelle schützt zudem nicht unabhängig von den dort zugrunde gelegten Angaben. Im Prozess müssen mögliche Bereicherungsansprüche frühzeitig mit Tatsachen unterlegt werden; die Berufung bietet nach § 531 Absatz 2 ZPO keine allgemeine Gelegenheit, versäumten Vortrag nachzuholen.