Strafrecht und Strafverfahren

Ausländische Gesamtstrafe: Teilvollstreckung bei eindeutig feststellbaren Strafanteilen möglich

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026 die Übernahme einer rumänischen Freiheitsstrafe zur Vollstreckung in Deutschland teilweise eingeschränkt. Die ausländische Sanktion beruhte auf mehreren Delikten. Für das darin enthaltene Waffendelikt ließ sich die erforderliche Strafbarkeit nach deutschem Recht nicht feststellen. Die übrigen Strafanteile konnten dagegen übernommen werden, weil sie aus den rumänischen Urteilen eindeutig hervorgingen. Der Senat setzte deshalb statt zwei Jahren und elf Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten fest. Die Beschwerde der Verurteilten hatte nur in diesem begrenzten Umfang Erfolg; im Übrigen blieb die Vollstreckung zulässig.

Redaktionelle Zusammenfassung · 855 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Rumänische Gesamtstrafe wurde nur teilweise für vollstreckbar erklärt

Nach einer abgelehnten Auslieferung wurde um Vollstreckungsübernahme ersucht

Die rumänische Staatsangehörige war 2020 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das rumänische Gericht addierte hierzu eine ältere Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten aus einem Urteil von 2017. Das spätere Urteil war durch das Berufungsgericht bestätigt worden. Zunächst ersuchten die Behörden um Auslieferung. Der Kölner Senat erklärte diese 2024 vorläufig für unzulässig, weil damals eine Trennung der Verurteilten von ihrem erst wenige Monate alten Kind zu befürchten war. Anschließend beantragten die rumänischen Behörden die Übernahme der Strafvollstreckung in Deutschland. Die frühere Auslieferungsentscheidung schloss diese andere Form der Rechtshilfe somit nicht aus.

Formale Unterlagen und gewöhnlicher Aufenthalt waren ausreichend nachgewiesen

Die Vollstreckungshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten prüfte der Senat anhand der §§ 84 ff. IRG. Die Staatsanwaltschaft hatte eine vorläufige Bewilligungsentscheidung getroffen und die gerichtliche Vollstreckbarerklärung beantragt. Die rumänischen Behörden übermittelten beglaubigte Abschriften der maßgeblichen Entscheidungen sowie die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach dem einschlägigen EU-Rahmenbeschluss. Das Gericht hielt diese formalen Anforderungen für erfüllt. Auch eine vollstreckbare freiheitsentziehende Sanktion lag vor. Die Verurteilte hielt sich in Deutschland auf und hatte hier rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer. Der entscheidende Einwand betraf deshalb nicht die Unterlagen oder ihren Aufenthaltsstatus, sondern die einzelnen Taten, auf denen die Gesamtstrafe beruhte.

Fahren ohne Fahrerlaubnis erfüllte die Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit

Für die neunmonatige Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestand kein Hindernis. Das Verhalten war nach rumänischem Recht strafbar und wäre bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG mit Strafe bedroht. Anders lag die Ausgangslage beim älteren Zollverstoß. Einen entsprechenden deutschen Straftatbestand stellte der Senat für den konkret geschilderten qualifizierten Schmuggel zwar nicht fest. Dies verhinderte die Vollstreckung dennoch nicht. Für Zollangelegenheiten greift die gesetzliche Sonderregel des § 84a Absatz 2 IRG. Der auf dieses Delikt entfallende zweijährige Strafanteil konnte daher trotz der fehlenden unmittelbaren deutschen Entsprechung übernommen werden.

Beim Waffendelikt blieb eine erlaubnisfreie Beförderung möglich

Die zusätzliche Verurteilung wegen eines Waffendelikts bewertete der Senat anders. Betroffen war eine Schreckschuss- beziehungsweise Gaswaffe. Nach den für die Vollstreckungshilfe vorliegenden Angaben ließ sich nicht ausschließen, dass die Verurteilte die Waffe lediglich nach einem legalen Erwerb in Österreich zu ihrem Heimatort in Rumänien transportiert hatte. Für die deutsche Einordnung war dabei die Ausnahme für einen nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Transport relevant. Allein die Aufbewahrung von Waffe und Munition in einem Kleinbus belegte weder Schussbereitschaft noch Zugriffsbereitschaft. Die rumänischen Angaben ließen insbesondere offen, ob ein geschlossener Behälter den unmittelbaren Zugriff während der Beförderung ausschloss.

