Zivilrecht
Kostenfestsetzung gegen mehrere Kläger: Kopfanteile getrennt ausweisen, ursprünglicher Zinsbeginn bleibt erhalten
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 13. Juli 2026 einen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise geändert. Nach Rücknahme einer Klage waren zwei Kläger zur Kostentragung verpflichtet. Die obsiegende Beklagte hatte zunächst nur einen Gesamtbetrag gegen beide beantragt, ohne die jeweiligen Anteile auszuweisen. Das genügte nach Auffassung des Senats nicht, weil die Kläger gemäß § 100 Absatz 1 ZPO nach Kopfteilen hafteten. Aufgrund eines später aufgeschlüsselten Hilfsantrags setzte das Gericht die Beträge getrennt fest. Die Verzinsung blieb dennoch an den Eingang des ursprünglichen Antrags geknüpft. Formelle Aufteilung und Beginn des Zinslaufs wurden damit unterschiedlich behandelt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kosten mehrerer Kläger mussten einzeln festgesetzt werden
Die Kostengrundentscheidung ordnete keine Gesamtschuld an
Das Landgericht hatte nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 1. Juni 2026 die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt. Grundlage war § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung enthielt keinen besonderen Ausspruch, dass beide Kläger gesamtschuldnerisch hafteten. Am 3. Juni beantragte die Beklagte einen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss einschließlich Zinsen. Das Landgericht setzte daraufhin insgesamt 848,35 Euro gegen die Kläger fest. Gegen diesen Beschluss wandten sich beide mit der sofortigen Beschwerde. Sie machten geltend, schon der Antrag müsse für jeden Streitgenossen den gesondert verlangten Betrag nennen; außerdem dürften Zinsen erst nach einem zulässigen neuen Antrag beginnen.
Kopfteilige Haftung ist der gesetzliche Ausgangspunkt
Unterliegen mehrere Streitgenossen, haften sie nach § 100 Absatz 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf Kläger- oder Beklagtenseite am Verfahren beteiligt waren. Ein besonderer Zusatz in der Kostengrundentscheidung ist für diese gesetzliche Folge nicht erforderlich. Eine gesamtschuldnerische Haftung muss dagegen aus dem Titel, also dessen Entscheidungsformel oder Gründen, hervorgehen. Die bloße Formulierung, Kosten würden mehreren Parteien auferlegt, begründet sie nicht. Der Senat stellte deshalb auf den tatsächlichen Inhalt des vorliegenden Kostentitels ab. Aus ihm ließ sich keine gemeinsame Haftung jedes Klägers für den gesamten Erstattungsbetrag ableiten.
Der Festsetzungsantrag musste die Haftungsanteile erkennbar machen
Aus der getrennten Haftung folgte eine entsprechende Anforderung an den Antrag. Dieser muss erkennen lassen, in welcher Höhe die Festsetzung gegen jeden einzelnen Streitgenossen begehrt wird. Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss ist entsprechend zu gliedern. Die Beklagte hatte jedoch nur einen einheitlichen Erstattungsbetrag verlangt. Damit blieb offen, welcher Teil gegen welchen Kläger festgesetzt werden sollte. Der Senat bezeichnete den Antrag in dieser Fassung als unzulässig. Dass sich eine rechnerische Verteilung grundsätzlich aus dem Gesetz ergeben konnte, ersetzte nach der Entscheidung die notwendige Zuordnung im Antrag nicht. Eine pauschale Festsetzung gegen beide durfte deshalb nicht bestehen bleiben.
Der spätere Hilfsantrag ermöglichte eine eigene Beschwerdeentscheidung
Während des Beschwerdeverfahrens beantragte die Beklagte hilfsweise eine getrennte Festsetzung von jeweils 424,17 Euro gegen jeden Kläger. Damit lag ein ordnungsgemäß aufgeschlüsseltes Begehren vor. Es war ihr unbenommen, den ursprünglichen Mangel auf diese Weise zu beheben. Das Beschwerdegericht musste die Sache deshalb nicht lediglich zurückgeben oder die Kostenfestsetzung insgesamt ersatzlos beseitigen. Es durfte selbst entscheiden und änderte den Beschluss dahin, dass der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 jeweils den im Hilfsantrag genannten Einzelbetrag zu erstatten hatten. Der Erfolg der Beschwerde bestand somit in einer klaren, der Haftungsstruktur entsprechenden Neufassung.
