Zivilrecht

Gekündigte Markenlizenz: Keine vorbeugende Nutzungserlaubnis durch einstweilige Verfügung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 10. Juni 2026 den Versuch eines Insolvenzverwalters zurückgewiesen, die weitere Nutzung fremder Marken vorläufig gerichtlich absichern zu lassen. Die Markeninhaberin hatte den Lizenzvertrag gekündigt; die Insolvenzschuldnerin hielt diese Kündigung für unwirksam. Der Verwalter verlangte im Eilverfahren, die weitere Markennutzung bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass die Kündigung den Vertrag nicht beendet hatte. Nach Auffassung des Senats waren beide Begehren unter den konkreten Umständen einer einstweiligen Verfügung nicht zugänglich. Über die Wirksamkeit der Kündigung wurde damit nicht in der Sache entschieden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Eine umstrittene Markenlizenz konnte nicht im Eilverfahren abgesichert werden

Der Lizenzvertrag betraf mehrere Produktgruppen und lange Laufzeiten

Die Schuldnerin hatte früher zu einer Unternehmensgruppe gehört, die mit dem Konzern der Markeninhaberin verflochten gewesen war. Ein 2017 geschlossener Lizenzvertrag erfasste auch verbundene Unternehmen der damaligen Lizenznehmerin. Er erlaubte die Nutzung eines Schriftzugs, eines Wappenemblems und eines Slogans für bestimmte Produkte im Automobilbereich. Dazu gehörten Beleuchtungsprodukte sowie bestimmte Mobilitätsprodukte und Luftreinigungssysteme im Nachrüstmarkt. Die vereinbarten Mindestlaufzeiten unterschieden sich nach Produktgruppe und betrugen zehn beziehungsweise zwanzig Jahre. Zugleich sah der Vertrag Kündigungsmöglichkeiten unter anderem bei Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor. Um das Verhältnis dieser vertraglichen Grundlage zur späteren Kündigung stritten die Beteiligten.

Auf die Kündigung folgten erfolglose Verhandlungen über die weitere Nutzung

Die Markeninhaberin erklärte die Kündigung im Februar 2026 und führte mehrere Gründe aus dem Umfeld der wirtschaftlichen Krise an. Die Schuldnerin wies sie noch am selben Tag zurück. Anschließend verhandelten die Beteiligten über die weitere Markennutzung. Die Markeninhaberin bestand jedoch auf der Anerkennung der Kündigung und bekräftigte Ende April, daran festzuhalten. Zuvor hatte sie lediglich dem Verkauf bestimmter bereits fertiggestellter und gekennzeichneter Produkte zugestimmt. Der später bestellte Insolvenzverwalter stellte Anfang Mai den Eilantrag. Nach dessen Zurückweisung durch das Landgericht verfolgte er sein Duldungsbegehren und den hilfsweisen Feststellungsantrag mit der sofortigen Beschwerde weiter.

Die begehrte Regelung hätte die Hauptsache teilweise vorweggenommen

Der Senat sah in beiden Anträgen eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache. Der Insolvenzverwalter hätte zumindest für einen bestimmten Zeitraum mögliche Rechtsfolgen der Kündigung außer Acht lassen und die Marken weiter nutzen können. Die Befristung bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung änderte daran nichts. Zwar kann nach § 940 ZPO ausnahmsweise auch eine teilweise Befriedigung eines behaupteten Anspruchs im Eilverfahren erfolgen. Dafür gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Der Anspruchsteller muss dringend auf sofortige Erfüllung angewiesen sein, um eine existenzielle Notlage abzuwenden; außerdem muss sein Erfolg in der Hauptsache mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Die strengen Ausnahmevoraussetzungen verlangten eine echte Angewiesenheit auf Leistung

Nach den vom Senat erläuterten Maßstäben muss darüber hinaus das Abwarten eines ordentlichen Verfahrens wegen der unvermeidbaren Verzögerung unzumutbar sein. Die drohenden schweren Nachteile sind auch zu dem möglichen Schaden der Gegenseite ins Verhältnis zu setzen. Im vorliegenden Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts bereits an der erforderlichen Angewiesenheit auf einen entsprechenden Eiltitel. Deshalb musste der Senat weder die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens noch die Einordnung der finanziellen Lage als existenzielle Notlage entscheiden. Diese Fragen blieben ausdrücklich offen. Das Scheitern beruhte auf dem konkreten Gegenstand des begehrten gerichtlichen Schutzes.

