Zivilrecht

Glücksspielverluste beziffern: DSGVO-Auskunft ist als erste Stufe einer Rückzahlungsklage zulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 30. Juli 2026 den beklagten Glücksspielanbieterinnen die Kosten eines Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch auferlegt. Gegenstand der Berufung war ein Teilurteil über eine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO. Der Kläger wollte damit Zahlungs- und Spielvorgänge nachvollziehen, um einen Anspruch auf Rückzahlung von Glücksspielverlusten zu beziffern. Nachdem die Anbieterinnen Auskunft erteilt hatten, erklärten beide Seiten die erste Stufe übereinstimmend für erledigt. Der Senat entschied deshalb nur noch nach § 91a ZPO über die Berufungskosten. Eine abschließende Entscheidung über die Rückzahlung der Spielverluste selbst enthält der Beschluss nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Datenauskunft als erste Stufe einer Glücksspielklage

Spielteilnahme und Zahlungen waren unstreitig

Die Beklagten betrieben gemeinsam deutschsprachige Internetangebote für Online-Glücksspiele und Sportwetten. Der Kläger war dort registriert und hatte die Angebote genutzt. Mit Schreiben vom 22. April 2024 verlangte er Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten. Das Landgericht gab seiner Klage auf der ersten Stufe überwiegend statt. Lediglich das Begehren, die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format wie CSV oder Excel zu erhalten, wies es ab. Die Beklagten griffen den Auskunftstitel mit der Berufung an. Sie beanstandeten unter anderem die Zulässigkeit der Stufenklage, ihre gesamtschuldnerische Verurteilung und den Umfang datenschutzrechtlicher Informationspflichten.

Deutsche Gerichte waren international zuständig

Der Senat bejahte die internationale Zuständigkeit sowohl nach den Verbrauchergerichtsständen der Artikel 17 und 18 EuGVVO als auch nach Artikel 79 Absatz 2 Satz 2 DSGVO. Die private Teilnahme an Glücksspielen verlor ihren Verbrauchercharakter nicht dadurch, dass der Spieler erhebliche Gewinne erzielen wollte. Das deutschsprachige Angebot belegte im konkreten Fall die Ausrichtung auf deutsche Kunden. Der Verbrauchergerichtsstand erfasste zudem mit dem Vertrag untrennbar verbundene bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche. Für den Auskunftsanspruch bestand außerdem unmittelbar der datenschutzrechtliche Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Auf eine ausschließliche Ableitung der Zuständigkeit aus dem späteren Zahlungsbegehren kam es deshalb nicht an.

Die Auskunft diente der Bezifferung und nicht erst der Suche nach einem Anspruch

Eine Stufenklage nach § 254 ZPO erlaubt ausnahmsweise, einen zunächst unbezifferten Leistungsantrag mit einem vorgeschalteten Informationsanspruch zu verbinden. Voraussetzung ist, dass die Auskunft die Bestimmung der geschuldeten Leistung ermöglicht. Sie darf nicht lediglich Tatsachen beschaffen sollen, aus denen sich erstmals irgendein Anspruchsgrund ergibt. Hier waren Teilnahme, Einzahlungen und Verluste unstreitig. Benötigt wurden die Zahlungs- und Spielhistorien zur Ermittlung des Umfangs der geltend gemachten Rückforderung. Ob die Spielverträge wegen unerlaubten Angebots nichtig waren, blieb eine hiervon getrennte rechtliche Frage. Der Senat sah deshalb eine zulässige Stufung und keine bloße Ausforschung möglicher Anspruchsvoraussetzungen.

Der selbstständige Auskunftsanspruch nahm die Zahlungsentscheidung nicht vorweg

Über die Stufen war grundsätzlich getrennt und nacheinander zu entscheiden. Die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO bestand rechtlich eigenständig und war nicht davon abhängig, dass bereits alle Voraussetzungen eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs geklärt waren. Eine vollständige Klageabweisung ließ sich deshalb im Auskunftsstadium nicht allein mit Einwendungen gegen den späteren Leistungsanspruch begründen. Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO war aufgrund des Sitzes der Beklagten in der Europäischen Union eröffnet. Zeitlich genügte, dass das Auskunftsersuchen nach dem 25. Mai 2018 gestellt worden war; dies schloss Informationen über zuvor erfolgte Verarbeitungsvorgänge nicht grundsätzlich aus.