Für die Zinsen war der frühere Antrag weiterhin maßgeblich
Anders beurteilte der Senat den verlangten späteren Zinsbeginn. Nach § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO sind festgesetzte Kosten auf Antrag grundsätzlich ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kläger wollten hierfür erst auf den nach Kopfteilen differenzierenden Hilfsantrag vom 23. Juni 2026 abstellen. Das Gericht beließ es dagegen beim 3. Juni 2026, dem Eingang des ursprünglichen Antrags. Der formelle Zuordnungsmangel nahm diesem nach der Entscheidung nicht jede Wirkung für die Verzinsung. Entscheidend war, dass die Kostengrundentscheidung unverändert blieb und der Erstattungsanspruch bereits zuvor zur Festsetzung angemeldet war.
Vergleich mit einer später geänderten Kostenquote
Zur Begründung zog der Senat die Rechtsprechung über Änderungen der Kostenquote im Berufungsverfahren heran. Auch dann wird derjenige Teil erstinstanzlicher Kosten, der nach beiden Kostengrundentscheidungen zu erstatten ist, seit Eingang des ursprünglichen Festsetzungsantrags verzinst. Für den vorliegenden Fall sollte nichts anderes gelten. Hier war sogar die Grundlage der Kostenhaftung unverändert geblieben; korrigiert wurde nur die Aufteilung im Festsetzungsantrag und im daraus folgenden Beschluss. Dem Gläubiger allein deshalb den bereits ausgelösten Zinsvorteil zu nehmen, hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt. Die Unzulässigkeit der ursprünglichen Antragsfassung führte also nicht zwingend zu einem vollständigen zeitlichen Neubeginn.
Auch bestehende Vollstreckungspositionen wurden berücksichtigt
Der Senat verwies ergänzend auf mögliche Folgen einer vollständigen Neubewertung des Antrags. Andernfalls könnte der Kostengläubiger aus dem früheren Kostenfestsetzungsbeschluss erworbene Pfandrechte verlieren und müsste erneut eine vollständige Wartefrist nach § 798 ZPO hinnehmen. Diese Erwägungen unterstützten die Anknüpfung an den ursprünglichen Antrag. Im veröffentlichten Beschluss wird allerdings auch auf eine abweichende Auffassung verwiesen. Die Entscheidung darf deshalb nicht als bloß selbstverständliche Rechenkorrektur verstanden werden: Sie verbindet die erforderliche Individualisierung der Kostenschuld mit einer eigenständigen rechtlichen Bewertung der fortwirkenden Antragsfolgen. Tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen oder konkret erworbene Pfandrechte im Streitfall wurden dabei nicht festgestellt.
Teilweiser Erfolg ohne gerichtliche Beschwerdegebühr
Im Ergebnis hatten beide Kläger jeweils 424,17 Euro nebst Zinsen seit dem 3. Juni 2026 zu erstatten. Soweit sie einen späteren Zinsbeginn verlangten, blieb ihre Beschwerde erfolglos. Gerichtliche Gebühren wurden für das Beschwerdeverfahren nach billigem Ermessen nicht erhoben. Die übrigen Kosten wurden der Beklagten zur Hälfte und den beiden Klägern jeweils zu einem Viertel auferlegt. Für die Praxis macht die Entscheidung deutlich, dass schon der Kostenfestsetzungsantrag den Inhalt der Kostengrundentscheidung genau abbilden muss. Bei mehreren Schuldnern sind die Haftungsart und die Einzelbeträge ebenso präzise zu benennen wie der begehrte Zinsbeginn.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 13. Juli 2026 – 17 W 92/26 – betrifft einen vermeidbaren Fehler im Kostenfestsetzungsverfahren. Bei mehreren unterlegenen Parteien ist zunächst zu prüfen, ob der Titel eine Gesamtschuld anordnet oder § 100 Absatz 1 ZPO zur Haftung nach Kopfteilen führt. Im zweiten Fall sollten Antrag und Berechnung jeden Schuldner mit seinem Einzelbetrag ausweisen. Der Senat erhält trotz späterer Aufschlüsselung den Zinsbeginn nach § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO aus dem ursprünglichen Antrag. Darauf sollte wegen der im Beschluss erwähnten Gegenauffassung jedoch nicht als Ersatz für eine von Anfang an eindeutige Antragstellung vertraut werden.