Zivilrecht

Unfallersatzwagen: OLG Köln bleibt beim Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 die Erstattung von Mietwagenkosten aus sieben Verkehrsunfällen teilweise neu berechnet. Die grundsätzliche Haftung und die Abtretung der Ansprüche an das klagende Vermietungsunternehmen standen außer Streit. Gestritten wurde allein über die erforderliche Höhe der Kosten. Das Landgericht hatte ausschließlich die Schwacke-Liste herangezogen. Der Senat stellte demgegenüber entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung auf das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Werten ab. Dadurch verringerte sich der zugesprochene Hauptbetrag um 748,98 Euro. Überwiegend blieb die Klage erfolgreich: Zu zahlen waren noch 5.565,77 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Mietwagenkosten wurden anhand zweier Marktpreislisten geschätzt

Maßstab waren erforderliche Aufwendungen eines wirtschaftlich handelnden Geschädigten

Nach § 249 BGB kann ein Unfallgeschädigter grundsätzlich die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verlangen. Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Erstattungsfähig sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner konkreten Lage für erforderlich halten durfte. Der Senat ging hier von einem nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarif aus. Ein höherer tatsächlich gebuchter Tarif kann zwar maßgeblich sein, wenn eine günstigere Anmietung unter den konkreten Umständen nicht zugänglich war. Dafür hatte die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten. Allein der Umstand, dass keiner der sieben Geschädigten über eine Kreditkarte verfügte, genügte für diese weitergehende Schlussfolgerung nicht.

Das Berufungsgericht durfte seine eigene Schätzgrundlage wählen

Bei der Auswahl der geeigneten Schätzgrundlage war der Senat nicht an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Er betätigte sein eigenes Ermessen und kombinierte die beiden Listen, um ihre jeweiligen methodischen Schwächen auszugleichen. Verwendet wurden die vorgelegten Schwacke-Werte und die nach zweistelligen Postleitzahlgebieten sowie Schwacke-Fahrzeugklassen gegliederte Internettabelle im Anhang B1 des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2024. Der Senat betonte damit eine bestimmte Datengrundlage. Einwände gegen andere Erhebungen oder andere Tabellen desselben Herausgebers trafen diese Auswahl nicht automatisch. Die Mittelwertmethode blieb eine tatrichterliche Schadensschätzung und wurde nicht als gesetzlich ausschließlich zulässiges Berechnungsverfahren dargestellt.

Vergleichsangebote mussten zum konkreten Mietgeschehen passen

Nach der herangezogenen Rechtsprechung müssen Einwände gegen eine Liste durch Tatsachen zeigen, dass behauptete Mängel den konkreten Fall erheblich beeinflussen. Daran fehlte es. Die Klägerin hatte Angebote vorgelegt, die andere Orte und Zeiträume betrafen. Teilweise ging es um Anmietungen am Bahnhof oder Flughafen und über die Weihnachtsfeiertage, während die streitigen Ersatzwagen unter anderen Bedingungen angemietet worden waren. Auch ein Privatgutachten überzeugte den Senat nicht. Es beruhte auf Preisabfragen aus 2023 und konnte deshalb die für die hier maßgeblichen Anmietungen herangezogene Fraunhofer-Erhebung nicht ausreichend erschüttern. Seine vergleichsweise geringe Zahl ausgewerteter Angebote sprach zusätzlich gegen eine ergänzende Verwendung als Schätzgrundlage.

Unschärfen der Fahrzeugzuordnung wurden abgewogen

Der Senat erkannte an, dass die Zuordnung von Internetangeboten zu Schwacke-Klassen nicht immer eindeutig ist. Häufig werden nur Beispielfahrzeuge ohne genaue technische Daten genannt. Diese Schwäche machte die Erhebung nach seiner Bewertung aber nicht unbrauchbar. Bei Zweifeln wurde jeweils die niedrigere Klasse gewählt, wodurch deren Werte tendenziell eher erhöht wurden. Zudem erfasste Fraunhofer konkrete, tatsächlich buchbare Angebote. Die vergleichbare Zuordnungsfrage stellte sich auch bei anderen Erhebungen. Eine alternative Verwendung der nach ACRISS-Klassen sortierten Tabelle hielt der Senat im vorliegenden Verfahren nicht für praktikabel. Dafür hätten Unfall- und Ersatzfahrzeuge erst zusätzlich nach diesem System eingeordnet werden müssen.

