Zivilrecht

Fehlende Garantieinformationen im Onlinehandel: Kein fliegender Gerichtsstand

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026 die Zurückweisung eines wettbewerbsrechtlichen Eilantrags wegen örtlicher Unzuständigkeit bestätigt. Eine Anbieterin hatte auf einer Verkaufsplattform mit einer zehnjährigen Garantie auf den Matratzenkern geworben. Die Antragstellerin beanstandete fehlende Informationen über diese Garantie und wollte die Werbung in Köln untersagen lassen. Nach Auffassung des Senats griff jedoch die gesetzliche Beschränkung des sogenannten fliegenden Gerichtsstands. Die Antragsgegnerin hätte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Berlin in Anspruch genommen werden müssen. Ob die verlangten Garantieinformationen inhaltlich tatsächlich fehlten, wurde durch die Ablehnung des Antrags nicht abschließend entschieden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 848 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Garantieinformationen mussten am allgemeinen Gerichtsstand eingeklagt werden

Der genaue Gegenstand des Angriffs bestimmte die Zuständigkeitsprüfung

Die Antragstellerin stützte sich ausdrücklich auf die Unlauterkeitstatbestände der §§ 5a und 5b UWG. Sie machte geltend, im Angebot befinde sich keine Garantieerklärung mit den nach § 479 Absatz 1 BGB erforderlichen Angaben. Streitgegenstand war ausschließlich das konkrete Online-Angebot auf der Verkaufsplattform. Einen zusätzlichen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von § 479 BGB als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG verfolgte sie nicht. Ebenso wenig behauptete sie, bestimmte vorhandene Aussagen der Werbung führten die Verbraucher positiv in die Irre. Diese Eingrenzung auf das vollständige Fehlen von Informationen war für den weiteren Prüfungsweg maßgeblich.

Die bundesweite Abrufbarkeit begründete hier keine freie Gerichtswahl

Grundsätzlich sieht § 14 Absatz 2 UWG neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten auch den Ort der Zuwiderhandlung als möglichen Gerichtsstand vor. Dazu kann der Ort gehören, an dem der Verletzungserfolg eintritt. Ein bundesweit abrufbares Online-Angebot kann deshalb eine Vielzahl denkbarer Erfolgsorte aufweisen. Für bestimmte Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten schließt § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG diesen zusätzlichen Gerichtsstand jedoch aus. Der Senat ordnete das Angebot dem elektronischen Geschäftsverkehr zu, weil die Matratzen unmittelbar über die Verkaufsplattform bestellt und erworben werden konnten. Die bloße Abrufbarkeit in Köln half der Antragstellerin deshalb nicht.

Die Ausnahme wurde auf Informations- und Kennzeichnungspflichten begrenzt

Der Senat hielt an seiner einschränkenden Auslegung der Zuständigkeitsausnahme fest. Danach erfasst sie im Gleichlauf mit § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Eine beliebige Internetwerbung fällt nach diesem Ansatz also nicht schon aufgrund ihres Mediums unter den Ausschluss. Im konkreten Verfahren ging es aber gerade um eine solche Pflicht: die Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien bei Fernabsatzverträgen. Der Senat sah das Begehren deshalb innerhalb des eng verstandenen gesetzlichen Ausnahmebereichs und nicht an dessen Rand.

Die Bezugnahme auf § 479 BGB änderte die Art der Rüge nicht

Die Antragstellerin argumentierte, die Garantie sei zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots gemacht worden. Deshalb müsse sich der notwendige Informationsinhalt nach den Anforderungen des § 479 Absatz 1 BGB bestimmen. Der Senat erläuterte zugleich, dass das streitige Verkaufsangebot zunächst zur Abgabe einer Bestellung aufforderte; die Angaben einer Garantieerklärung mussten nicht allein deshalb bereits in jeder Werbung enthalten sein. Für die Zuständigkeit blieb entscheidend, dass die Antragstellerin eine vorvertragliche Informationslücke beanstandete. Die Heranziehung einer Vorschrift zur Konkretisierung des Informationsinhalts verwandelte diesen Angriff nicht in einen zusätzlich geltend gemachten eigenständigen Rechtsbruch oder eine aktive Täuschung.

