Zivilrecht
Kanzleidomain auf eigene Website umgeleitet: Gezielte Behinderung eines Wettbewerbers kann vorliegen
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 eine Kostenentscheidung zulasten einer Rechtsanwaltskanzlei bestätigt, die eine zur Bezeichnung eines Wettbewerbers passende Domain erworben und auf die eigene Internetseite weitergeleitet hatte. Die Kanzlei hatte gerichtlich feststellen lassen wollen, dass die gegen sie erhobenen Unterlassungsansprüche nicht bestanden. Nach übereinstimmender Erledigung blieb nur die Kostenfrage offen. Nach Auffassung des Senats wäre die negative Feststellungsklage erfolglos geblieben, weil eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nummer 4 UWG vorlag. Ausschlaggebend waren mehrere konkrete Begleitumstände; allein der Erwerb einer beschreibend klingenden Domain war nicht entscheidend.
Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Domainweiterleitung zwischen konkurrierenden Anwaltskanzleien
Die bekannte Kanzleibezeichnung wurde unter anderer Endung genutzt
Der Beklagte führte seit Jahren eine deutschlandweit tätige medienrechtliche Kanzlei unter einer bestimmten Wortkombination und nutzte eine dazu passende Domain mit der Endung .com. Die ebenfalls im Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht tätige Klägerin erwarb im Februar 2025 die entsprechende .de-Domain sowie weitere fachbezogene Domains. Wer die streitige Adresse aufrief, wurde auf die Website der Klägerin weitergeleitet. Zwischen den Kanzleien bestanden bereits Auseinandersetzungen, die auch auf sozialen Plattformen ausgetragen wurden. Der Beklagte bat um Abschaltung der Weiterleitung und wies auf mögliche verlorene Mandatsanfragen hin. Ein Partner der Klägerin reagierte mit der Bereitschaft, eine Kaufanfrage zu erörtern.
Nach Abmahnung und Gegenklage blieb der Kostenstreit
Der Beklagte mahnte die Domainweiterleitung ab und verlangte Unterlassung, Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Darauf erhob die Klägerin negative Feststellungsklage. Nachdem der Beklagte seinerseits vor einem anderen Landgericht geklagt hatte, erklärten die Parteien den ursprünglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte dessen Kosten nach § 91a ZPO der Klägerin auf. Ihre sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die erst nach der Nichtabhilfeentscheidung eingereichte Beschwerdebegründung war zwar zu berücksichtigen, weil kein Fall des § 571 Absatz 3 ZPO vorlag. Inhaltlich rechtfertigte sie aber keine andere Verteilung der Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand.
Mehrere UWG-Begründungen bedeuteten nur einen Streitgegenstand
Die Klägerin wollte eine günstigere Kostenquote daraus ableiten, dass die Abmahnung mehrere Streitgegenstände betroffen habe. Der Senat verneinte dies für die wettbewerbsrechtlichen Begründungen. Registrierung und Weiterleitung bildeten denselben Lebenssachverhalt und sollten durch einen einheitlichen Unterlassungsanspruch unterbunden werden. Ob dieses Verhalten als gezielte Behinderung nach § 4 Nummer 4 UWG oder als Irreführung nach § 5 Absatz 1 UWG zu bewerten war, betraf lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte. Ein zusätzlich genanntes Namensrecht konnte zwar einen eigenen Streitgegenstand bilden. Darauf war jedoch nur hilfsweise abgestellt worden; da die Hauptbegründung bereits trug, beeinflusste es die Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage nicht.
Gezielte Behinderung verlangt zusätzliche Unlauterkeitsumstände
Nicht jede Beeinträchtigung eines Wettbewerbers ist unlauter. Wettbewerb führt regelmäßig dazu, dass Unternehmen um dieselben Kunden konkurrieren. § 4 Nummer 4 UWG setzt darüber hinausgehende Umstände voraus, die eine unangemessene Behinderung begründen. Eine solche kann nach der Entscheidung auch außerhalb besonderer Kennzeichenrechte durch Registrierung und Nutzung einer Domain entstehen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Interessen von Mitbewerbern, Kunden und Allgemeinheit. Ein grundsätzlich legitimes Interesse an zusätzlichen Besuchern für die eigene Website kann zurücktreten, wenn sich der Domainnutzer unangemessen zwischen das gesuchte Unternehmen und dessen Kunden drängt. Die Entscheidung knüpfte deshalb an die konkrete Funktion und Verwendung der Adresse an.
Vorheriger Konflikt und Verkaufsangebot erhärteten die Bewertung
Für eine gezielte Behinderung sprachen nach Auffassung des Senats insbesondere der vorangegangene Konflikt, die etablierte und der Klägerin bekannte Nutzung der entsprechenden .com-Adresse sowie das Verkaufsangebot als Reaktion auf die Bitte um Abschaltung. Diese Bitte gab für sich keinen Anlass, über einen Domainverkauf zu sprechen. Zugleich passte die unmittelbare Verkaufsbereitschaft nicht ohne Weiteres zur behaupteten eigenen sachlichen Domainstrategie. Der Senat würdigte diese Umstände als Indizien über den bloßen Erwerb hinaus. Damit stellte er keine allgemeine Vermutung auf, jeder Domainhandel zwischen Wettbewerbern sei unzulässig. Entscheidend war die Verbindung von Kenntnis, Weiterleitung und den konkret dokumentierten Reaktionen.
Fehlgeleitete Nachrichten belegten eine tatsächliche Zuordnungsverwirrung
Vorgelegte Nachrichten zeigten nach der gerichtlichen Bewertung, dass Mandanten des Beklagten die Domain in nicht unerheblichem Umfang dessen Kanzlei zuordneten. Die Echtheit dieser Nachrichten war nicht bestritten worden. Dass Absender teilweise automatisierte Fehlermeldungen erhielten, beseitigte ihren Aussagewert nicht. Die Nachrichten belegten bereits, dass der Domainname tatsächlich falsch zugeordnet wurde. Darin lag ein greifbarer Anhaltspunkt für die Gefahr, potenzielle Mandanten auf die konkurrierende Kanzlei umzulenken. Die Entscheidung musste hierfür nicht feststellen, welcher einzelne Mandatsvertrag endgültig verloren gegangen war. Im Vordergrund stand der Unterlassungsanspruch gegen das beanstandete Wettbewerbsverhalten und seine voraussichtliche Berechtigung im Kostenverfahren.
Die Abmahnung war nicht allein wegen ihrer Kosten missbräuchlich
Auch den Einwand missbräuchlicher Rechtsverfolgung nach § 8c UWG verwarf der Senat. Die Abmahnung war in der Sache berechtigt. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 30.000 Euro erschien angesichts der Bedeutung der Internetsichtbarkeit anwaltlicher Leistungen nicht erkennbar überhöht. Eine vorrangige Einnahmeerzielungsabsicht ließ sich ohne zusätzliche Indizien auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte eigene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beanspruchte. Ob deren Erstattung im konkreten Selbstauftrag uneingeschränkt möglich war, musste für diesen Missbrauchseinwand nicht abschließend entschieden werden. Zweifel an einer einzelnen Kostenposition machten die Rechtsverfolgung somit nicht automatisch insgesamt rechtsmissbräuchlich.
Beschwerdewert richtete sich nach dem verbliebenen Kosteninteresse
Die Klägerin trug auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Absatz 1 ZPO. Dessen Gegenstandswert wurde auf bis zu 8.000 Euro festgesetzt. Nach der Erledigung ging es nur noch darum, von den aus dem ursprünglichen Streitwert entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt zu werden; dieses Kosteninteresse bestimmte den Wert. Der amtliche Text bezeichnet den Beschluss als rechtskräftig. Inhaltlich bleibt die wettbewerbsrechtliche Bewertung auf die konkrete Domainkonstellation bezogen. Der Beschluss verbindet eine strenge Würdigung gezielten Abfangens von Kunden mit der prozessualen Klarstellung, dass verschiedene UWG-Normen bei identischem Verhalten und Unterlassungsbegehren nicht automatisch mehrere Streitgegenstände erzeugen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 22. Juli 2026 – 6 W 8/26 – ist für Domainstrategien von Kanzleien besonders relevant. Vor Erwerb und Weiterleitung einer Adresse sind die bekannte Nutzung ähnlicher Bezeichnungen, mögliche Fehlzuordnungen und die tatsächliche eigene Nutzungsabsicht zu prüfen. Beschreibende Wortbestandteile schließen eine gezielte Behinderung nach § 4 Nummer 4 UWG nicht aus. Dokumentierte Konflikte und Verkaufsangebote können die Gesamtwürdigung prägen. Prozessual ist ebenso wichtig, dass Behinderung und Irreführung bei einem einheitlichen Geschehen regelmäßig nur unterschiedliche Begründungen desselben Streitgegenstands bilden. Die negative Feststellungsklage schützt daher nicht vor dem Kostenrisiko einer sachlich berechtigten Abmahnung.