Ausgabe und Fahrzeugklasse mussten zur Berechnung passen

Für die Anmietungen aus 2025 zog der Senat die Ausgabe 2024 des Fraunhofer-Marktpreisspiegels heran. Die zwischenzeitlich erschienene Ausgabe 2025 war anhand einer geänderten Schwacke-Klassifikation ausgewertet worden; passende neue Einordnungen der betroffenen Fahrzeuge waren nicht vorgetragen. Bei der Umrechnung auf Tageswerte orientierte sich das Gericht am längsten durch die Mietdauer abgedeckten Zeitabschnitt. Bei zehn Tagen war beispielsweise für jeden Tag ein Siebtel des Wochenpreises anzusetzen. Für Fahrzeuge der Klassen 1 bis 3, zu denen die Fraunhofer-Tabelle keine Werte enthielt, verwendete der Senat Klasse 4. Pauschale Abschläge lehnte er mangels verlässlicher Grundlage ab.

Fehlende Kreditkarten rechtfertigten einen begrenzten Aufschlag

Dass die Geschädigten keine Kreditkarten hatten, war dennoch nicht bedeutungslos. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt dieser Umstand einen pauschalen Zuschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrkosten. Hinzu kam, dass bei Anmietung die jeweilige Mietdauer noch nicht feststand. Diesen hilfsweise verlangten Zuschlag berücksichtigte das Gericht daher. Es unterschied ihn ausdrücklich von dem nicht bewiesenen Anspruch auf jeden tatsächlich gebuchten höheren Tarif. Zusätzlich waren in Anspruch genommene Nebenleistungen einzubeziehen. Mit Ausnahme der Zusatzfahrerpositionen legte der Senat die vereinbarten Rechnungsbeträge zugrunde, weil sie unter den Vergleichswerten der Schwacke-Nebenkostentabelle lagen.

Die tatsächliche Rechnung begrenzte den Anspruch nach oben

Die Schadensschätzung führte in einigen Fällen zu höheren Werten als den tatsächlich berechneten Mietwagenkosten. Ein entsprechender Mehrbetrag konnte trotzdem nicht verlangt werden. Der Ersatzanspruch blieb auf die entstandenen Kosten begrenzt; außerdem hatte die Klägerin selbst keinen darüber hinausgehenden Antrag gestellt. Deshalb änderte die Einbeziehung der Fraunhofer-Liste das Ergebnis bei drei der sieben Schadensfälle hinsichtlich der Hauptforderung nicht. In den übrigen Fällen ergab sich die Kürzung. Für die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen wurden nach Anrechnung bereits geleisteter Beträge insgesamt 771,12 Euro zugesprochen. Bei den älteren anwaltlichen Tätigkeiten berücksichtigte der Senat die vor der Gebührenänderung im Juni 2025 geltende Tabelle.

Abweichende Schätzmethoden führten nicht zur Revisionszulassung

In einem Schadensfall korrigierte der Senat außerdem den Zinsbeginn anhand der tatsächlich gesetzten Zahlungsfrist. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu zwölf Prozent der Klägerin und zu 88 Prozent dem Beklagten auferlegt. Die Revision ließ das Gericht nicht zu. Dass andere Berufungsgerichte allein eine der beiden Listen verwenden, begründete für sich genommen keinen klärungsbedürftigen abweichenden Rechtssatz. § 287 ZPO schreibt keine bestimmte Schätzmethode vor und eröffnet dem Tatrichter einen weiten, revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbaren Spielraum. Für die Durchsetzung von Mietwagenkosten bleibt damit wesentlich, die verwendeten Daten und konkrete Gegenangebote auf Ort, Zeitraum, Fahrzeuggruppe und tatsächliche Anmietbedingungen abzustimmen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil des OLG Köln vom 18. Juni 2026 – 15 U 65/26 – zeigt, wie wichtig passende Vergleichsdaten bei Mietwagenkosten sind. Allgemeine Kritik an einer Erhebung ersetzt keine Angebote für den konkreten Ort und Zeitraum. Zugleich sollten die Gründe für besondere Unfallersatzleistungen dokumentiert werden: Die fehlende Kreditkarte trug hier einen Zuschlag von 20 Prozent, bewies aber nicht die Unzugänglichkeit sämtlicher günstigerer Tarife. Für die Anspruchsberechnung sind außerdem Tarifgrundlage, Nebenkosten und Rechnungsobergrenze getrennt zu behandeln. Ein rechnerischer Listenwert oberhalb der tatsächlichen Rechnung führt nicht zu einem zusätzlichen Schadenersatzanspruch.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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