Irreführung durch Unterlassen blieb ein Verstoß gegen Informationspflichten

Dass der Anspruch rechtlich als irreführendes Verschweigen wesentlicher Informationen eingeordnet wurde, führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung werden Verstöße gegen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation anhand von § 5a Absatz 1 und § 5b Absatz 4 UWG beurteilt. Diese dogmatische Einordnung beseitigt jedoch nicht den Charakter als Informationspflichtverletzung. Andernfalls hinge die Zuständigkeitsbeschränkung von der rechtlichen Bezeichnung ab, obwohl derselbe tatsächliche Vorwurf erhoben wird. Die Antragstellerin konnte sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf das Wort Irreführung auf die weitergehende Gerichtswahl berufen. Maßgeblich war der Inhalt des beanstandeten Verhaltens.

Ein besonderes Missbrauchspotenzial musste nicht zusätzlich bewiesen werden

Der Senat lehnte eine weitere Einschränkung auf besonders leicht automatisiert erkennbare Verstöße ab. Zwar musste bei der Garantie möglicherweise individuell geprüft werden, ob überhaupt eine Informationspflicht bestand und welchen Inhalt sie hatte. Das erforderte mehr Aufwand als die Feststellung mancher einfacher Impressumsfehler. Für den Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands war dieser Unterschied aber nicht entscheidend. Der Gesetzgeber hatte nach der Würdigung des Gerichts an eine typische Missbrauchsgefahr bei allgemein zugänglichen Online-Angeboten angeknüpft. Solche Angebote können mit technischen Mitteln massenhaft durchsucht werden. Ein zusätzlicher Nachweis konkreter Missbrauchsanfälligkeit im jeweiligen Verfahren war innerhalb dieses gesetzlich typisierten Bereichs nicht erforderlich.

Andere Entscheidungen zu zusätzlichen Täuschungsvorwürfen halfen nicht

Die Antragstellerin berief sich außerdem auf eine Entscheidung, in der neben einer Informationspflichtverletzung auch eine Irreführung nach § 5 UWG vorlag. Daraus ließ sich für den vorliegenden Antrag nichts herleiten. Hier fehlte gerade ein solcher zusätzlicher Vorwurf. Ebenso wenig ging es um den Ausschluss von Abmahnkosten oder eine generelle Herabsetzung des Verbraucherschutzniveaus. Zu entscheiden war allein, welches Gericht über das isolierte Informationsbegehren befinden durfte. Der Senat stellte auf eine klar abgrenzbare, praktisch handhabbare Zuständigkeitsregel ab. Eine zusätzliche Einzelfallprüfung des Missbrauchspotenzials hätte diese Abgrenzung wieder geöffnet, ohne dass er dafür eine gesetzliche Grundlage sah.

Der Eilantrag scheiterte an der Wahl des Gerichts

Das Landgericht hatte auf die fehlende örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Die Antragstellerin beantragte dennoch bewusst keine Verweisung an das zuständige Gericht. Deshalb wurde der Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde änderte daran nichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, der Gegenstandswert auf 40.000 Euro festgesetzt. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet den Beschluss als rechtskräftig. Seine praktische Aussage betrifft die Prozessführung: Wer ausschließlich fehlende gesetzliche Informationen in einem Online-Angebot angreift, muss die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands bereits bei der Antragstellung berücksichtigen. Eine rechtlich anspruchsvollere Bewertung der Informationspflicht eröffnet nicht ohne Weiteres wieder die bundesweite Auswahl des Gerichts.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 11. Juni 2026 – 6 W 36/26 – verlangt eine sorgfältige Trennung zwischen fehlenden Pflichtangaben und einer zusätzlichen aktiven Täuschung. Bei einer ausschließlich auf Informationsmängel gestützten Online-Abmahnung lässt sich die freie Gerichtswahl nicht dadurch erhalten, dass der Anspruch unter §§ 5a und 5b UWG gefasst wird. Entscheidend bleibt der konkrete Vorwurf. Für die Antragstellung sollten deshalb allgemeiner Gerichtsstand, Streitgegenstand und gegebenenfalls ein Verweisungsantrag frühzeitig geprüft werden. Die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit bestätigt zugleich nicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Garantie-Werbung; diese Frage blieb hier offen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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