Zivilrecht
Anwalt darf Mitbewerber wegen überhöhter Abmahnwerte namentlich kritisieren
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026 den Eilantrag eines Rechtsanwalts gegen die kritische Berichterstattung eines anderen Anwalts zurückgewiesen. Anlass war eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbe-E-Mails. Der angegriffene Internetbeitrag nannte den Abmahner und beanstandete insbesondere den angesetzten Gegenstandswert von 9.000 Euro. Er sprach unter anderem von einem fragwürdigen Wertansatz und möglichen wirtschaftlichen Druckwirkungen. Nach Auffassung des Senats blieben diese Äußerungen im konkreten Gesamtzusammenhang zulässig. Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts hatte deshalb keinen Erfolg. Die amtliche Veröffentlichung kennzeichnet den Beschluss als rechtskräftig.
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kritischer Kanzleibeitrag durfte den abmahnenden Anwalt nennen
Der Antrag richtete sich gegen namentliche Kritik an mehreren Aussagen
Der Antragsteller wollte untersagen lassen, ihn im Zusammenhang mit seiner Abmahnung oder einem beantragten Eilverfahren namentlich zu nennen und dabei bestimmte Aussagen des Beitrags zu veröffentlichen. Diese betrafen den als überhöht bezeichneten Streitwert, die Verbindung einer hohen Gebührenbasis mit einer zusätzlichen Schadensersatzforderung und die mögliche Wirkung auf betroffene Unternehmen. Der Beitrag riet außerdem, sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern zu lassen. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verneint. Der Senat schloss sich dieser Würdigung an und behandelte ergänzend die in der Beschwerde in den Vordergrund gerückten wettbewerbsrechtlichen Einwände.
Auch zugunsten des Antragstellers unterstellte Wettbewerbsvoraussetzungen halfen nicht
Für seine Prüfung unterstellte das Gericht, dass der Antragsteller als Mitbewerber anspruchsberechtigt war und der Autor mit dem Beitrag seine eigene anwaltliche Tätigkeit förderte. Diese Voraussetzungen wurden also nicht abschließend positiv festgestellt. Selbst unter dieser Annahme lagen nach dem Senat weder eine unlautere Herabsetzung noch eine Verunglimpfung oder Kreditschädigung vor. Maßgeblich war die Sicht eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Lesers. Inhalt, Form, Anlass und Kontext mussten gemeinsam gewürdigt werden. Einzelne zugespitzte Formulierungen durften nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst und allein wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf den betroffenen Anwalt verboten werden.
Die tatsächliche Grundlage des Beitrags war richtig
Die Abmahnung legte tatsächlich einen Gegenstandswert von 9.000 Euro zugrunde. Der Antragsteller wandte ein, darin seien zusätzlich datenschutzrechtliche Ansprüche enthalten gewesen. Dies machte die Darstellung nach Auffassung des Senats nicht unwahr. Der Beitrag bezog den Betrag auf die Abmahnung insgesamt und behauptete nicht, allein der Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung sei mit diesem Wert angesetzt worden. Auch die anschließend dargestellte Rechtsprechung zu niedrigeren Werten änderte diesen Aussagegehalt nicht. Sie diente als Beleg für die Bewertung, die Gesamtsumme sei überhöht. Der Schwerpunkt des Beitrags lag damit auf einer rechtlichen und wirtschaftlichen Wertung anhand eines zutreffenden Ausgangssachverhalts.
Der Senat hielt die Wertkritik für nachvollziehbar begründet
Die Beschwerde konnte die deutliche Differenz zwischen dem im Beitrag herangezogenen Vergleichswert und dem tatsächlich angesetzten Gesamtbetrag nicht plausibel durch die zusätzlichen datenschutzrechtlichen Ansprüche erklären. Der Senat verwies auf einen regelmäßigen Gegenstandswert von 3.000 Euro für den Unterlassungsanspruch in seiner einschlägigen Rechtsprechung. Daraus folgte im vorliegenden Verfahren keine allgemeine Gebührenfestsetzung für alle Werbe-E-Mail-Fälle. Die Zahl war Teil der Prüfung, ob die geäußerte Kritik eine nachvollziehbare Grundlage hatte. Auf dieser Grundlage behandelte das Gericht die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen. Sie fielen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und waren gegen den geschäftlichen Ruf des betroffenen Anwalts abzuwägen.
