Zivilrecht
Bauarbeiten am Bürgerzentrum: Unterpächterin erhält keinen Ausgleich allein wegen ihrer Duldungspflicht
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 die Berufung einer Lokalpächterin zurückgewiesen. Sie verlangte von der Grundstückseigentümerin 154.882,07 Euro wegen Beeinträchtigungen durch umfangreiche Bauarbeiten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Ihr Vertrag bestand jedoch mit einem Verein, der aufgrund eines Trägervertrags das Bürgerzentrum auf dem Gelände betrieb. Die Eigentümerin hatte die Arbeiten mit Zustimmung dieses Vereins ausgeführt. Der Senat verneinte die geltend gemachten Ersatzansprüche gegen die Eigentümerin. Er betonte die nur abgeleitete Besitzposition der Klägerin und lehnte es ab, aus der Pflicht zur Duldung automatisch einen finanziellen Ausgleich abzuleiten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Umsatzeinbußen führten nicht zum Anspruch gegen die Eigentümerin
Der Trägervertrag bestimmte die Ausgangsposition
Im Verhältnis zwischen Eigentümerin und Trägerverein war geregelt, dass die Eigentümerin die Gebäude unterhielt. Der Verein musste notwendige Handlungen zur baulichen Unterhaltung dulden; bauliche Maßnahmen sollten mit ihm abgestimmt und nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. Die Klägerin bezog ihre Nutzungsberechtigung aus ihrem Vertrag mit diesem Verein. Sie stand damit nicht in derselben Rechtsposition wie eine unmittelbar durch die Eigentümerin berechtigte Pächterin. Für die Beurteilung ihrer Ansprüche war entscheidend, welche Befugnisse ihr über den Verein vermittelt wurden. Die unstreitige Zustimmung des Hauptberechtigten zu den Baumaßnahmen wirkte sich deshalb auf die Reichweite ihres eigenen Besitzschutzes aus.
Besitzschutz setzt auch einen rechtswidrigen Eingriff voraus
Die Klägerin berief sich auf den Besitz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB. Der Senat stellte diesen rechtlichen Ansatz nicht schlechthin infrage. Er verneinte aber einen rechtswidrigen Eingriff der Eigentümerin, weil die Klägerin aufgrund ihrer abgeleiteten Position zur Duldung der abgestimmten Maßnahmen verpflichtet war. Dass sie selbst die Bauarbeiten nicht zu verhindern versucht hatte, machte die Einwirkungen nicht nachträglich rechtswidrig. Ebenso wenig ließ sich aus ihrer wirtschaftlichen Betroffenheit eine weitergehende Besitzbefugnis gewinnen. Die rechtliche Beziehung der Beteiligten war daher vor der Frage zu klären, welche Umsatzeinbußen auf dem Baustellenbetrieb beruhten.
Mögliche vermeidbare Störungsspitzen waren nicht ausreichend abgegrenzt
Der Senat ließ ausdrücklich Raum für die Frage, ob vermeidbare, über das hinzunehmende Maß hinausgehende Beeinträchtigungen anders zu bewerten sein könnten. Für eine darauf gestützte Entschädigung fehlte jedoch ein belastbarer Vortrag. Die Klägerin hätte zwischen Schäden durch zulässige Einwirkungen und solchen durch gegebenenfalls unzumutbare Störungsspitzen unterscheiden müssen. Auch die erleichterten Anforderungen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO ersetzten diese Grundlage nicht. Ob ihre ergänzten Ausführungen zu mehreren Formen der Besitzbeeinträchtigung im Übrigen abstrakt zur Schadensdarlegung genügten, musste deshalb nicht entschieden werden. Die fehlende Zuordnung zum möglicherweise rechtswidrigen Teil der Maßnahmen blieb entscheidend.
Nachbarrecht verlangt eine rechtlich relevante Grenze
Die Klägerin wollte außerdem einen Ausgleich entsprechend § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB erreichen. Sie argumentierte, wer eine erhebliche Beeinträchtigung dulden müsse, solle wenigstens seinen wirtschaftlichen Verlust ersetzt erhalten. Der Senat verwies dagegen auf den besonderen Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichs. Er erfasst grenzüberschreitende Einwirkungen zwischen rechtlich unterschiedlichen Grundstücken oder entsprechend behandelten Sondereigentumsbereichen einer Wohnungseigentumsanlage. Hier gingen die Bauwirkungen von demselben sachenrechtlich einheitlichen Grundstück aus, auf dem auch das Lokal lag. Eine Aufteilung in Wohnungs- oder Teileigentum bestand nicht. Damit fehlte die für diesen Anspruch erforderliche rechtliche Nachbarschaftskonstellation.