Unzureichende Feststellungen betrafen nur den betreffenden Strafanteil

Weil eine nach deutschem Recht nicht strafbare Transportkonstellation möglich blieb, erklärte der Senat die Vollstreckung insoweit für unzulässig. Eine erneute Nachfrage bei den rumänischen Behörden hielt er nicht für erfolgversprechend. Daraus folgte aber keine vollständige Ablehnung des Ersuchens. Bei einer ausländischen Gesamtstrafe ist eine teilweise Vollstreckbarerklärung möglich, wenn sich die übernahmefähigen Einzelstrafen feststellen lassen. Gerade dies war anhand der schriftlichen Urteile möglich. Die zweijährige Strafe wegen des Zolldelikts war in der älteren Entscheidung wegen des zusätzlichen Waffendelikts um zwei Monate erhöht worden. Der Anteil, der bei der Übernahme entfallen musste, war damit hinreichend bestimmbar.

Die neue Sanktion folgte den erkennbaren Bestandteilen der ausländischen Urteile

Die verbliebenen Strafbestandteile betrugen zwei Jahre für das Zolldelikt und neun Monate für das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ihre Zusammenrechnung ergab die festgesetzten zwei Jahre und neun Monate. Der Senat orientierte sich dabei an der Struktur der rumänischen Entscheidungen, die ebenfalls mit einer Addition gearbeitet hatten. Die ursprüngliche Einzelstrafe für das Waffendelikt und deren geringerer Einfluss auf die ältere Gesamtstrafe waren dabei auseinanderzuhalten. Es wurde nicht einfach die gesamte Waffen-Einzelstrafe von der zuletzt verhängten Gesamtstrafe abgezogen. Maßgeblich war, welchen identifizierbaren Beitrag dieses Delikt tatsächlich zur zusammengeführten Sanktion geleistet hatte. Eine neue eigenständige Schuldentscheidung traf das deutsche Gericht nicht.

Weitere Vollstreckungshindernisse waren nicht erkennbar

Der Senat stellte insbesondere fest, dass die Verurteilte nicht in Abwesenheit verurteilt worden war und bei sinngemäßer Betrachtung noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten war. Auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine gesetzlichen Bewilligungshindernisse geltend zu machen, begegnete keinen Bedenken. Das von der Beschwerde angeführte Resozialisierungsinteresse und das Interesse an einer Vollstreckung im Inland sprachen nicht gegen die Übernahme; gerade ihnen trug sie Rechnung. Die neunmonatige Sanktion überschritt außerdem nicht die nach deutschem Recht maßgebliche Höchststrafe für das entsprechende Verkehrsdelikt. Für den Zollverstoß war eine entsprechende Vergleichsprüfung mangels Erfordernisses eines deutschen Gegenstücks nicht vorzunehmen.

Die reduzierte Freiheitsstrafe war vollständig zu vollstrecken

Von der ursprünglichen rumänischen Strafe waren nach den dortigen Angaben noch 1.044 Tage offen. Die vom Senat festgesetzte niedrigere Sanktion lag unter diesem offenen Rest. Deshalb ordnete er an, die zwei Jahre und neun Monate vollständig zu vollstrecken. Die weitergehende Beschwerde wurde als unbegründet verworfen. Trotz des Teilerfolgs hatte die Verurteilte die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, weil der Senat den Erfolg als geringfügig bewertete. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer deliktsbezogenen Prüfung: Ein nicht übernahmefähiger Teil einer ausländischen Gesamtstrafe muss herausgenommen werden, führt bei klar feststellbaren übrigen Strafbestandteilen aber nicht notwendig zum Scheitern der gesamten Vollstreckungshilfe.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 11. Juni 2026 – 3 Ws 32/26 – zeigt, dass eine ausländische Gesamtstrafe für die Vollstreckungsübernahme in ihre Bestandteile aufgeschlüsselt werden muss. Die bloße Bezeichnung eines Delikts genügt nicht; entscheidend ist der konkret festgestellte Lebenssachverhalt. Beim Waffenvorwurf blieben Angaben offen, die für die Strafbarkeit in Deutschland wesentlich waren. Zugleich verhinderte diese Lücke nicht die Übernahme klar bestimmbarer anderer Strafanteile. Für die Verteidigung sind deshalb vollständige Ausgangsurteile, Berechnungsweise der Gesamtstrafe und bereits vollstreckte Zeiten besonders wichtig. Zollangelegenheiten können dabei gesetzlichen Sonderregeln zur beiderseitigen Strafbarkeit unterliegen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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