Zivilrecht
Bewertungen für das Vorgängermodell: Geändertes Solarpaket darf nicht vom alten Rezensionenbestand profitieren
Das Oberlandesgericht Köln untersagte am 18. Mai 2026 im Wege einer einstweiligen Verfügung ein konkretes Amazon-Angebot für eine Balkon-Solaranlage. Die angezeigten Kundenbewertungen bezogen sich nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit teilweise auf ein früheres Paket mit einem anderen Wechselrichter. Die Anbieterin hatte die Produktkennung dennoch beibehalten. Der Senat sah darin eine irreführende Darstellung nach § 5 UWG. Nicht allein der Inhalt einzelner Rezensionen, sondern auch die Gesamtzahl der vermeintlich zum aktuellen Produkt abgegebenen Bewertungen konnte die Kaufentscheidung beeinflussen. Die vorherige Ablehnung des Eilantrags durch das Landgericht wurde auf die sofortige Beschwerde der Wettbewerberin abgeändert.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Einstweiliger Schutz gegen irreführende Produktbewertungen
Ein wesentlicher Bestandteil des Pakets war ausgetauscht worden
Beide Parteien vertrieben Balkon-Solaranlagen. Zum beanstandeten Komplettpaket gehörten Solarmodule und ein Wechselrichter. Nach dem Vortrag der Antragstellerin war ursprünglich ein Wechselrichter einer anderen Marke enthalten gewesen. Das spätere Angebot lief weiterhin unter derselben ASIN, der von Amazon verwendeten Produktkennung. Dadurch blieb der bisherige Rezensionenbestand sichtbar. Die Antragstellerin legte mehrere Kundenbewertungen vor, die ausdrücklich den früheren Wechselrichter nannten. Die Gegenseite bestritt den behaupteten Ablauf nicht mit konkreten Angaben, sondern erklärte, sich an eine Änderung nicht erinnern zu können. Gerade diese Reaktion war für die Beurteilung der Tatsachengrundlage von erheblicher Bedeutung.
Indizien verlangten eine konkrete Antwort aus der eigenen Sphäre
Zwölf von insgesamt ungefähr 500 Rezensionen erwähnten den anderen Wechselrichter. Der Senat räumte ein, dass dies zunächst Indizien und kein unmittelbarer Nachweis sämtlicher früherer Verkäufe waren. Sie begründeten aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die behauptete Änderung. Die Anbieterin musste sich nach § 138 ZPO eindeutig zu ihren eigenen Angeboten erklären. Von einem Unternehmen darf erwartet werden, dass es seine Produktzusammenstellung und die Beschaffung wesentlicher Bestandteile anhand der eigenen Unterlagen nachvollzieht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen war deshalb unzureichend. Zusätzliche Kenntnisse zu den internen Abläufen und der verwendeten Produktkennung lagen vorrangig in ihrer eigenen Sphäre.
Die Irreführung folgte aus dem Wettbewerbsrecht
Die Plattformrichtlinien verlangten bei wesentlichen Produktänderungen die Verwendung einer neuen ASIN. Der Senat stützte das Verbot dennoch nicht allein auf die Verletzung dieser privaten Regeln. Entscheidend war die Erwartung der Verbraucher, dass die beim Angebot angezeigten Bewertungen gerade das beworbene Produkt betreffen. Ein Wechselrichter ist ein wesentlicher Bestandteil einer Solaranlage. Werden Rezensionen einer früheren Zusammenstellung weitergeführt, kann ein falsches Bild über Erfahrungen mit dem aktuellen Paket entstehen. Die wettbewerbsrechtliche Bewertung hatte damit eine eigenständige Grundlage. Private Plattformvorgaben wurden nicht ohne Weiteres zu allgemein geltenden gesetzlichen Pflichten gegenüber jedem Wettbewerber erklärt.
Die Fallgestaltung technisch identischer Geräte blieb offen
Nach dem festgestellten Sachstand war ein Wechselrichter durch einen anders bezeichneten ersetzt worden. Ob ein technisch vollständig baugleiches Produkt anders zu beurteilen wäre, musste der Senat nicht entscheiden. Dazu hatte die Anbieterin keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Die Entscheidung betrifft daher nicht jede sprachliche Anpassung einer Produktseite und auch nicht jede Änderung irgendeines Angebots auf einer beliebigen Plattform. Der Antrag nahm auf die konkrete Darstellung Bezug und erfasste deren wettbewerbsrechtlich gleichartige Wiederholung. Diese Begrenzung war auch für seine Bestimmtheit wichtig. Die ergänzende Bezugnahme auf eine weitere Abbildung änderte den inhaltlichen Vorwurf nicht.
