Zivilrecht

Baustellenbedingte Gastronomieverluste: Abgeleitetes Besitzrecht und konkrete Schadenszuordnung begrenzen Ansprüche

Mit Hinweisbeschluss vom 28. April 2026 kündigte das Oberlandesgericht Köln die Zurückweisung einer Berufung wegen Umsatzausfällen während Bauarbeiten an. Eine Lokalpächterin verlangte von der Eigentümerin des Gesamtgrundstücks 154.882,07 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten. Ihr eigener Vertrag bestand jedoch mit einem Trägerverein, der dort ein Bürgerzentrum betrieb. Die Eigentümerin hatte die Maßnahmen mit diesem Verein abgestimmt. Nach der damaligen Bewertung des Senats fehlte es an tragfähigen Ersatzansprüchen gegen die Eigentümerin. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. Mai. Der Hinweis war deshalb noch keine abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel.

Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Senat sah keine Erfolgsaussicht der Berufung

Die vertragliche Kette bestimmte die Nutzungsbefugnisse

Der Trägervertrag verpflichtete die Eigentümerin zur baulichen Unterhaltung. Maßnahmen sollten mit dem Verein abgestimmt werden; dieser musste die entsprechenden Handlungen dulden. Die Klägerin leitete ihr Nutzungsrecht wiederum vom Verein ab. Sie konnte dadurch gegenüber der Eigentümerin keine stärkere Position erhalten, als ihr Vertragspartner selbst besaß. Für den Senat war dieser Ausgangspunkt wichtiger als die bloße Tatsache, dass der Gastronomiebetrieb wirtschaftlich unter der Baustelle litt. Die Klägerin stellte nicht infrage, dass die Arbeiten auf Betreiben des Vereins in einem mit ihm abgestimmten Umfang erfolgten. Damit waren dessen Befugnisse und Zustimmung für die deliktische Bewertung ihrer Besitzposition maßgeblich.

Die Eigentümerin handelte nicht hoheitlich

Beide Parteien und das Gericht gingen davon aus, dass die Beklagte als Grundstückseigentümerin fiskalisch tätig wurde. Sie führte die Bauarbeiten also nicht in Ausübung staatlicher Eingriffsbefugnisse durch. Die von der Klägerin herangezogenen Grundsätze zu enteignungsgleichen Eingriffen und öffentlich-rechtlichen Aufopferungsansprüchen halfen deshalb schon im Ansatz nicht weiter. Die rechtliche Prüfung richtete sich auf die privatrechtliche Eigentums- und Nutzungsbeziehung. Dass die Eigentümerin möglicherweise ein öffentlicher Rechtsträger war, machte jede ihrer wirtschaftlichen Handlungen nicht automatisch zu einem hoheitlichen Vorgang. Der Senat knüpfte seine Abgrenzung an die konkrete Art der Tätigkeit im vorliegenden Verhältnis an.

Die Zustimmung des Vereins begrenzte den deliktischen Besitzschutz

Die Klägerin berief sich auf ihren unmittelbaren Besitz beziehungsweise ihr Besitzrecht als sonstiges Recht nach § 823 Absatz 1 BGB. Der Senat verneinte daraus einen Anspruch, weil die Eigentümerin in dem gegenüber dem Trägerverein zulässigen Rahmen handelte. Dessen Zustimmung wirkte sich auf das nur abgeleitete Nutzungsrecht der Klägerin aus. Dabei mussten die Maßnahmen nicht erst unausweichlich oder in jedem Teil zwingend geworden sein. Auch weitergehende Umbauten konnten im Einvernehmen mit dem Hauptberechtigten zulässig sein. Ein Teil der Arbeiten betraf außerdem die Erfüllung umweltrechtlicher Vorgaben an die Entwässerung. Die wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin machten das Vorgehen nicht für sich genommen rechtswidrig.

Die geltend gemachten Verluste waren der behaupteten Besitzverletzung nicht zugeordnet

Unabhängig davon hielt der Senat die Schadensdarstellung für unzureichend. Die behauptete Besitzrechtsverletzung bezog sich auf die zeitweise nicht nutzbare Terrasse. Berechnet wurden jedoch Umsatzeinbußen aus der gesamten Baumaßnahme. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, welche Verluste gerade auf den vorübergehenden Entzug dieses Nutzungsbereichs zurückzuführen waren. Ohne eine solche Grundlage konnte das Gericht auch keinen Mindestschaden nach § 287 ZPO schätzen. Die Vorschrift erleichtert die Schadensbemessung, ersetzt aber nicht jede Zuordnung zwischen dem geltend gemachten Eingriff und seiner wirtschaftlichen Folge. Die behaupteten Gesamtumsatzeinbußen allein beantworteten diese im Verfahren entscheidende Abgrenzungsfrage nicht.

