Strafrecht und Strafverfahren
Gerichtliche Pressemitteilung begründet ohne konkrete Zurechnung keine Besorgnis richterlicher Befangenheit
Das Oberlandesgericht Köln hat am 2. Juni 2026 über Ablehnungsgesuche gegen drei an einem früheren Beschluss beteiligte Richter entschieden. Das Gesuch gegen die inzwischen ausgeschiedene Vorsitzende wurde als unzulässig verworfen. Die Gesuche gegen zwei weitere Richter wurden als unbegründet zurückgewiesen. Anlass war eine Pressemitteilung über die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags, obwohl bereits eine Anhörungsrüge anhängig war. Der Senat trennte die Frage einer möglichen weiteren Mitwirkung von der inhaltlichen Prüfung der Befangenheit. Er stellte außerdem klar, dass weder allgemeiner öffentlicher Druck noch eine fehlende persönliche Versicherung der Unvoreingenommenheit einen konkreten Ablehnungsgrund ersetzen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Drei Ablehnungsgesuche mit unterschiedlichem Ergebnis
Die Pressemitteilung betraf ein abgeschlossenes Beschwerdeverfahren
Der Betroffene war rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Hinzu kam die Einziehung eines erheblichen Geldbetrags. Sein Antrag auf Wiederaufnahme war beim Landgericht erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht verwarf die dagegen gerichteten Rechtsmittel am 25. März 2026. Anschließend rügte der Verteidiger mit einem Antrag nach § 33a StPO eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Zwei Tage später veröffentlichte das Gericht eine Pressemitteilung, die das Fehlen eines Rechtsmittels und die endgültige Ablehnung der Wiederaufnahme aus den vorgebrachten Gründen hervorhob. Der Verurteilte sah darin eine Vorwegnahme der noch ausstehenden Entscheidung über seine Gehörsrüge.
Die aktuelle Besetzung war für die Ablehnungsentscheidung zuständig
Zunächst beanstandete die Verteidigung, dass ein erst nach Eingang des Ablehnungsgesuchs zum Senat gewechselter Vorsitzender an dessen Prüfung mitwirken sollte. Nach ihrer Auffassung war auf die Besetzung bei Einreichung des Gesuchs abzustellen. Der Senat wies diese Vorstellung zurück. Das Ablehnungsverfahren ist ein selbständiges Zwischenverfahren, über das nach den allgemeinen Regeln die aktuell zuständige Besetzung entscheidet. Die Einreichung eines Ablehnungsgesuchs schreibt die damalige personelle Zusammensetzung nicht für die Zukunft fest. Aus dem späteren regulären Wechsel ergab sich deshalb kein Verstoß gegen die Zuständigkeit des gesetzlichen Richters. Ein entsprechender allgemeiner Rechtssatz zugunsten der früheren Besetzung besteht nicht.
Eine ausgeschiedene Richterin konnte nicht mehr ausgeschlossen werden
Bei der früheren Vorsitzenden fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Sie war mit Ablauf des 31. März 2026 dauerhaft aus dem Senat ausgeschieden und gehörte auch nicht mehr seiner Vertretungskette an. Ihre Mitwirkung an späteren Entscheidungen war daher ausgeschlossen. Ein Ablehnungsgesuch dient dazu, die weitere Beteiligung eines möglicherweise voreingenommenen Richters zu verhindern. Es ist kein Verfahren zur nachträglichen abstrakten Bewertung einer früheren Beteiligung. Besteht keine Möglichkeit einer erneuten Mitwirkung, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Der Senat verwarf das Gesuch deshalb als unzulässig, ohne hinsichtlich dieser Richterin eine Sachentscheidung über die behauptete Befangenheit zu treffen.
Für die übrigen Richter fehlte eine Beteiligung an der Mitteilung
Bei den beiden weiterhin in Betracht kommenden Richtern galt der objektive Maßstab des § 24 Absatz 2 StPO. Ausschlaggebend ist, ob ein verständiger Beteiligter bei vernünftiger Betrachtung konkreter Umstände an der Unvoreingenommenheit zweifeln darf. Ein subjektives Misstrauen genügt nicht. Die Richter erklärten dienstlich, weder an der Pressemitteilung beteiligt gewesen zu sein noch ihren Inhalt vor Eingang des Ablehnungsgesuchs gekannt zu haben. Der Senat sah keinen Anlass, diese Erklärungen anzuzweifeln. Zusätzliche Stellungnahmen der Pressesprecherin oder der früheren Vorsitzenden hielt er deshalb nicht für erforderlich. Die ursprünglich behauptete Mitverantwortung war damit tatsächlich nicht belegt.
