Zivilrecht
Foto in der digitalen Zeitschriftenflatrate: Unterlassungserklärung verpflichtet den Verlag zur Einwirkung auf Readly
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte am 7. Mai 2026 die Verurteilung eines Verlages wegen einer unberechtigten Fotonutzung. Nach einer zunächst beanstandeten Printveröffentlichung hatte der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben. Später blieb dasselbe Foto in einer über Readly abrufbaren anderen Zeitschrift verfügbar. Der Senat sah darin einen Verstoß gegen die übernommene vertragliche Verpflichtung. Es blieb unter anderem bei einer Vertragsstrafe von 6.000 Euro, einem Unterlassungsgebot, Auskunftspflichten und der Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Eine Bezahlschranke schloss die öffentliche Zugänglichmachung nicht aus. Der Verlag musste außerdem auf den mit ihm verbundenen digitalen Vertriebsdienst einwirken.
Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Verlag haftete auch für die fortgesetzte Digitalveröffentlichung
Ein selbst erstelltes Münzfoto war ohne Erlaubnis übernommen worden
Der Kläger vertrieb Münzen und Edelmetalle und erstellte seine Produktbilder selbst mit professioneller Ausrüstung. Ein Foto einer Zwei-Euro-Münze erschien ohne seine Zustimmung in einer Verbraucherzeitschrift der Beklagten. Auf die Abmahnung im April 2024 verpflichtete sich der anwaltlich vertretene Verlag, das Bild nicht ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen. Nach Annahme der Erklärung stellte der Fotograf eine weitere Nutzung in einer digitalen Zeitschriftenausgabe auf Readly fest. Diese Printausgabe war zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Handel zurückgenommen worden. Die Onlinefassung blieb jedoch abrufbar. Eine weitere Unterlassungserklärung gab die Beklagte nach der erneuten Beanstandung nicht ab.
Die Erklärung konnte über den ursprünglichen Printverstoß hinausreichen
Der Senat erkannte den Auslegungsbedarf: Die erste Abmahnung betraf physische Vervielfältigung und Verbreitung, während die übernommene Erklärung die öffentliche Zugänglichmachung nannte. Für die Vertragsauslegung waren Wortlaut, objektiver Parteiwille, Interessenlage und die bekannten Begleitumstände maßgeblich. Der fachkundig beratene Verlag musste erkennen, dass die gesetzlich geprägte Formulierung auch die digitale Abrufbarkeit erfasste. Aus Sicht des Fotografen war diese weitere Nutzungsform damit in das Versprechen einbezogen. Wer eine objektiv weitergehende Erklärung abgibt, trägt grundsätzlich das daraus folgende Vertragsrisiko. Ob schon allein die Printveröffentlichung eine gesetzliche Gefahr entsprechender Onlinenutzung begründet hätte, musste nicht entschieden werden.
Die Paywall machte die Veröffentlichung nicht zu einem privaten Vorgang
Readly bot zahlenden Abonnenten die betreffenden Magazine zur freien Auswahl von Ort und Zeit an. Nach den Feststellungen ging es um die vollständige Zeitschrift, nicht lediglich um deren Titelblatt. Dass ein Abonnement und ein Entgelt erforderlich waren, beseitigte den öffentlichen Charakter nicht. Der Dienst stand grundsätzlich jedem offen, der die vertraglichen Bedingungen erfüllte und zahlte. Für § 19a UrhG und die entsprechend ausgelegte Unterlassungsvereinbarung genügte das Bereithalten zum individuellen Abruf. Der Kläger musste daher nicht zusätzlich nachweisen, dass ein bestimmter Nutzer die konkrete Bilddatei oder Zeitschriftenausgabe tatsächlich heruntergeladen hatte.
Ein pauschales Bestreiten der Abrufbarkeit genügte nicht
Der Kläger hatte konkrete spätere Abrufzeitpunkte vorgetragen und Beweis angeboten. Die Beklagte bestritt dies lediglich allgemein und hatte zeitweise sogar eine Onlineversion der Zeitschrift verneint. Damit wurde sie ihrer Erklärungslast nach Ansicht des Senats nicht gerecht. Die Veröffentlichung ihrer Verlagsinhalte auf Readly konnte nicht ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung erfolgen. Zudem veranlasste sie im Verlauf des Streits tatsächlich die Schwärzung des Bildes. Dies widersprach ihrer früheren Behauptung, auf die digitale Altausgabe keinen Einfluss zu haben. Das Landgericht durfte den substantiierten Vortrag des Klägers deshalb als zugestanden behandeln; die Berufung zeigte insoweit keinen tragfähigen Gegenangriff auf.