Der Schutz des Gewerbebetriebs änderte den Ausgangspunkt nicht

Die Klägerin stützte sich außerdem auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat ließ offen, unter welchen Umständen eine länger dauernde wesentliche Zugangsbeschränkung auch ohne gezielte Betriebsblockade als betriebsbezogener Eingriff anzusehen wäre. Selbst bei einem solchen Ansatz blieb die abgeleitete Nutzungsposition zu beachten. Denkbare Ansprüche wegen technisch und wirtschaftlich zumutbar vermeidbarer Zusatzbelastungen hätten zudem konkreten Vortrag verlangt. Die Klägerin hätte diese Belastungen und die daraus folgenden einzelnen Schäden erläutern müssen. Daran fehlte es. Der Hinweis entschied deshalb nicht allgemein, dass jede fahrlässige Behinderung eines Geschäftszugangs rechtlich unerheblich wäre.

Frühere Entscheidungen zu gezielten Zugangssperren waren nicht übertragbar

Die Klägerin verwies auf Rechtsprechung zu absichtlich herbeigeführten Zugangsbehinderungen. Der Senat unterschied diese Fälle anhand ihrer Zielsetzung und Grundstückssituation. In einem herangezogenen Verfahren war es um eine gezielte Blockade zur Förderung eigener Vermietungsinteressen und um Rücksichtnahme gegenüber Grundstücksnachbarn gegangen. Hier wurden dagegen Bauarbeiten auf einem einheitlichen Grundstück mit einer anderen Zielrichtung durchgeführt. Aus der bloßen Vergleichbarkeit wirtschaftlicher Folgen ergab sich keine Gleichheit der rechtlichen Ausgangslage. Auch frühere Aussagen zu vermeidbarem Baulärm zwischen Mietern konnten die konkrete Zustimmung des Trägervereins und die daraus folgende begrenzte Rechtsposition der Klägerin nicht ohne Weiteres verdrängen.

Für den nachbarrechtlichen Ausgleich fehlte die Grundstücksgrenze

Einen Anspruch entsprechend § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB lehnte der Senat ebenfalls ab. Selbst erhebliche Zugangsbeschränkungen oder Lärmeinwirkungen änderten nicht daran, dass die Baueinwirkungen von demselben rechtlich einheitlichen Grundstück ausgingen. Es gab auch keine Aufteilung in Wohnungs- oder Teileigentum, deren Sondereigentumsbereiche vergleichbar behandelt werden konnten. Der nachbarrechtliche Ausgleich setzt nach den Gründen eine rechtlich relevante Grenzüberschreitung zwischen unterschiedlichen Grundstücken oder entsprechenden Bereichen voraus. Eine intern abgegrenzte Nutzung genügte hier nicht. Die tatsächliche Nähe zur Baustelle eröffnete deshalb keinen Ausgleichsanspruch, der die fehlenden Voraussetzungen der anderen Anspruchsgrundlagen hätte ersetzen können.

Der Hinweis verlangte eine Reaktion auf mehrere selbständige Einwände

Der Senat hielt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO für möglich. Grundsätzliche Rechtsfragen oder komplexe Tatsachen, die einen Berufungstermin erfordert hätten, sah er nicht. Die Arbeiten waren abgeschlossen, und die Klägerin betrieb ihr Lokal weiter. Zugleich eröffnete der Hinweis eine Frist, um zu den aufgezeigten Problemen Stellung zu nehmen, und verwies auf eine kostenmindernde Berufungsrücknahme. Inhaltlich musste die Klägerin mehrere Ebenen adressieren: ihre Rechtsposition gegenüber der Eigentümerin, die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen und die konkrete Schadenszuordnung. Der spätere Verfahrensabschluss war davon zu unterscheiden; dieser Beitrag gibt die vorläufige Bewertung des Aprilbeschlusses wieder.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 28. April 2026 – 18 U 25/26 – zeigt, dass Baustellenverluste nicht allein anhand ihrer Höhe beurteilt werden können. Bei einer Unterverpachtung ist zunächst zu klären, welche Befugnisse der Hauptberechtigte gegenüber der Eigentümerin hat und welchen Maßnahmen er zugestimmt hat. Danach müssen behauptete rechtswidrige Zusatzbelastungen den konkreten Schäden zugeordnet werden. Ein allgemeiner Umsatzrückgang ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso wenig kann ein nachbarrechtlicher Ausgleich allein mit räumlich getrennten Nutzungsflächen auf demselben Grundstück begründet werden. Der Hinweis eröffnete zunächst eine Stellungnahmefrist; die angekündigte Berufungszurückweisung war damit noch nicht ausgesprochen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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