Die Anhörungsrüge war kein Rechtsmittel im technischen Sinn
Auch die Formulierung der Pressemitteilung trug die Ablehnung nach Auffassung des Senats nicht. Der Antrag nach § 33a StPO ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Nachholung rechtlichen Gehörs und kein Rechtsmittel im technischen Sinn. Die Aussage, gegen den Beschluss sei kein Rechtsmittel gegeben, war deshalb nicht falsch. Die endgültige Ablehnung bezog der Senat auf die bereits abgeschlossene sachliche Prüfung der sofortigen Beschwerde. Dass die Anhörungsrüge noch anhängig war, hätte die Darstellung nach seiner Bewertung allenfalls ergänzungsbedürftig gemacht. Der Beschluss erklärte damit nicht die Anhörungsrüge für erledigt, sondern beurteilte den Aussagegehalt der beanstandeten öffentlichen Mitteilung.
Ausbleibende Korrektur bedeutete keine inhaltliche Identifikation
Nach Bekanntwerden der dienstlichen Erklärungen stützte die Verteidigung ihr Misstrauen zusätzlich darauf, dass die Richter keine Berichtigung veranlasst hatten. Auch darin erkannte der Senat keinen tragfähigen Grund. Wegen ihrer fehlenden Beteiligung an der Veröffentlichung gab es keinen unmittelbaren Zurechnungszusammenhang. Zudem waren sie inzwischen selbst abgelehnt und mussten sich besonders zurückhaltend verhalten. Eine Ergänzung hätte einen neuen öffentlichen Kommunikationsakt bedeutet, der das Verfahren erneut in die Medien bringen konnte. Aus dem Unterlassen ließ sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Richter die Anhörungsrüge schon abschließend bewertet oder sich die Pressemitteilung als eigene Aussage zu deren Erfolgsaussichten zu eigen gemacht hätten.
Eine Versicherung der Unvoreingenommenheit war nicht geschuldet
Die Verteidigung beanstandete ferner, dass die dienstlichen Äußerungen keine ausdrückliche Beruhigung enthielten, die Richter seien hinsichtlich der Anhörungsrüge weiterhin unvoreingenommen. Eine solche Erklärung ist nach dem Senat prozessual nicht vorgesehen. Sie verändert auch nicht den gesetzlichen Prüfungsmaßstab. Ob objektive Gründe für Misstrauen vorliegen, hängt nicht davon ab, ob ein Richter sich ausdrücklich als unparteilich bezeichnet. Umgekehrt begründet das Fehlen einer solchen Versicherung keine Voreingenommenheit. Entscheidend bleiben die nachprüfbaren Umstände des konkreten Falls. Die dienstliche Äußerung muss daher nicht die subjektiven Befürchtungen eines Beteiligten durch eine zusätzliche persönliche Selbstvergewisserung ausräumen.
Allgemeiner Mediendruck genügte ebenfalls nicht
Schließlich berief sich die Verteidigung auf eine befürchtete öffentliche Reaktion, falls der Senat seine frühere Entscheidung korrigieren müsste. Greifbare Anhaltspunkte dafür sah das Gericht nicht. Darüber hinaus beträfe ein solcher allgemeiner Druck jede denkbare Besetzung und gerade nicht spezifisch die abgelehnten Richter. Für ein erfolgreiches Gesuch müssen die Umstände auf die konkret mitwirkende Person oder Spruchgruppe bezogen sein und eine unsachliche Vorprägung nahelegen. Die Entscheidung beendet daher nur das hier geprüfte Ablehnungszwischenverfahren. Sie enthält keine erneute Sachentscheidung über die Steuerhinterziehung und ersetzt ebenso wenig die eigenständige Prüfung einer tatsächlich geltend gemachten Gehörsverletzung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 2. Juni 2026 – 3 Ws 66/25 – verlangt eine präzise Verbindung zwischen beanstandetem Vorgang und abgelehntem Richter. Bei Pressemitteilungen sollte deshalb geklärt werden, wer an Erstellung und Veröffentlichung beteiligt war und welche Aussage tatsächlich betroffen ist. Allgemeine Befürchtungen wegen medialer Aufmerksamkeit reichen nicht. Ebenso wichtig ist der Verfahrenszweck: Ein dauerhaft ausgeschiedener Richter kann durch ein Ablehnungsgesuch nicht mehr von zukünftiger Mitwirkung ausgeschlossen werden. Die sachliche Kritik an einer öffentlichen Darstellung, die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung und der Befangenheitsantrag bleiben unterschiedliche Instrumente mit jeweils eigenen Voraussetzungen.