Das Informationsinteresse blieb trotz eigener Wettbewerbsinteressen erheblich
Wahre Informationen, die zugleich eigenen wettbewerblichen Zwecken dienen, unterliegen nach der herangezogenen Rechtsprechung einer strengeren Bewertung als rein private Äußerungen. Der Senat berücksichtigte diesen Gesichtspunkt ausdrücklich. Gleichwohl bestand ein hinreichend aktueller Anlass: Der Beitrag bezog sich auf eine im November 2025 ausgesprochene Abmahnung. Für die angesprochenen Gewerbetreibenden war die Frage überhöhter Gegenstandswerte weiterhin praktisch relevant. Dass entsprechende Diskussionen bereits seit Jahren geführt wurden, nahm dem konkreten Bericht nicht seinen Informationswert. Es ging um ein jüngeres Beispiel aus der beruflichen Praxis des Autors und um die nachvollziehbare Einordnung der damit verbundenen finanziellen Forderungen.
Die Berichterstattung erkannte den berechtigten Anlass der Abmahnung an
Für die Zulässigkeit war besonders wichtig, dass der Beitrag den Antragsteller nicht pauschal als unredlich darstellte. Er erläuterte mehrfach und bereits am Anfang, dass die unerwünschte E-Mail einen Anlass zur Abmahnung bot und keine belanglose Störung war. Erst darauf aufbauend kritisierte er die Höhe des Gegenstandswerts unter Bezugnahme auf Rechtsprechung. Der Senat unterstellte zudem zugunsten des Antragstellers, dass solche Abmahnungen weder Schwerpunkt seiner Tätigkeit noch Teil eines Geschäftsmodells waren. Auch diese Annahme machte die konkrete Berichterstattung nicht unzulässig. Der Beitrag durfte einen einzelnen beruflichen Vorgang aufgreifen, ohne behaupten zu müssen, er präge die gesamte Kanzleitätigkeit.
Zuspitzungen überschritten im Kontext nicht die rechtlichen Grenzen
Die Begriffe zur Fragwürdigkeit, zur Maximierung des Streitwerts und zur möglichen Einschüchterung blieben nach der Gesamtwürdigung sachbezogene Kritik. Sie erreichten weder die Grenze der Schmähkritik noch die einer Formalbeleidigung. Die namentliche Nennung änderte das Ergebnis nicht. Der Antragsteller trat selbst mit Internetauftritt und sozialen Medien an das rechtsuchende Publikum heran; die Kritik betraf seine berufliche Tätigkeit. Außerdem hatte er durch die konkrete Abmahnung und die Forderung eigener Rechtsanwaltskosten bei Selbstvertretung in einer einfachen Angelegenheit erkennbar Anlass für die Auseinandersetzung gegeben. Ausschlaggebend blieb, dass die Berichterstattung insgesamt ausgewogen war und sich auf diesen nachvollziehbaren Anlass beschränkte.
Der Beschluss billigte den konkreten Beitrag, keine beliebige Namensnennung
Mangels unwahrer Tatsachen schied auch eine Kreditschädigung nach § 4 Nummer 2 UWG aus. Die zugunsten des Autors ausfallende Abwägung wirkte sich außerdem auf den Vorwurf einer unlauteren Mitbewerberbehinderung aus, den der Senat ebenfalls verneinte. Der Antragsteller hatte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenseite wurde die Entscheidung aus Gründen prozessualer Waffengleichheit bekannt gemacht. Die Begründung knüpft an richtige Tatsachen, einen aktuellen Anlass, ein erhebliches Informationsinteresse und die ausgewogene Gestaltung des Beitrags an. Sie erlaubt deshalb keine ungeprüfte Übertragung auf pauschale Warnungen, ungesicherte Vorwürfe oder eine von der Sachauseinandersetzung gelöste persönliche Herabwürdigung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 11. Juni 2026 – 6 W 42/26 – liefert konkrete Maßstäbe für Kanzleiberichte über gegnerische Abmahnungen. Tragfähig war die Kritik, weil sie einen belegten Vorgang aufgriff, den berechtigten Abmahnanlass anerkannte und die beanstandete Gebührenhöhe nachvollziehbar einordnete. Eine Namensnennung ist damit weder stets erlaubt noch automatisch verboten. Vor Veröffentlichung sollten Tatsachengrundlage, Gesamtwirkung und eigenes Wettbewerbsinteresse geprüft werden. Wer einen solchen Beitrag angreift, muss seinerseits den tatsächlich vermittelten Aussagegehalt herausarbeiten. Die isolierte Beanstandung einzelner zugespitzter Begriffe kann an der gebotenen Betrachtung des gesamten Textes vorbeigehen.