Zahlungs- und Spielhistorien waren personenbezogene Daten

Die Anbieterinnen entschieden als Betreiberinnen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung und waren damit Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO. Die begehrten Informationen zu Spielkonten, Einsätzen, Wetten und Zahlungen bezogen sich auf den identifizierbaren Kläger. Sie ließen Rückschlüsse auf seine Vertragsbeziehungen sowie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu. Damit handelte es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 DSGVO. Der Anspruch war nicht darauf beschränkt, dem Spieler vollständig unbekannte Informationen mitzuteilen. Ebenso wenig entfiel er allein deshalb, weil der Kläger einzelne Daten möglicherweise auf anderem Wege hätte beschaffen können.

Die Vorbereitung einer Zahlungsklage machte das Ersuchen nicht missbräuchlich

Ein Verweigerungsrecht nach Artikel 12 Absatz 5 DSGVO verneinte der Senat. Die Beklagten mussten einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter nachweisen. Der Kläger hatte weder wiederholt übermäßige Anträge gestellt noch mehr verlangt, als ihm zustand. Auch sein Ziel, mithilfe der Daten eine Rückforderung zu beziffern, rechtfertigte keine Ablehnung. Artikel 15 DSGVO setzt keinen bestimmten Verwendungszweck voraus und verlangt grundsätzlich keine Begründung des Ersuchens. Die datenschutzrechtliche Auskunft kann deshalb auch Erkenntnisse für einen Zivilprozess vermitteln. Entscheidend bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Auskunftsrechts, nicht die bloße wirtschaftliche Bedeutung der später angestrebten Klage.

Das Interesse an der Abwehr einer Rückforderung trug keine Beschränkung

Die Beklagten beriefen sich außerdem auf maltesisches Recht in Verbindung mit Artikel 23 DSGVO. Danach sollten Auskünfte zur Verteidigung gegen gerichtliche Ansprüche beschränkt werden können. Der Senat ließ die genaue Reichweite der angeführten nationalen Regel offen, weil die beanspruchte Beschränkung jedenfalls nicht den unionsrechtlichen Voraussetzungen genügte. Das rein wirtschaftliche Interesse, nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, rechtfertigte keine Einschränkung. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j DSGVO schützt die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und bot hier keinen allgemeinen Schutz vor deren Vorbereitung. Besondere entgegenstehende materielle Rechtsgüter waren nach der Entscheidung nicht dargelegt.

Kostenentscheidung nach Erledigung und begrenzter Streitwert

Weil die Berufung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wäre, legte das Gericht den Beklagten die Kosten auf. Zusätzlich berücksichtigte es die vorbehaltlose Erfüllung. Die genaue Frage einer materiellen Gesamtschuld konnte bei dieser Ermessensentscheidung offenbleiben, zumal die Plattformen gemeinsam betrieben und sämtliche Auskünfte ohne Vorbehalt erteilt worden waren. Über die Kosten der Berufung durfte trotz fortbestehender weiterer Klagegegenstände gesondert entschieden werden. Den Berufungsstreitwert setzte der Senat nach § 3 ZPO auf 500 Euro fest. Maßgeblich war der geschätzte Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunftserteilung, nicht die Höhe einer möglichen späteren Rückzahlung von Spielverlusten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 30. Juli 2026 – 19 U 153/25 – zeigt eine prozessual sinnvolle Verbindung von Artikel 15 DSGVO und § 254 ZPO. Die Auskunft muss konkret der Bezifferung eines bereits umrissenen Leistungsbegehrens dienen. Spielteilnahme, Zahlungen und behaupteter Anspruchsgrund sollten deshalb sauber vorgetragen werden; die Historie ergänzt die Höhe. Für Anbieter genügt der Hinweis auf eine drohende Rückforderung nicht, um Auskunft zu verweigern. Zugleich ist das Ergebnis begrenzt: Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ersetzt keine materielle Prüfung der Glücksspielverluste. Aus dem Auskunftserfolg folgt noch kein zugesprochener Zahlungsanspruch.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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