Zivilrecht
Bewertungsportal darf sachlich über auf Beschwerden entfernte Arztbewertungen informieren
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 12. Juni 2026 den Eilantrag eines Arztes gegen einen Hinweis auf entfernte Patientenbewertungen zurückgewiesen. Das Portal teilte mit, im vergangenen Jahr seien sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht gelöscht worden. Der Arzt wollte diese Information beseitigen und ihre erneute Veröffentlichung verhindern. Nach Auffassung des Senats war die Angabe sachlich richtig und durch berechtigte Informationsinteressen gedeckt. Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts blieb deshalb ohne Erfolg. Der Arzt musste auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 835 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ärztlicher Löschungsantrag gegen einen Transparenzhinweis blieb erfolglos
Die Löschungsstatistik war ein personenbezogenes Datum
Der Senat prüfte das Begehren anhand von Artikel 17 Absatz 1 DSGVO. Diese Vorschrift kann bei Veröffentlichungen auf Bewertungsportalen neben der Löschung auch das Verbot einer künftigen erneuten Veröffentlichung tragen. Ihre Voraussetzungen regeln den Anspruch insoweit abschließend und gehen nationalem Recht vor. Die Statistik betraf die namentlich bezeichnete Arztpraxis und damit eine identifizierte natürliche Person. Sie war deshalb ein personenbezogenes Datum. Speicherung und Offenlegung gegenüber Portalnutzern stellten Datenverarbeitung dar. Die datenschutzrechtliche Prüfung entfiel auch nicht wegen journalistischer Zwecke: Die automatisiert erstellten Hinweise erreichten das dafür erforderliche Maß an inhaltlicher Bearbeitung nicht.
Entscheidend war der erkennbare Inhalt der Aussage
Als möglicher Anspruchsgrund kam insbesondere eine unrechtmäßige Verarbeitung in Betracht. Diese verneinte der Senat; zunächst stellte er die sachliche Richtigkeit der Angabe fest. Der durchschnittliche Nutzer verstand den Hinweis dahin, dass das Portal sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden des Arztes entfernt und die jeweiligen Beschwerdegründe seiner Kategorie Diffamierung zugeordnet hatte. Eine Behauptung, der Arzt selbst habe dabei ausdrücklich das Wort Diffamierung verwendet, entnahm das Gericht der Darstellung nicht. Der Begriff war bereits im Hinweis als Sammelbezeichnung erkennbar. Er erfasste mehrere Vorgänge des Betroffenen und ersichtlich auch Beschwerden anderer bewerteter Personen.
Die verlinkte Erklärung bezog fehlenden Patientenkontakt ausdrücklich ein
Ein deutlich bezeichneter Link führte zu weiteren Informationen über Löschungshinweise wegen Diffamierung in Deutschland. Unter einer hervorgehobenen Zwischenüberschrift erläuterte der Betreiber seinen Begriff: Er erfasste falsche Tatsachenbehauptungen oder sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerungen, die den geschäftlichen Ruf schädigen können. Der Text erklärte zudem, dass Unternehmen Bewertungen auch mit der Behauptung angreifen können, der Verfasser sei kein Kunde gewesen. Für den Senat war damit klar, dass diese Beschwerdeform zur verwendeten Kategorie gehörte. Der Arzt bestritt nicht, in sechs bis zehn Fällen innerhalb der vergangenen zwölf Monate Löschungen wegen fehlenden echten Patientenkontakts erreicht zu haben.
Ein erläuternder Link wurde hier bei der Auslegung berücksichtigt
Die Beschwerde berief sich erfolglos auf Rechtsprechung zu irreführenden Blickfangangaben. Dort ging es um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Irrtum, den erst ein versteckter Hinweis am Ende eines umfangreichen Textes ausräumen sollte. Hier war der Bezug der verlinkten Erläuterung zum angegriffenen Hinweis dagegen deutlich erkennbar. Außerdem korrigierte sie nach der Würdigung des Senats keinen zuvor erzeugten Irrtum, sondern konkretisierte einen bereits verständlichen Sammelbegriff. Auch der allgemeine Sprachgebrauch sprach nicht gegen die Einordnung: Eine negative Bewertung ohne tatsächliche eigene Behandlungserfahrung kann den Arzt abwerten und seine Ehre verletzen. Die fehlende Kundenbeziehung machte die Kategorie deshalb nicht sachwidrig.
Zusätzliche Richtlinienverstöße verhinderten die Zählung nicht
Auch aus dem Informationstext ergab sich kein Ausschluss solcher Löschungen. Der Arzt hatte diesen Text als Nutzungsbedingungen behandelt; die eigentlichen Nutzungsbedingungen waren jedoch gesondert abrufbar. Inhaltlich erklärte der Informationstext ausdrücklich, dass Beschwerden wegen fehlenden Kundenkontakts zu den berücksichtigten Fällen gehörten. Zwar wurden Löschungen aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen nicht mitgezählt. Daraus folgte aber kein Ausschluss, wenn eine als Diffamierung eingeordnete Bewertung gleichzeitig gegen Portalrichtlinien verstieß. Entscheidend blieb der einschlägige Beschwerdegrund. Das Gericht billigte somit eine inhaltlich zutreffende Zählung; eine Befugnis zur Veröffentlichung beliebig ungenauer Löschungszahlen begründet der Beschluss nicht.
Transparenz über entfernte Bewertungen war ein berechtigtes Interesse
Für die Zulässigkeit der Verarbeitung stellte der Senat auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO ab. Schon die grundsätzliche Möglichkeit, einen Praxiseintrag mit Bewertungen ohne Einwilligung des Arztes vorzuhalten, hatte dieser nicht infrage gestellt. Das Informationsinteresse des Portals und seiner Nutzer erstreckte sich auch auf die Bearbeitung von Löschungsanträgen. Die Zahl entfernter Rezensionen kann helfen, das verbleibende Bewertungsbild und die Durchschnittsnote einzuordnen. Sie ermöglicht zudem Vergleiche mit Berufsträgern, die Bewertungen grundsätzlich nicht beanstanden. Schließlich zeigt sie, dass das Portal auf Beschwerden reagiert, die ihm nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen.
Sachliche Darstellung und beruflicher Bezug bestimmten die Abwägung
Zur Erreichung dieses Transparenzzwecks hielt das Gericht die Angaben für erforderlich. Überwiegende Interessen des Arztes stellte es nicht fest. Die Information betraf ausschließlich seine freiberufliche Tätigkeit, deren Auswirkungen auf andere eine Beobachtung durch die Öffentlichkeit rechtfertigen können. Hinzu kam die konkrete Gestaltung: Der Hinweis war sachlich formuliert und enthielt nach Auffassung des Senats keine Kritik am Beschwerdeverhalten. Er erschien nicht hervorgehoben in der allgemeinen Übersicht des Praxiseintrags. Sichtbar wurde er erst nach Auswahl des Bereichs für Rezensionen. Gerade diese Umstände sprachen gegen die behauptete Bloßstellung und zugunsten der Zulässigkeit der angegriffenen Veröffentlichung.
Der Beschluss entscheidet über die konkrete Veröffentlichung im Eilverfahren
Die Entscheidung bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Verfügung. Sie enthält keine allgemeine Freistellung sämtlicher Hinweise auf Bewertungsbeschwerden. Ihre Begründung verbindet vielmehr die sachliche Richtigkeit der Zahl und der Kategorie mit einer nachvollziehbaren Erklärung sowie einer zurückhaltenden Darstellung. Eine fehlerhafte Zuordnung, ein anderer Aussagegehalt oder eine deutlich anprangernde Gestaltung waren nicht Gegenstand der Billigung. Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzte der Senat auf 5.000 Euro fest. Über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war wegen der für dieses Eilverfahren geltenden gesetzlichen Beschränkungen nicht zu entscheiden. Die Gegenseite erhielt den Beschluss zur Kenntnisnahme; für weitere Akteninhalte verwies das Gericht auf die Möglichkeit eines Einsichtsgesuchs.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 12. Juni 2026 – 15 W 55/26 – macht die konkrete Portalgestaltung zum entscheidenden Prüfpunkt. Wer Löschungshinweise angreifen will, sollte Zahl, erfassten Zeitraum, Beschwerdekategorie und Verlinkung getrennt prüfen. Der Wunsch, berechtigte Bewertungsbeschwerden nicht öffentlich sichtbar werden zu lassen, genügt allein nicht. Umgekehrt setzt die Entscheidung eine sachlich richtige, verständlich erläuterte und zurückhaltend platzierte Information voraus. Für Portalbetreiber empfiehlt sich deshalb eine klare Dokumentation der gezählten Löschungsgründe. Die datenschutzrechtliche Bewertung bezieht sich hier auf den namentlich genannten Arzt; sie lässt sich nicht ungeprüft auf jede Unternehmensform übertragen.