Das Duldungsbegehren zielte tatsächlich auf vorbeugende rechtliche Sicherheit

Der Insolvenzverwalter benötigte keine Lieferung der Markeninhaberin und auch keine Leistung eines Dritten, die diese blockierte. Er wollte vielmehr verhindern, wegen der weiteren Markennutzung Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu werden. Trotz seiner Formulierung als Duldungsantrag war das Begehren deshalb inhaltlich auf eine negative Feststellung gerichtet: Die Markeninhaberin sollte vorläufig als nicht berechtigt behandelt werden, die Nutzung zu untersagen. Auch der Hilfsantrag zielte ausdrücklich auf die gerichtliche Feststellung des Vertragsfortbestands. Solche präventiven Feststellungsbegehren lassen sich nach dem Senat nicht allein durch eine andere sprachliche Fassung in einen im Eilverfahren durchsetzbaren Leistungsanspruch verwandeln.

Das Risiko der eigenen Schutzrechtsnutzung blieb beim Nutzer

Der Senat betonte die grundsätzliche Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte. Wer sich auf eine fortbestehende Lizenz beruft, erhält nicht schon deshalb im Voraus eine gerichtliche Absicherung gegen mögliche Ansprüche des Schutzrechtsinhabers. Im Hauptsacheverfahren kann die Berechtigung durch eine entsprechende Feststellungsklage geklärt werden. Faktisch war der Verwalter nach den Feststellungen des Gerichts nicht daran gehindert, die Marken unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung weiter zu nutzen oder nutzen zu lassen. Damit war jedoch keine gerichtliche Nutzungserlaubnis verbunden. Das rechtliche Risiko einer später festgestellten Verletzung verblieb gerade bei ihm beziehungsweise der Schuldnerin.

Insolvenz und Arbeitsplatzerhalt änderten die prozessuale Einordnung nicht

Das Interesse an einer Fortführung des Geschäftsbetriebs und am Erhalt von Arbeitsplätzen erkannte der Senat ausdrücklich an. Es begründete aber im konkreten Fall keinen Anspruch auf die gewünschte vorbeugende Feststellung. Dass das Risiko eines Lizenzstreits beim Nutzer verbleibt, stellte auch unter Berücksichtigung der Insolvenz keine unbillige Härte dar. Der Insolvenzverwalter sollte gegenüber der Schuldnerin oder anderen Schutzrechtsnutzern mit streitiger Lizenz nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangte deshalb nach der Würdigung des Gerichts keine Ausnahme. Die rechtliche Auseinandersetzung über den Fortbestand des Vertrages blieb dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren überlassen.

Eine zusätzliche Dringlichkeitsfrage musste der Senat nicht beantworten

Das Landgericht hatte außerdem Zweifel an der Dringlichkeit wegen des zeitlichen Verhaltens des Antragstellers geäußert. Ob dies die Zurückweisung eigenständig tragen konnte, ließ der Senat offen. Schon die fehlende Eignung des begehrten Feststellungsschutzes genügte. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen, der Insolvenzverwalter musste die Kosten tragen. Der Markeninhaberin wurde die Entscheidung aus Gründen prozessualer Waffengleichheit bekannt gemacht. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet den Beschluss als rechtskräftig. Für die Reichweite ist entscheidend: Bestätigt wurde die Ablehnung dieses Eilantrags, nicht die materielle Wirksamkeit der Kündigung und auch kein endgültiges Verbot jeder weiteren Markennutzung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 10. Juni 2026 – 6 W 38/26 – trennt wirtschaftliche Dringlichkeit von der Eignung des Rechtsschutzantrags. Auch ein erhebliches Interesse an der Betriebsfortführung macht eine vorbeugende Feststellung nicht automatisch zur eilbedürftigen Leistung. In Lizenzkonflikten sollte deshalb früh geklärt werden, ob tatsächlich eine Handlung der Gegenseite benötigt wird oder lediglich rechtliche Sicherheit für die eigene Nutzung. Der Insolvenzverwalter erhielt hier keine gerichtliche Freigabe; zugleich wurde die Kündigung nicht als wirksam bestätigt. Die Entscheidung verlangt daher eine gesonderte materielle Prüfung des Lizenzvertrags und eine darauf abgestimmte Prozessstrategie.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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