Zivilrecht

Fernsehpreis: Die Auswahl einzelner Regisseure darf die Miturheberschaft weiterer Beteiligter nicht leugnen

Mit Urteil vom 15. Mai 2026 bestätigte das Oberlandesgericht Köln eine einstweilige Verfügung zugunsten eines Regisseurs. Die Veranstalterin des Deutschen Fernsehpreises hatte bei einer Nominierung in der Kategorie Regie Unterhaltung nur zwei andere Regisseure dargestellt und den Eindruck erweckt, diese hätten die gesamte Regieleistung der zweiten Staffel einer Serie erbracht. Der Antragsteller war jedoch ebenfalls Miturheber. Sein Anspruch richtete sich gegen diese ausschließliche Zuordnung, nicht auf eine eigene Nominierung. Das Gericht wies die Berufung der Veranstalterin zurück. Die Freiheit der Jury, besondere Leistungen einzelner Personen auszuzeichnen, wurde dadurch nach seiner Bewertung nicht eingeschränkt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Berufungsgericht bestätigte den Schutz des übergangenen Regisseurs

Der Abspann belegte die Beteiligung am Werk

Der Antragsteller war einer von mindestens drei Regisseuren der betroffenen Staffel. In der Mehrzahl ihrer Episoden war er im Abspann als Regisseur genannt. Auf der Internetseite der Preisveranstalterin wurden für die Nominierung lediglich die beiden anderen Personen namentlich und mit Porträtfotos vorgestellt. Der Text bezeichnete sie als Regieduo und bezog sich zugleich auf die gesamte zweite Staffel. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der übergangene Regisseur Anfang September 2025 eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht erließ sie und bestätigte sie nach dem Widerspruch der Veranstalterin durch Urteil. Diese verfolgte ihren Aufhebungsantrag anschließend in der Berufung weiter.

Die Veranstalterin berief sich auf ihre Rolle als außenstehende Dritte

Nach ihrer Auffassung betraf die Nominierung einzelne herausragende Personen und keine vollständige Darstellung aller Urheber des Werkes. Sie nutze die Serie nicht selbst, sondern nehme sie lediglich zum Anlass einer Bewertung. Deshalb könne ihr gegenüber kein Benennungsrecht aus § 13 UrhG bestehen. Zudem sei erkennbar, dass bei einem Film- oder Fernsehwerk weitere Akteure beteiligt seien. Eine Pflicht, alle anderen Mitwirkenden zu nennen, könne die nicht ausgewählten Personen sogar abwerten, weil dann ausdrücklich deutlich werde, dass gerade sie nicht nominiert seien. Schließlich sah die Veranstalterin die Freiheit der Jurytexte und ihrer Meinungsäußerung beeinträchtigt.

Das Anerkennungsrecht setzt keine Nutzung des Werkes voraus

Der Senat unterschied das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft von Pflichten, die erst bei einer konkreten Verwertung entstehen. § 13 Satz 1 UrhG schützt den Urheber auch gegenüber Dritten, die das Werk nicht nutzen. Er kann sich gegen ausdrückliche oder sinngemäße Behauptungen wehren, an einem bestimmten Werk nicht als Urheber beteiligt zu sein. Erforderlich ist ein konkreter Werkbezug. Dieser lag hier durch die Bezugnahme auf die Regieleistung der gesamten Staffel vor. Die Veranstalterin konnte sich daher nicht allein mit ihrer Position als außenstehende Preisorganisatorin aus dem Anwendungsbereich des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutzes herausnehmen.

Das Zusammenspiel von Text und Darstellung bestritt die Miturheberschaft

Nicht schon das bloße Fehlen des Namens war für den Senat entscheidend. Die beanstandete Präsentation ordnete vielmehr die gesamte Regieleistung ausschließlich den zwei abgebildeten und als Duo bezeichneten Personen zu. Dadurch entstand der Eindruck, weitere Regisseure hätten an dieser Leistung nicht mitgewirkt. Das stellte die Miturheberschaft des Antragstellers sinngemäß in Abrede. Welchen Anteil er im Vergleich zu den anderen Regisseuren erbracht hatte, musste nicht bestimmt werden. Seine Miturheberschaft war im Ergebnis unstreitig; außerdem sprach die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG aufgrund seiner Benennung im Werk dafür. Eine quantitative Rangfolge der Beiträge war deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung.