Unterlassen konnte zumutbare aktive Maßnahmen einschließen
Die übernommene Verpflichtung erschöpfte sich nicht darin, künftig selbst keine neue Veröffentlichung anzustoßen. Nach der Vertragsauslegung musste der Verlag im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf einen verbundenen Dritten einwirken, dessen Verhalten ihm wirtschaftlich zugutekam und bei dem weitere Verstöße zu erwarten waren. Readly verbreitete die vom Verlag bereitgestellten Titel aufgrund einer entsprechenden Zusammenarbeit. Der Verlag profitierte von zusätzlichen Digitalerlösen und größerer Reichweite. Er musste damit rechnen, dass digitale Ausgaben auch nach Rücknahme der gedruckten Hefte erreichbar blieben. Deshalb war nach Übernahme der Verpflichtung eine Aufforderung zur Entfernung der rechtsverletzenden Ausgabe oder zur Schwärzung des Fotos erforderlich.
Unbekannte fremde Nutzer waren mit Readly nicht vergleichbar
Der Verlag berief sich darauf, die Erklärung habe nicht ausdrücklich auch ein Zugänglichmachenlassen erfasst. Der Senat hielt den Hinweis auf Rechtsprechung zu unbekannten, selbständig handelnden Internetnutzern für unpassend. Readly war kein vom Wissen und Willen des Verlages unabhängiger Akteur, sondern ein bewusst eingeschalteter Vertriebspartner. Ob dessen Handeln sogar unmittelbar wie eine ausgelagerte eigene Veröffentlichung zuzurechnen war, konnte offenbleiben. Jedenfalls bestand eine zumutbare Einwirkungspflicht. Dass eine solche Einwirkung möglich war, belegten die später tatsächlich erreichten Änderungen. Der Verlag konnte sich deshalb nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf eine fremde Plattform jeder Verantwortung für den fortbestehenden Zustand entziehen.
Vertragsstrafe und Auskunft betrafen auch den digitalen Vertriebsweg
Die unterlassene Prüfung und Bereinigung der Digitalfassung war nach dem Senat mindestens fahrlässig. Die vom Kläger bestimmte Vertragsstrafe von 6.000 Euro war der Höhe nach in der Berufung nicht angegriffen. Der neue Verstoß ließ zudem die Wiederholungsgefahr erneut entstehen. Die zweite Abmahnung war deshalb erstattungsfähig. Für den Auskunftsanspruch genügte es nicht, lediglich die Druckauflage zu nennen und mögliche einzelne digitale Abrufe vage einzuräumen. Auch weitere Verwendungen des Bildes in digitalen Zeitschriften gehörten zum geschuldeten Umfang. Der Verlag hatte dazu nicht vollständig Auskunft erteilt. Die tatsächliche Verbreitung war insbesondere für die spätere Schadensberechnung bedeutsam.
Der endgültige Schaden war noch nicht beziffert
Das Urteil bestätigte die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, legte aber keinen abschließenden Gesamtschaden fest. Ein von der Beklagten eingeräumter Betrag von 200 Euro beseitigte das Feststellungsinteresse nicht. Der Fotograf durfte nach vollständiger Auskunft entscheiden, welche zulässige Berechnungsmethode er wählte. Die Kosten der ersten Abmahnung waren wegen der beschränkten Berufung bereits nicht mehr Gegenstand der Überprüfung. Den Unterlassungstenor stellte der Senat lediglich durch Aufnahme der konkreten Verletzungsform und eine sprachliche Ergänzung klar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung verbindet damit eine vertragliche Pflicht zur Beseitigung fortdauernder Onlineverfügbarkeit mit den gesonderten Ansprüchen auf Auskunft und Schadensklärung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil des OLG Köln vom 7. Mai 2026 – 6 U 88/25 – verlangt nach einer Unterlassungserklärung die Prüfung sämtlicher erfasster Vertriebswege. Ein aus dem Handel genommenes Druckheft kann digital weiterhin verfügbar sein. Bei bewusst eingebundenen Plattformpartnern genügt es deshalb nicht, neue eigene Veröffentlichungen zu vermeiden; zumutbare Maßnahmen gegen fortdauernde Inhalte können erforderlich sein. Besonders sorgfältig ist die Formulierung des Versprechens zu prüfen, weil sie den ursprünglichen Printverstoß überschreiten kann. Eine Paywall beseitigt die öffentliche Zugänglichmachung nicht. Auskünfte zur gedruckten Auflage ersetzen außerdem keine Angaben über die vom Titel erfasste digitale Nutzung.