Zivilrecht
Maskenlieferungen über 32 Millionen Euro: Aufhebung eines klageabweisenden Schiedsspruchs scheitert
Das Oberlandesgericht Köln hat den Antrag eines Maskenlieferanten auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs zurückgewiesen. Im Schiedsverfahren war dessen Zahlungsforderung über 32,21 Millionen Euro abgewiesen worden. Der Lieferant verlangte nun die Beseitigung dieser Entscheidung und eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht. Er rügte unter anderem übergangenen Vortrag, widersprüchliche Gründe und eine angeblich durch falsche Angaben erschlichene Entscheidung. Keine dieser Rügen trug nach der Prüfung des Senats einen gesetzlichen Aufhebungsgrund. Das staatliche Gericht entschied dabei nicht erneut vollständig über den Liefervertrag. Es kontrollierte die begrenzten Voraussetzungen des § 1059 ZPO. Eine Zurückverweisung kam nach der erfolglosen Aufhebung ebenfalls nicht in Betracht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 855 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Oberlandesgericht lässt den Schiedsspruch bestehen
Der Streit entstand aus der frühen staatlichen Maskenbeschaffung
Die Antragstellerin war ursprünglich im Textilgeschäft tätig und erweiterte ihre Tätigkeit während der Pandemie auf Schutzmasken. Ihre Vertragspartnerin war als Logistikunternehmen in die Beschaffung für das Bundesgesundheitsministerium eingebunden. Ende April 2020 vereinbarten die Parteien die Lieferung von fünfzehn Millionen FFP2-Masken und zehn Millionen OP-Masken. Der Vertrag enthielt eine Lieferfrist und ein besonderes Beendigungsrecht für nicht rechtzeitig gelieferte Mengen. Nach mehreren Teillieferungen lehnte die Käuferin am 25. Mai 2020 weitere Annahmen ab und berief sich auf die Vertragsklausel. Die spätere Schiedsklage betraf die restlichen Mengen beziehungsweise die dafür verlangte Zahlung. Vereinbart war eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter nach den Regeln der DIS.
Das Schiedsgericht hatte die Kündigung für wirksam gehalten
Nach Schriftsatzwechsel, mündlicher Verhandlung mit Zeugen und abschließenden Stellungnahmen wies das Schiedsgericht die Forderung im September 2025 ab. Es bewertete die maßgebliche Vertragsregelung als individuell ausgehandelt und nahm ein relatives Fixgeschäft an. Nach seiner Auslegung durfte die Käuferin die nicht bis zum maßgeblichen Termin gelieferten Mengen zurückweisen, ohne nochmals eine Nachfrist setzen zu müssen. Eine Verantwortlichkeit der Käuferin für die ausgebliebene rechtzeitige Lieferung sah es nicht als bewiesen an. Der Aufhebungsantrag beim Oberlandesgericht wurde fristgerecht gestellt. Diese formale Zulässigkeit eröffnete aber keine weitere vollständige Instanz zur Überprüfung aller Vertragsauslegungen und Tatsachenbewertungen des Schiedsgerichts.
Rechtliches Gehör bedeutet keine Pflicht zur Übernahme der Parteisicht
Der Senat betonte, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör im gleichen Umfang gewähren müssen wie staatliche Gerichte. Sie müssen den wesentlichen Kern entscheidungserheblichen Vortrags erfassen und berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch eine ausdrückliche Antwort auf jeden einzelnen Gesichtspunkt oder die Übernahme der von einer Partei bevorzugten Rechtsansicht. Die Antragstellerin hatte insbesondere ihre fehlende Kenntnis der Verträge zwischen Käuferin und Bund beanstandet. Das Schiedsgericht hatte diesen Vortrag erfasst, für die Erkennbarkeit des begrenzten Lieferinteresses aber andere Umstände herangezogen: vorvertragliche Kommunikation, den eigenen Vertrag und die Abwicklung. Nach seinem rechtlichen Ansatz waren die unbekannten Einzelheiten der staatlichen Rahmenvereinbarung deshalb nicht entscheidend.
Die spätere Liefermöglichkeit war in den Gründen behandelt
Auch das Argument, die Annahme späterer Lieferungen habe den Fixcharakter beseitigt, war nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht übergangen worden. Das Schiedsgericht hatte diesem Punkt einen eigenen Abschnitt gewidmet und den Vortrag ausdrücklich einbezogen. Es ließ zwar offen, ob die Liefermöglichkeit bis zum 25. Mai rechtlich als Fristverlängerung, Vertragsanpassung oder nachträgliches Erfüllungsverlangen einzuordnen war. Für seine Entscheidung führte aber jede dieser Varianten zum gleichen Ergebnis. Die wechselnden Bezeichnungen machten die Begründung deshalb nicht widersinnig. Maßgeblich war, dass die tragenden Erwägungen verständlich blieben. Ob diese Vertragsauslegung materiell in jeder Hinsicht richtig war, gehörte grundsätzlich nicht zur staatlichen Aufhebungskontrolle.
Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wurde nicht erneut vollständig geprüft
Die Antragstellerin hatte einem Zeugen vorgeworfen, zu anderen Maskenverfahren falsch ausgesagt zu haben. Daraus leitete sie ab, das Schiedsgericht hätte seine Glaubwürdigkeit anders bewerten müssen. Der Senat verwies auch insoweit auf die Grenzen der Kontrolle: Die erneute Würdigung der Beweise ist grundsätzlich nicht Aufgabe des staatlichen Gerichts im Aufhebungsverfahren. Eine sachlich möglicherweise fehlerhafte oder lückenhafte Beweiswürdigung genügt für sich nicht. Erforderlich wären Umstände, die etwa einen Verstoß gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen begründen. Solche Umstände waren nicht dargelegt. Dass der Schiedsspruch nicht jeden Einwand zur Person des Zeugen ausdrücklich behandelte, belegte daher noch keine relevante Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Unterlagen belegten keinen vorsätzlichen Falschvortrag
Zum Vorwurf einer erschlichenen Entscheidung legte die Antragstellerin Berichte und Abrechnungsübersichten über weitere Maskengeschäfte vor. Sie meinte, spätere Bestellungen und Zahlungen widerlegten die behauptete Begrenzung der Absatzmöglichkeiten. Der Senat hielt diese Schlussfolgerung für nicht ausreichend belegt. Fortlaufende Bestellnummern und spätere Zahlungen bewiesen nicht, wann die zugrunde liegenden Rahmenverträge geschlossen worden waren. Sie konnten auch zur Abwicklung früherer Vereinbarungen gehören. Ebenso ließ sich aus unterschiedlichen Fassungen einer fortgeschriebenen Übersicht keine bewusste Manipulation ableiten. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung fehlten damit hinreichende tatsächliche und subjektive Grundlagen. Eine Zeugenvernehmung allein zur Suche nach möglichen weiteren Anhaltspunkten musste das Gericht nicht durchführen.
Zusätzlich fehlte die Bedeutung der behaupteten Täuschung für das Ergebnis
Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln scheiterte der Angriff nach der Begründung jedenfalls an der erforderlichen Ursächlichkeit. Das Schiedsgericht hatte die Umstände bei Vertragsschluss und die zwischen diesen Parteien vereinbarte Lieferfrist für maßgeblich gehalten. Weitere Lieferungen anderer Anbieter nach dem 25. Mai hatte es ausdrücklich als unerheblich bewertet. Selbst der behauptete falsche Vortrag musste daher eine tragende Grundlage der Entscheidung betreffen, um eine Durchbrechung zu rechtfertigen. Für einen auf Verfahrensbetrug gestützten Restitutionsansatz fehlten außerdem die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine entsprechende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder ein einschlägiger gesetzlicher Ausnahmefall. Der Senat stellte damit keine erwiesene Täuschung fest, sondern verwarf die hierfür vorgetragenen Aufhebungsgründe.
Kosten und Rechtsmittel betreffen die begrenzte Aufhebungskontrolle
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wurde auf die gesetzliche Obergrenze von dreißig Millionen Euro begrenzt; dies ist kein zugesprochener Zahlungsbetrag. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung nennt die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Ob dieses Rechtsmittel eingelegt wurde oder später Erfolg hatte, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Das Ergebnis bleibt eine erfolglose Kontrolle des bestehenden Schiedsspruchs und darf nicht als neue umfassende staatliche Entscheidung über sämtliche Vorgänge der Maskenbeschaffung verstanden werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Angriff gegen einen Schiedsspruch muss jede Rüge an einen gesetzlichen Aufhebungsgrund und an die tragenden Erwägungen der konkreten Entscheidung anknüpfen. Eine abweichende Vertragsauslegung oder erneute Kritik an der Beweiswürdigung genügt dafür regelmäßig nicht. Wer vorsätzlichen Falschvortrag behauptet, benötigt belastbare Tatsachen zur Unrichtigkeit, zum Wissen der Gegenseite und zur Bedeutung für das Ergebnis. Der Fall zeigt besonders anschaulich, dass spätere Bestell- oder Zahlungsdaten nicht ohne Weiteres das Datum eines Rahmenvertrags beweisen. Umfangreiche neue Unterlagen helfen wenig, wenn sie nur Vermutungen stützen oder einen Gesichtspunkt betreffen, den das Schiedsgericht ausdrücklich als unerheblich behandelt hat.