Die Anzahl der Rezensionen besitzt eigenständige Werbewirkung
Das Landgericht hatte den älteren Einzelbewertungen zunächst keine ausreichende geschäftliche Bedeutung beigemessen. Dem widersprach das Oberlandesgericht. Viele hundert Bewertungen können beim Publikum den Eindruck eines verbreiteten, vielfach erprobten Produkts und einer belastbaren Bewertungsgrundlage vermitteln. Kleine Zahlen erscheinen demgegenüber leichter durch Gefälligkeiten beeinflussbar. Plattformen heben die Gesamtzahl deshalb regelmäßig deutlich hervor. Für die Irreführung kam es nicht darauf an, ob ein Kunde gerade eine bestimmte ältere Rezension las. Schon die aus übernommenen Bewertungen entstandene Gesamtzahl konnte die Entscheidung für das aktuelle Angebot beeinflussen. Die zutreffende Benennung des nun enthaltenen Wechselrichters beseitigte diese Fehlvorstellung nicht.
Zwölf Hinweise waren nicht gleich zwölf unzulässige Bewertungen
Der Senat setzte die ausdrücklich nachweisbaren Erwähnungen des alten Wechselrichters nicht mit der gesamten Zahl betroffener Rezensionen gleich. Vielmehr blieb unbekannt, wie viele Bewertungen insgesamt das frühere Paket betrafen. Auch Rezensionen ohne Nennung des konkreten Bauteils konnten unter den früheren Bedingungen abgegeben worden sein. Deshalb durfte die geschäftliche Bedeutung nicht allein anhand der zwölf ausdrücklichen Fundstellen beurteilt werden. Die Anbieterin hätte gegebenenfalls erläutern müssen, wie viele Bewertungen tatsächlich übertragen worden waren und warum dies die Verbraucherentscheidung nicht beeinflussen konnte. Ein solcher konkreter Vortrag fehlte. Die Lebenserfahrung sprach nach dem Senat für die Relevanz der hervorgerufenen Fehlvorstellung.
Frühere Streitigkeiten beseitigten die Dringlichkeit nicht
Im Wettbewerbsrecht wurde der Verfügungsgrund nach § 12 Absatz 1 UWG vermutet. Die Anbieterin konnte diese Vermutung nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf frühere Auseinandersetzungen erschüttern. Der vorgelegte Schriftverkehr betraf überwiegend andere Angebote oder andere Beanstandungen. Selbst eine frühere Plattformwarnung zur gleichen Produktkennung bezog sich auf Angaben über mögliche Stromkostenersparnisse, nicht auf den Austausch eines Bauteils unter Mitnahme alter Rezensionen. Eine frühere Kenntnis gerade dieses Verstoßes war damit nicht glaubhaft gemacht. Auch die zeitnahe Ergänzung des Antrags blieb unschädlich. Maßgeblich war die Kenntnis des konkreten, hier beanstandeten Verhaltens.
Das Verbot blieb eine vorläufige gerichtliche Anordnung
Die Wiederholungsgefahr folgte aus der festgestellten Verletzung. Ob zusätzlich ein Tatbestand aus dem gesetzlichen Anhang über stets unzulässige Geschäftspraktiken erfüllt war, ließ der Senat offen. Er erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Gegenseite sich schriftlich hatte äußern können und das Angebot voraussichtlich weiterhin abrufbar war. Die Anbieterin trug die Verfahrenskosten. Gegen die Verfügung war nach der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch möglich. Der Beschluss enthält deshalb keine abschließende Hauptsacheentscheidung über sämtliche Bewertungspraktiken der Plattform. Er verlangt eine zutreffende Zuordnung des beworbenen Rezensionenbestands zum konkret angebotenen, in einem wesentlichen Bestandteil veränderten Produkt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 18. Mai 2026 – 6 W 30/26 – zeigt, dass Produktänderungen auch den bisherigen Bewertungsbestand betreffen können. Bei Komplettpaketen sollte geprüft werden, ob alte Rezensionen nach Austausch eines wesentlichen Bauteils noch das aktuelle Angebot beschreiben. Die richtige Artikelbeschreibung allein verhindert keine Irreführung durch eine überhöhte Bewertungszahl. Im Streitfall müssen Anbieter ihre eigene Angebotsgeschichte anhand der vorhandenen Unterlagen konkret erklären können. Offen geblieben ist die Bewertung tatsächlich baugleicher Ersatzprodukte. Das Verbot beruht auf der Verbrauchererwartung nach § 5 UWG und nicht lediglich auf einem Verstoß gegen private Plattformregeln.