Zivilrecht

Hinweis auf gelöschte Bewertungen: Keine Herabsetzung allein durch die Angabe von Diffamierungsbeschwerden

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 14. Juli 2026 die sofortige Beschwerde einer Ferienanlagenbetreiberin gegen die Ablehnung ihres Eilantrags zu einem Hinweis auf gelöschte Bewertungen zurückgewiesen. Das Portal teilte im Unternehmensprofil mit, dass 21 bis 50 Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt worden seien. Die Betreiberin hielt dies für herabsetzend und bestritt die Anzahl. Der Senat sah weder einen Wettbewerbsverstoß noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Entscheidung betrifft die konkrete Formulierung und eine Gesamtzahl von 5.528 Bewertungen. Sie enthält keine allgemeine Erlaubnis, beliebig falsche Löschungszahlen über Unternehmen zu verbreiten.

Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Bewertungsportal durfte über entfernte Rezensionen informieren

Der Löschungshinweis stand neben den verbliebenen Nutzerbewertungen

Die Antragsgegnerin betrieb unter anderem eine Suchmaschine und einen Kartendienst. Nutzer konnten dort das Profil der Ferienanlage und die zugehörigen Bewertungen aufrufen. Zusätzlich wurde eine Anzahl entfernter Bewertungen angegeben; eine Unterseite erläuterte den Hinweis näher. Die Antragstellerin sah darin den Eindruck, sie gehe gegen berechtigte negative Kritik vor. Zudem behauptete sie, die genannte Zahl sei unzutreffend. Das Landgericht lehnte die beantragte einstweilige Verfügung ab. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war zwar zulässig und fristgerecht, blieb aber in der Sache erfolglos. Gegenstand war ein Verbot des Löschungshinweises, nicht die Rechtmäßigkeit einzelner ursprünglicher Bewertungen.

Nutzer haben ein Interesse an der Einordnung des Bewertungsbildes

Nach Auffassung des Senats dürfen Bewertungsportale grundsätzlich darauf hinweisen, dass Beiträge nach Beschwerden des bewerteten Unternehmens entfernt worden sind. Für Leser ist die Information relevant, um die verbliebenen Bewertungen und eine angezeigte Durchschnittsnote einzuordnen. Ein Bewertungsprofil zeigt nicht zwingend sämtliche jemals eingegangenen Beiträge. Transparenz über Löschungen kann deshalb das Verständnis dieses Gesamtbildes fördern. Dieses legitime Informationsinteresse war bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen. Der Hinweis behauptete für sich genommen weder, dass jede entfernte Bewertung sachlich richtig gewesen sei, noch dass das betroffene Unternehmen ohne Anlass auf eine Beseitigung negativer Stimmen hingewirkt habe.

Der Hinweis enthielt nach seinem objektiven Sinn keine Anschuldigung

Entscheidend war das Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers. Der Senat verneinte die von der Betreiberin angenommene Aussage, sie lasse wiederholt berechtigte Kritik unterdrücken. Ein verständiger Verbraucher geht nach der gerichtlichen Einschätzung nicht davon aus, dass das Portal jede Beschwerde ungeprüft übernimmt. Vielmehr versteht er den Hinweis dahin, dass das Portal Beschwerden auf Grundlage der aus seiner Sicht geltenden rechtlichen Anforderungen geprüft und bei angenommener Berechtigung reagiert hat. Die Entfernung beanstandeter Rezensionen erscheint damit als üblicher Vorgang im digitalen Raum. Der Senat konnte dieses Verständnis als Angehöriger der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise selbst beurteilen.

Beschwerden und darauf beruhende Löschungen waren eingeräumt

Die Ferienanlagenbetreiberin bestritt nicht, dass sie sich in der Vergangenheit wegen aus ihrer Sicht rechtswidriger Bewertungen an das Portal gewandt hatte und daraufhin Beiträge gelöscht worden waren. Umstritten war die angezeigte Größenordnung. Allerdings legte sie nicht konkret dar, wie viele Beschwerden sie tatsächlich eingereicht hatte und wie viele Löschungen daraus gefolgt waren. Sie stellte die Zahl des Portals nur pauschal infrage. Damit fehlte zunächst eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage für die behauptete Abweichung. Der Senat beließ es jedoch nicht bei diesem Darlegungsmangel, sondern prüfte zusätzlich, ob selbst eine zugunsten der Antragstellerin unterstellte niedrigere Zahl das begehrte Verbot tragen würde.

Eine falsche Zahl kann grundsätzlich rechtlich erheblich sein

Das Gericht schloss Ansprüche bei unzutreffenden Löschungsangaben ausdrücklich nicht generell aus. Wird eine erheblich zu hohe Anzahl genannt oder im Verhältnis zum Gesamtbestand ein wesentlich falsches Bild erzeugt, kann dies die Wertschätzung des Unternehmens sachlich ungerechtfertigt mindern. Je nach Fall können dann Herabsetzung oder Anschwärzung nach § 4 Nummern 1 und 2 UWG sowie eine geschäftlich relevante Irreführung nach § 5 Absatz 1 UWG in Betracht kommen. Maßgeblich bleibt die konkrete Aussagewirkung. Die Entscheidung trennt deshalb die grundsätzliche Zulässigkeit eines Transparenzhinweises von der Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit und wettbewerbliche Bedeutung.

Die unterstellte Abweichung war bei mehr als fünftausend Bewertungen gering

Selbst wenn nur Beschwerden im einstelligen Bereich zugrunde gelegt würden, hielt der Senat die Differenz zur angegebenen Spanne von 21 bis 50 Löschungen hier für unerheblich. Ausschlaggebend war die Gesamtzahl von 5.528 abgegebenen Bewertungen. Vor diesem Hintergrund war die Abweichung nach seiner Einschätzung so gering, dass sie das Bild des Unternehmens und die ihm entgegengebrachte Wertschätzung nicht beeinflusste. Der Senat stellte damit keine allgemein zulässige Fehlerquote auf. Ebenso wenig berechnete er einen festen Schwellenwert für Löschhinweise. Er bewertete das Verhältnis zwischen der umstrittenen Größenordnung und dem außergewöhnlich umfangreichen Bewertungsbestand des konkreten Profils.

Geschäftliche Relevanz musste über die bloße Ungenauigkeit hinausgehen

Für § 5 Absatz 1 UWG genügte nicht schon die Annahme irgendeiner tatsächlichen Abweichung. Die Angabe musste geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung angesprochener Verbraucher zu beeinflussen. Eine solche Eignung verneinte das Gericht hier aus denselben Gründen, aus denen es keine relevante Herabsetzung sah. Bei einem großen Gesamtbestand änderte die unterstellte Differenz das vom durchschnittlichen Betrachter gewonnene Bild nicht entscheidend. Damit scheiterte das Verbot auch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden geschäftlichen Handlung. Die konkrete rechtliche Prüfung verband also Aussagegehalt, Zahlenkontext und mögliche Wirkung auf Nutzerentscheidungen; keiner dieser Gesichtspunkte wurde allein aus dem Wort Diffamierung abgeleitet.

Auch der betriebsbezogene Anspruch führte zu keinem anderen Ergebnis

Vor dem Hintergrund der zulässigen Information und der fehlenden relevanten Beeinträchtigung verneinte der Senat ebenfalls einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Absatz 1 BGB. Die sofortige Beschwerde wurde auf Kosten der Antragstellerin nach § 97 ZPO zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betrug 20.000 Euro. Aus Gründen prozessualer Waffengleichheit stellte der Senat den Beschluss auch der Antragsgegnerin zur Verfügung. Die amtliche Veröffentlichung weist Rechtskraft aus. Für andere Fälle bleibt zu prüfen, ob Formulierung, tatsächliche Löschzahl und Verhältnis zum Bewertungsbestand ein wesentlich anderes Verständnis oder eine spürbare Abwertung hervorrufen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 14. Juli 2026 – 6 W 50/26 – zeigt, dass erfolgreiche Bewertungsbeschwerden einen späteren Transparenzhinweis des Portals nicht automatisch rechtswidrig machen. Wer einen solchen Hinweis angreifen will, sollte die eigenen Beschwerden, die daraus folgenden Löschungen und die genaue Darstellung im Profil dokumentieren. Für §§ 4 und 5 UWG kommt es darauf an, ob tatsächlich eine erhebliche Falschaussage oder eine relevante Abwertung entsteht. Die hier angenommen fehlende Bedeutung kleiner Zahlendifferenzen beruht auf 5.528 Gesamtbewertungen. Bei einem wesentlich kleineren Bestand oder anders formulierten Vorwürfen kann die Bewertung anders ausfallen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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