Die Auszeichnung einer Einzelleistung bleibt möglich

Der Senat grenzte die Darstellung von einer üblichen Nominierung einzelner Schauspieler ab. Dort versteht das Publikum regelmäßig, dass eine besondere persönliche Leistung unter mehreren Beteiligten hervorgehoben wird. Es nimmt nicht ohne Weiteres an, die nominierte Person sei allein für das gesamte Werk verantwortlich. Entsprechendes kann auch für andere Preiskategorien gelten. Rechtlich problematisch wird die Darstellung erst, wenn sie zugleich eine falsche ausschließliche Werkzuordnung enthält. Die Veranstalterin muss daher nicht grundsätzlich sämtliche Mitwirkenden jeder Kategorie aufzählen. Sie muss aber vermeiden, durch die konkrete Formulierung anderen tatsächlich beteiligten Urhebern ihre Miturheberschaft abzusprechen.

Namensnennung bedeutete keinen Anspruch auf Nominierung

Die erforderliche Klarstellung beschränkte sich nach dem Gericht auf die Anerkennung des Antragstellers als weiterer Miturheber. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Kreis der Nominierten folgte daraus nicht. Die Jury blieb frei, die anderen Regisseure für besonders herausragend zu halten und allein diese auszuzeichnen. Eine Änderung des Textes konnte zugleich die Beteiligung des Antragstellers erwähnen und die besondere Rolle der ausgewählten Personen herausstellen. Tatsächlich ergänzte die Veranstalterin ihre Internetseite nach der landgerichtlichen Entscheidung entsprechend. Auch § 63 UrhG half ihr nicht weiter: Diese Vorschrift erweitert teilweise urheberrechtliche Pflichten, beschränkt aber nicht das selbständige Anerkennungsrecht aus § 13 UrhG.

Die Ausstrahlung der Preisverleihung erledigte die Eilbedürftigkeit nicht

Die Fernsehausstrahlung hatte während des Verfahrens bereits stattgefunden. Dennoch blieb die Eilbedürftigkeit nach dem Senat bestehen. Im Urheberrecht gilt zwar keine entsprechende Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Dringlichkeitsvermutung; der Antragsteller muss die Voraussetzungen einstweiligen Schutzes darlegen. Bei einer fortbestehenden Verletzung können diese jedoch aus der konkreten Situation folgen. Hier war der Internetauftritt zur Nominierung weiterhin abrufbar. Seine Anpassung war nach der gerichtlichen Bewertung nur unter dem Druck des Verfahrens erfolgt, sodass die Möglichkeit einer Wiederholung fortbestand. Die bloße Durchführung der Preisverleihung nahm dem noch erreichbaren Nominierungstext deshalb nicht jede aktuelle Bedeutung.

Rechtskräftig im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Die Berufung blieb ohne Erfolg, und die Veranstalterin musste die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen. Nach den Urteilsgründen wurde die Entscheidung gemäß § 542 Absatz 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig. Sie erging allerdings im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Dieser Verfahrensgegenstand ist von einer umfassenden Hauptsacheentscheidung zu unterscheiden. Inhaltlich schützt das Urteil die zutreffende Zuordnung einer konkreten schöpferischen Leistung. Es verpflichtet Preisjurys weder zu einer bestimmten künstlerischen Bewertung noch zur gleichmäßigen Ehrung aller Beteiligten. Die rechtliche Grenze liegt darin, die eigene Auswahl nicht mit einer unzutreffenden Behauptung über die tatsächliche Miturheberschaft zu verbinden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil des OLG Köln vom 15. Mai 2026 – 6 U 114/25 – trennt die freie Auswahl der Nominierten von der richtigen Beschreibung ihrer Werkbeiträge. Veranstalter können einzelne Personen hervorheben, sollten dabei aber keine ausschließliche Urheberschaft suggerieren, wenn weitere Miturheber beteiligt sind. Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Text, Kategorie und Bilddarstellung. Eine klarstellende Nennung bedeutet keinen Anspruch auf Nominierung. Für übergangene Kreative sind Werkbezug und Nachweise ihrer Beteiligung wesentlich; bloße Nichtnennung allein war hier nicht der tragende Vorwurf. Auch nach einer Preisverleihung können dauerhaft abrufbare Nominierungstexte gerichtlichen Eilschutz rechtfertigen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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