Zivilrecht

Online-Vertriebsausbildung: Geschäftszeiten für den Chat machen aus Nachrichten keinen Live-Unterricht

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 21. Juli 2026 die Berufung einer Coachinganbieterin nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen. Damit blieb die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückzahlung von 10.000 Euro und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehen. Die Widerklage auf weitere 59.500 Euro Vergütung blieb erfolglos. Anders als der vorausgegangene Hinweis vom 23. Juni 2026 ist diese Entscheidung die abschließende Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Der Vertrag über eine zweijährige Vertriebsausbildung war nach Ansicht des Senats mangels der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig. Die erneuten Einwendungen der Anbieterin änderten daran nichts.

Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Berufung wurde endgültig zurückgewiesen

Ein allgemein beschriebenes Ausbildungsangebot

Das Programm sollte Kenntnisse zu Geschäftsführung, Vertrieb, Führung und Verhandlungen vermitteln. Hinzu kamen ein Mitgliederbereich, Präsenzveranstaltungen, Live-Gespräche, individuelle Betreuung und ein Nachrichtensupport. Die Anbieterin stellte demgegenüber die persönliche Beratung zur Kundengewinnung und Unternehmensentwicklung in den Vordergrund. Der Senat entnahm dem Vertrag jedoch keine entsprechend prägende, auf das konkrete Unternehmen zugeschnittene Beratung. Auch die Zusage, Themen entsprechend der Situation des Kunden zu behandeln, änderte diesen Befund nicht. Allgemeine Inhalte wie Kundenmanagement, Personalgewinnung und Führungsstrukturen bleiben für viele Unternehmen einsetzbar. Dass individuelle Belange berücksichtigt werden, macht eine allgemeine Ausbildung deshalb noch nicht zu einer überwiegend individuellen Beratungsleistung.

Der objektive Vertragsinhalt blieb maßgebend

Für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes kam es auf die vereinbarten Leistungen an. Die bloßen Erwartungen des Teilnehmers oder seine tatsächliche Nutzung waren dafür nicht ausschlaggebend. Der Senat erläuterte, dass eine Erwartung auch durch Werbung oder Gespräche entstehen kann, ohne vollständig zum Vertragsinhalt geworden zu sein. Maßgeblich bleibt die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB anhand der gesamten Umstände. Einzelne Äußerungen des Klägers durfte die Anbieterin nicht aus ihrem argumentativen Zusammenhang lösen. Insbesondere ließ sein Vortrag zu Möglichkeiten einer Lernerfolgskontrolle keinen verlässlichen Schluss darauf zu, dass er überwiegend persönliche Beratung vereinbart hatte.

Ein Fragerecht genügte für die Lernerfolgskontrolle

Eine formale Abschlussprüfung, ein Zertifikat oder vorgegebene Prüfungsaufgaben waren nicht erforderlich. Für die Überwachung des Lernerfolgs genügte ein vertraglicher Anspruch, Fragen zum vermittelten Stoff stellen und dadurch das eigene Verständnis überprüfen lassen zu können. Diesen Anspruch sah der Senat durch den Nachrichtensupport und die Einzelberatung gewährleistet. Unerheblich war, ob der Kläger tatsächlich Fragen gestellt hatte. Ebenso wenig mussten diese Kommunikationsangebote schwerpunktmäßig der Kontrolle dienen. Entscheidend war, dass über sie eine individuelle Rückmeldung zu den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten verlangt werden konnte. Damit war das gesetzliche Kontrollmerkmal nach der zugrunde gelegten weiten Auslegung erfüllt.

Gespeicherte Gespräche gehörten zum Mitgliederbereich

Die Anbieterin wandte ein, viele abrufbare Aufzeichnungen stammten aus der Zeit vor Vertragsbeginn und seien keine geschuldeten Live-Veranstaltungen gewesen. Gerade darum ging es nach dem Senat jedoch nicht. Die alten Aufzeichnungen konkretisierten die gesonderte Zusage eines Zugangs zum Mitgliederbereich. Weil der Vertrag dessen Inhalt kaum beschrieb, durfte die bei Vertragsbeginn unstreitig bestehende Ausstattung als Indiz herangezogen werden. Dazu gehörte ein umfangreicher Bestand aufgezeichneter Gespräche. Solche Materialien lassen sich unabhängig von der Anwesenheit eines Lehrenden abrufen. Ihre spätere Entfernung änderte den ursprünglichen Vertragsinhalt nicht. Die erstmals geschuldeten Live-Gespräche und das vorhandene Archiv waren deshalb getrennt zu beurteilen.

Die gelebte Betreuung half bei der Einordnung

Auch die Einzelbetreuung war im Vertrag weder nach Art noch nach verbindlichem Umfang näher bestimmt. Die Anbieterin musste deshalb näher erläutern, welche Betreuungsform vereinbart war. Die vorgelegte Korrespondenz zeigte vor allem Chatnachrichten, ausgetauschte Videos und Links sowie gelegentlich vereinbarte Telefonate. Der Senat stellte klar, diese Praxis nicht zur Bemessung der tatsächlichen Nutzung des Klägers heranzuziehen. Sie diente vielmehr als Anhaltspunkt dafür, ob eine synchrone oder eine zeitversetzte Kommunikationsform geschuldet war. Ein verbindlicher Anspruch auf die behaupteten regelmäßigen wöchentlichen Telefonberatungen ließ sich dem Vertrag nicht entnehmen. Die nur allgemeine Leistungsbeschreibung wurde nicht durch nachträgliche Stundenberechnungen ersetzt.

Geschäftszeiten gewährleisten keinen unmittelbaren Austausch

Besonders deutlich unterschied das Gericht zwischen Erreichbarkeit und gleichzeitiger Kommunikation. Der Nachrichtensupport war zwar werktags zu bestimmten Geschäftszeiten verfügbar. Daraus folgte aber kein Anspruch darauf, dass ein Betreuer während dieser Zeit unmittelbar reagierte. Ein Teilnehmer konnte eine Frage absenden, ohne Einfluss auf den Antwortzeitpunkt zu haben. Die Beteiligten mussten nicht zugleich anwesend sein. Damit unterschied sich der Support vom Präsenzunterricht und von einem tatsächlich bidirektionalen Live-Online-Unterricht. Dass das Absenden einer Nachricht technisch wenig Mühe bereitet, beseitigt den zeitlichen Versatz nicht. Die vertraglich gewährleistete Kommunikationsform blieb für die Einordnung entscheidend, nicht die bloße Bezeichnung als Support.

Die Gesamtgewichtung blieb trotz einer Korrektur bestehen

Präsenz-Bootcamps und die verbindlich zugesagten Live-Gespräche wurden als synchrone Bestandteile berücksichtigt. Die Aufzeichnungen im Mitgliederbereich sowie die fortlaufende Betreuung über Nachrichten prägten nach der Gesamtwürdigung aber das zweijährige Programm. Im abschließenden Beschluss korrigierte der Senat ausdrücklich einen Punkt seines früheren Hinweises: Eine weitere Präsenzveranstaltung war entgegen der ursprünglichen Annahme doch vertraglich zugesagt. Auch unter Einbeziehung dieser Veranstaltung änderte sich das Übergewicht der asynchronen Bestandteile nicht. Der Beschluss enthält deshalb keine starre Prozentrechnung für sämtliche Mischangebote. Er beruht auf Bedeutung, Inhalt und vertraglicher Verbindlichkeit der einzelnen Leistungen in diesem konkreten Ausbildungskonzept.

Die fehlende Zulassung bestimmte die Zahlungsfolgen

Weil das Angebot als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzustufen war und die Zulassung fehlte, griff die Nichtigkeitsfolge aus §§ 7, 12 FernUSG. Der Teilnehmer konnte seine Zahlung nach § 812 BGB zurückfordern. Eine Kürzung wegen bereits erbrachter Leistungen erfolgte nicht, weil die Anbieterin deren anrechenbaren Wert nicht dargelegt hatte; daraus folgt kein allgemeiner Ausschluss jeder Wertersatzprüfung. Ebenso fehlte eine Grundlage für die restliche vertragliche Vergütung. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten blieb wegen der vom Landgericht angenommenen vorvertraglichen Pflichtverletzung bestehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Anbieterin auferlegt; der Berufungsstreitwert betrug 69.500 Euro.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 21. Juli 2026 – 19 U 18/26 – zeigt, wie genau bei gemischten Coachingangeboten die geschuldete Kommunikationsform geprüft werden muss. Ein werktags erreichbarer Chat garantiert noch keine unmittelbare Rückmeldung. Anbieter sollten zudem bestehende Videoarchive, neue Live-Termine und individuell zugesagte Beratung getrennt und verbindlich beschreiben. Für Teilnehmer können Vertragsunterlagen und die bei Beginn vorhandenen Lernmaterialien entscheidende Belege sein. Bemerkenswert ist, dass der Senat eine zunächst übersehene Präsenzveranstaltung ausdrücklich nachträglich berücksichtigte, seine Gesamtbewertung aber beibehielt. Das Ergebnis lässt sich deshalb nicht allein aus einer Anzahl angebotener Kontaktstunden ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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