Eine räumlich abgegrenzte Pachtfläche genügte nicht
Dass die Klägerin einen tatsächlich klar begrenzten Bereich des Gesamtgeländes nutzte, änderte daran nichts. Eine Nutzungsgrenze innerhalb eines einheitlichen Grundstücks ist keine Grundstücksgrenze im nachbarrechtlichen Sinn. Die herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen betrafen nach dem Senat gerade Fälle, in denen solche rechtlichen Grenzen überschritten wurden. Für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB sah er daher keinen Raum. Auch nachvollziehbare wirtschaftliche Härten rechtfertigten keine unbegrenzte Erweiterung dieses gesetzlichen Sonderfalls. Abgrenzbare Maßnahmen von anderen Grundstücken mit einem zuordenbaren Schadensanteil hatte die Klägerin im Verfahren nicht dargelegt.
Auch der Gewerbebetrieb war nicht grenzenlos geschützt
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verschaffte der Klägerin ebenfalls keinen Anspruch. Selbst bei Einbeziehung weiterer Baustelleneinwirkungen blieb ihre Pflicht zur Duldung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Senat sah deshalb in der erforderlichen Abwägung grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit. Wiederum hätte ein Anspruch wegen technisch und wirtschaftlich zumutbar vermeidbarer Zusatzbelastungen konkrete Angaben zu solchen Belastungen und den dadurch verursachten Schäden vorausgesetzt. Trotz des vorangegangenen gerichtlichen Hinweises war dazu kein ausreichender ergänzender Vortrag erfolgt. Die bloße Zusammenfassung sämtlicher Umsatzverluste konnte die Trennung zwischen hinzunehmendem Baustellenbetrieb und möglicherweise überschießenden Beeinträchtigungen nicht ersetzen.
Eine weitere mündliche Verhandlung war nicht erforderlich
Die Klägerin wünschte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren. Der Senat hielt dennoch an der Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO fest. Bereits erstinstanzlich war mündlich verhandelt worden. Der tatsächliche Streitstoff war nach seiner Bewertung aufbereitet, neue komplexe Tatsachen oder Rechtsfragen waren nicht zu erörtern. Auch unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK erwartete das Gericht von einem weiteren Termin keinen höheren Erkenntnisgewinn. Die teilweise Ergänzung der erstinstanzlichen Begründung machte eine Verhandlung nicht schon für sich erforderlich, zumal die Klägerin die angesprochenen tatsächlichen Abgrenzungen auch schriftlich nicht näher geliefert hatte.
Die Entscheidung betrifft die konkrete Anspruchsgegnerin
Die Berufung blieb damit insgesamt ohne Erfolg; die Klägerin trug die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Anders als der vorangegangene Hinweis vom 28. April 2026 handelt es sich um die abschließende Berufungszurückweisung. Daraus folgt kein allgemeiner Satz, dass Pächter Baustellenfolgen immer ersatzlos hinnehmen müssten. Entscheidend waren hier die Zustimmung des Hauptberechtigten, die abgeleitete Besitzposition, das einheitliche Grundstück und die unzureichende Trennung möglicher Schadensursachen. Etwaige Ansprüche aus dem eigenen Pachtvertrag mit dem Verein waren nicht Gegenstand der zugesprochenen oder abgewiesenen Forderung gegen die Grundstückseigentümerin. Die Wahl der Anspruchsgegnerin prägte somit den gesamten rechtlichen Prüfungsrahmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 29. Mai 2026 – 18 U 25/26 – macht deutlich, dass bei Baustellenschäden zunächst die Vertrags- und Besitzkette geklärt werden muss. Die Duldungspflicht einer Unterpächterin erzeugt keinen automatischen Ausgleichsanspruch gegen die Eigentümerin. Wer vermeidbare Zusatzbelastungen geltend macht, sollte diese zeitlich und sachlich dokumentieren und den behaupteten Schäden zuordnen. Eine pauschale Umsatzdifferenz reicht dafür nicht ohne Weiteres. Ebenso wichtig ist die Grundstückssituation: Räumlich getrennte Nutzungsbereiche auf demselben Grundstück begründen noch keinen nachbarrechtlichen Ausgleich nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB.